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   VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992   

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VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992 (https://dejure.org/2017,8860)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.01.2017 - 16a D 14.1992 (https://dejure.org/2017,8860)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 16a D 14.1992 (https://dejure.org/2017,8860)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayDG Art. 10, Art. 14, Art. 19 Abs. 1; StGB § 113 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 340 Abs. 1; BeamtStG § 34 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2
    Zurückstufung eines Polizeibeamten um zwei Besoldungsstufen wegen Körperverletzung im Amt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters

  • rewis.io

    Zurückstufung eines Polizeibeamten um zwei Besoldungsstufen wegen Körperverletzung im Amt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters

  • rechtsportal.de

    Polizeivollzugsbeamter; Körperverletzung im Amt; Körperverletzung (außerdienstlich); Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (außerdienstlich); Zurückstufung in das Eingangsamt (zwei Stufen); Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Disziplinarverfahren; Milderungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992
    Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 22).

    Erhebliche vorsätzliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen deshalb auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. insgesamt zur disziplinarrechtlichen Beurteilung außerdienstlicher vorsätzlicher Straftaten von Polizeibeamten BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 10 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 27).

    Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten ist.

    Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen (zum Tatzeitpunkt) verhindert gleichzeitig, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 a.a.O. Rn. 22; U.v. 18.6.2015 a.a.O. juris Rn. 31).

    Begeht ein Beamter wie vorliegend innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O. juris Rn. 33 m.w.N.).

    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U.v. 18.6.2015 a.a.O. - jeweils in juris).

    Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich in besonderer Weise (BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O. - juris Rn. 36).

    Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992
    Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61, U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991 - jeweils in juris).

    Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist oder ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG eingetreten ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 23.7.2014 - 16a D 12.2519 - juris Rn. 66).

    Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 14).

    Der Gesichtspunkt der "Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 15).

    Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).

    Zum einen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung, zum anderen tragen sie existentiellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr vorausgesetzt werden kann (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris).

  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368

    Disziplinarrecht; Polizeiobermeister; Körperverletzung im Amt und gefährliche

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992
    Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368 - juris Rn. 25).

    Auch der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass es sich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O. juris Rn. 25).

    Im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungshandlungen im Amt grundsätzlich die Höchstmaßnahme rechtfertigen, wirkt sich die vorliegend vergleichsweise geringe Intensität im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beklagten aus (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O Rn. 32: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der nach vorangegangenem Angriff mit seinem Schlagstock aus stabilem Hartgummi achtmal auf den Kopf des Geschädigten einschlug und ihn erheblich verletzte; OVG NW, U.v. 10.3.1999 - 6d A 255/98.O - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der den Geschädigten im Rahmen einer Festnahme mit einem Schlagstockhagel überfiel, obwohl dieser keinerlei Anstalten machte, sich den polizeilichen Anordnungen zu widersetzen; VGHBW, U.v 4.11.2008 - DL 16 S 616/08 - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der einem eindeutig unterlegenen, erheblich alkoholisierten und schutzlos ausgelieferten Geschädigten nach vorangegangener Provokation infolge massiver Gewalteinwirkung einen doppelten Kieferbruch zufügte, so dass der Geschädigte zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte und seither seinen Kiefer nicht mehr vollständig öffnen kann und U.v. 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris Rn. 53: Höchstmaßnahme bei einem Justizvollzugsbeamten, der einem Untersuchungshäftling nach einer vergleichsweisen belanglosen Provokation mit solcher Wucht einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser zu Boden stürzte, in der Folgezeit zweimal kurz bewusstlos wurde und eine Halswirbelsäulendistorsion sowie ein Monokelhämatom erlitt, während sich der Beamte infolge des Schlags den Mittelhandknochen brach und rund 3 Monate dienstunfähig erkrankt war; OVG NW, U.v. 26.2.2014 - 3d A 2472/11.O - juris Rn. 47: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der in einer alltäglichen Einsatzsituation einen völlig arglosen Geschädigten mit Reizstoff eindeckte und ihm, nachdem er unter der Wirkung des Reizstoffes zu Boden gegangen war, einen Fußtritt in die Rippen versetzte).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992
    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

    Nur dann, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, dass aufgrund des Fehlverhaltens ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des Beamten eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 13).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht bisher in bestimmten Fallkonstellationen, z.B. bei Zugriffsdelikten, maßgeblich auf andere Kriterien, wie z.B. die Schadenshöhe abgestellt hat, hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest (U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992
    Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten ist.

    Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen (zum Tatzeitpunkt) verhindert gleichzeitig, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 a.a.O. Rn. 22; U.v. 18.6.2015 a.a.O. juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 28.09.2016 - 16a D 14.991

    Entfernung eines Polizeihauptkommissars aus dem Beamtenverhältnis

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992
    Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61, U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991 - jeweils in juris).

    Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991 - juris Rn. 52; U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 127), also vorliegend nach der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB, für die der Beklagte zu 7 Monaten Freiheitsstrafe - zur Bewährung ausgesetzt - verurteilt wurde.

  • BVerwG, 11.02.2014 - 2 B 37.12

    Außerdienstliches Fehlverhalten; Maßnahmebemessung; Orientierung am Strafrahmen;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992
    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2014 - 3d A 2472/11

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst aufgrund eines sehr

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992
    Im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungshandlungen im Amt grundsätzlich die Höchstmaßnahme rechtfertigen, wirkt sich die vorliegend vergleichsweise geringe Intensität im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beklagten aus (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O Rn. 32: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der nach vorangegangenem Angriff mit seinem Schlagstock aus stabilem Hartgummi achtmal auf den Kopf des Geschädigten einschlug und ihn erheblich verletzte; OVG NW, U.v. 10.3.1999 - 6d A 255/98.O - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der den Geschädigten im Rahmen einer Festnahme mit einem Schlagstockhagel überfiel, obwohl dieser keinerlei Anstalten machte, sich den polizeilichen Anordnungen zu widersetzen; VGHBW, U.v 4.11.2008 - DL 16 S 616/08 - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der einem eindeutig unterlegenen, erheblich alkoholisierten und schutzlos ausgelieferten Geschädigten nach vorangegangener Provokation infolge massiver Gewalteinwirkung einen doppelten Kieferbruch zufügte, so dass der Geschädigte zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte und seither seinen Kiefer nicht mehr vollständig öffnen kann und U.v. 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris Rn. 53: Höchstmaßnahme bei einem Justizvollzugsbeamten, der einem Untersuchungshäftling nach einer vergleichsweisen belanglosen Provokation mit solcher Wucht einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser zu Boden stürzte, in der Folgezeit zweimal kurz bewusstlos wurde und eine Halswirbelsäulendistorsion sowie ein Monokelhämatom erlitt, während sich der Beamte infolge des Schlags den Mittelhandknochen brach und rund 3 Monate dienstunfähig erkrankt war; OVG NW, U.v. 26.2.2014 - 3d A 2472/11.O - juris Rn. 47: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der in einer alltäglichen Einsatzsituation einen völlig arglosen Geschädigten mit Reizstoff eindeckte und ihm, nachdem er unter der Wirkung des Reizstoffes zu Boden gegangen war, einen Fußtritt in die Rippen versetzte).
  • VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127

    Disziplinarrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992
    Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991 - juris Rn. 52; U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 127), also vorliegend nach der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB, für die der Beklagte zu 7 Monaten Freiheitsstrafe - zur Bewährung ausgesetzt - verurteilt wurde.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2008 - DL 16 S 616/08

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Körperverletzung im Amt

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992
    Im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungshandlungen im Amt grundsätzlich die Höchstmaßnahme rechtfertigen, wirkt sich die vorliegend vergleichsweise geringe Intensität im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beklagten aus (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O Rn. 32: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der nach vorangegangenem Angriff mit seinem Schlagstock aus stabilem Hartgummi achtmal auf den Kopf des Geschädigten einschlug und ihn erheblich verletzte; OVG NW, U.v. 10.3.1999 - 6d A 255/98.O - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der den Geschädigten im Rahmen einer Festnahme mit einem Schlagstockhagel überfiel, obwohl dieser keinerlei Anstalten machte, sich den polizeilichen Anordnungen zu widersetzen; VGHBW, U.v 4.11.2008 - DL 16 S 616/08 - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der einem eindeutig unterlegenen, erheblich alkoholisierten und schutzlos ausgelieferten Geschädigten nach vorangegangener Provokation infolge massiver Gewalteinwirkung einen doppelten Kieferbruch zufügte, so dass der Geschädigte zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte und seither seinen Kiefer nicht mehr vollständig öffnen kann und U.v. 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris Rn. 53: Höchstmaßnahme bei einem Justizvollzugsbeamten, der einem Untersuchungshäftling nach einer vergleichsweisen belanglosen Provokation mit solcher Wucht einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser zu Boden stürzte, in der Folgezeit zweimal kurz bewusstlos wurde und eine Halswirbelsäulendistorsion sowie ein Monokelhämatom erlitt, während sich der Beamte infolge des Schlags den Mittelhandknochen brach und rund 3 Monate dienstunfähig erkrankt war; OVG NW, U.v. 26.2.2014 - 3d A 2472/11.O - juris Rn. 47: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der in einer alltäglichen Einsatzsituation einen völlig arglosen Geschädigten mit Reizstoff eindeckte und ihm, nachdem er unter der Wirkung des Reizstoffes zu Boden gegangen war, einen Fußtritt in die Rippen versetzte).
  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2006 - DL 16 S 22/06

    Körperverletzung im Amt an einem Untersuchungsgefangenen durch Beamten im

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.1999 - 6d A 255/98

    Polizeibeamter; Disziplinarmaßnahme; Körperverletzung im Amt

  • VGH Bayern, 21.01.2015 - 16a D 13.1904

    Beamte, Dienststelle, Dienstvergehen, Disziplinarrecht, Disziplinarverfahren,

  • VGH Bayern, 23.07.2014 - 16a D 12.2519

    Disziplinarrecht; Polizeihauptmeister (BesGr. A9); außerdienstliche und

  • VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974

    Leit. Regierungsdirektor; Steuerhinterziehung; Beihilfe zu Steuerhinterziehung;

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

  • VGH Bayern, 23.09.2009 - 16a D 07.2355

    22 Kollegendiebstähle innerhalb eines Jahres; 1.055,-- EUR Gesamtbeute;

  • VGH Bayern, 11.05.2016 - 16a D 13.1540

    Disziplinarmaßnahme - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Straftat

  • VGH Bayern, 16.01.2019 - 16a D 15.2672

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis

    Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61; U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992 - jeweils in juris).
  • VGH Bayern, 12.07.2017 - 16a D 15.368

    Entfernung eines Polizeioberrates aus dem Dienst wegen wiederholter

    Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 - 2 C-59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61; U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992 - jeweils in juris).

    Auch der Senat hält grundsätzlich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung für erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992 - juris Rn. 50; U.v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368 - juris Rn. 25; U.v. 25.5.1983 VGH n.F. 36, 47/48 f. m.w.N.; vgl. auch: OVG NRW vom 10.3.1999 DÖD 2000, 39/40; VGH BW 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris Rn. 50; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Oktober 2007, MatR/II RdNr. 438).

    Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368 - juris Rn. 25; U.v. 18.1.2017 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 16a D 19.989

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Vertreten reichsbürgertypischer Ansichten

    Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540 - juris Rn. 61; U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992 - juris Rn. 34).
  • VG Ansbach, 02.05.2018 - AN 13b DS 17.02115

    Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Polizeihauptmeisters wegen häuslicher

    Fallen einem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992, juris, Rn. 40, juris; U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991, juris, Rn. 52; U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127, juris, Rn. 127), hier also wegen des Vorwurfs, mehrfach außerdienstlich Körperverletzungsdelikte begangen zu haben.
  • VG München, 20.02.2024 - M 13L DK 21.4364

    (Landes) Disziplinarrecht, Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten,

    Der Maßnahmebemessung liegen dabei die in Art. 14 BayDG genannten und in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2021 - 16a D 19.989 - beck-online Rn. 83 f.) bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540 - juris Rn. 61; U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992 - juris Rn. 34) entwickelten Kriterien zugrunde.
  • VG Ansbach, 02.05.2018 - AN 13b DX 17.02115

    Antrag auf Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung eines Polizeibeamten wegen

    Fallen einem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992, juris, Rn. 40, juris; U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991, juris, Rn. 52; U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127, juris, Rn. 127), hier also wegen des Vorwurfs, mehrfach außerdienstlich Körperverletzungsdelikte begangen zu haben.
  • VGH Bayern, 06.06.2018 - 16a D 16.1928

    Zurückstufung eines Polizeibeamten um eine Stufe wegen ungerechtfertigter Schläge

    Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992 - juris Rn. 49 m.w.N.; BayVGH, U.v. 12.7.2017 - 16a D 15.368 - juris Rn. 53).
  • VGH Bayern, 18.01.2023 - 16b D 21.560

    Disziplinarrecht des Bundes, Polizeivollzugsbeamter, Körperverletzung im Amt in

    Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992; U.v. 12.7.2017 - 16a D 15.368; U.v.6.6.2018 - 16a D 16.1928 - jew. juris, zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG) zu von einem Polizeibeamten begangenen Körperverletzungen im Amt kommt vorliegend eine Milderung der vom Verwaltungsgericht verhängten Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BDG) auf eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BDG), wie sie mit der Berufung angestrebt wird, nicht in Betracht.
  • VG München, 09.05.2022 - M 13L DK 19.806

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: Polizist, der Marihuana in nicht geringer

    Der Maßnahmebemessung liegen dabei die in Art. 14 BayDG genannten und in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2021 - 16a D 19.989 - beck-online Rn. 83 f.) bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540 - juris Rn. 61; U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992 - juris Rn. 34) entwickelten Kriterien zugrunde.
  • VG Ansbach, 31.01.2018 - AN 13b D 17.00766

    Kürzung der Dienstbezüge eines Oberstudienrates aufgrund unzulässiger

    Die Kammer folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355, juris; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974, juris; U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, juris; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, juris; B.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991. juris; U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992; U.v. 12.7.2017 - 16a D 15.368, juris) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07, juris) zu § 13 BDG.
  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 16a D 19.1042

    Kürzung der Dienstbezüge wegen Pflichtenverstößen im Kontext mit

  • VG Greifswald, 29.10.2021 - 11 A 1537/20

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

  • VG München, 09.05.2022 - M 13L DK 18.5284

    Pflicht eines Beamten zur amtsärztlichen Untersuchung - unerlaubtes Fernbleiben

  • VG München, 08.10.2021 - M 13L DK 19.2698

    Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, hier:

  • VG München, 06.07.2023 - M 13L DK 20.5285

    (Landes) Disziplinarrecht, Aberkennung des Ruhegehalts, Unentschuldigtes

  • VG München, 11.07.2022 - M 13L DK 20.781

    Disziplinarklage auf Zurückstufung aufgrund von Dienstpflichtverletzungen durch

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