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   LG Essen, 29.08.2008 - 16a T 69/08   

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LG Essen, 29.08.2008 - 16a T 69/08 (https://dejure.org/2008,25160)
LG Essen, Entscheidung vom 29.08.2008 - 16a T 69/08 (https://dejure.org/2008,25160)
LG Essen, Entscheidung vom 29. August 2008 - 16a T 69/08 (https://dejure.org/2008,25160)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Fragerechts des Gläubigers bzw. der Offenbarungspflicht des Schuldners i.R.d. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Heidelberg, 12.12.1973 - 3 O 320/73

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde durch eine Unebenheit im

    Auszug aus LG Essen, 29.08.2008 - 16a T 69/08
    Der Gläubiger hat die vollstreckbare Ausfertigung eines auf ihn lautenden Titels (Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 23.04.1975 - 3 O 320/73) vorgelegt.
  • LG Waldshut-Tiengen, 11.07.2012 - 1 T 62/12

    Eidesstattliche Versicherung: Nachbesserungsanspruch des Gläubigers bei geringem

    Dem Gläubiger steht nämlich bei der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ein Fragerecht zu, aus dem sich auch das Recht des Gläubigers ableitet, Fragen - insbesondere auch solche, die über das amtliche Formular hinausgehen - schriftlich einzureichen, damit der Schuldner diese zur Vervollständigung des Vermögensbildes beantwortet (vgl. LG Essen, Beschluss vom 29.08.2008, 16a T 69/08 m.w.N.).
  • LG Verden, 08.07.2010 - 6 T 93/10
    Dafür ist es erforderlich, dass der Schuldner umfassend über seine Vermögenswerte informiert (vgl. auch LG Aurich JurBüro 2010 108 f.; LG Münster FoVo 2010, 38 f.; LG Essen JurBüro 2008, 666 f.).
  • AG Herne-Wanne, 23.04.2012 - 7 M 396/12

    Fragerecht des Gläubigers bei der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung;

    Hieraus leitet sich auch das Recht des Gläubigers ab, Fragen - insbesondere auch solche, die über das amtliche Formular hinaus gehen - schriftlich einzureichen, damit der Schuldner diese zur Vervollständigung des Vermögensbildes beantworten kann (vgl. LG Essen, Beschl. v. 29.08.2008, 16a T 69/08; Zöller-Stöber, ZPO, § 900 Rn. 29).
  • AG Krefeld, 04.06.2012 - 115 M 897/12

    Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung zur Abnahme der eidesstattlichen

    Die Frage nach der Nutzung des Kontos eines Dritten (Frage 2)) ist bereits deshalb legitim, weil sich berechtigte Anhaltspunkte hierfür aus der Angabe der Schuldnerin ergeben, keine (eigene) Kontoverbindung zu unterhalten, gleichzeitig aber Löhne - wie auch ihr angegebenes geringfügiges Einkommen - in der Regel unbar ausgezahlt werden (vgl. hierzu LG Essen, Beschluss v. 29.08.2008, Az. 16 a T 69/08, Rz. 6, zitiert nach [...]).
  • AG Stuttgart, 29.09.2014 - 9 M 55453/14

    Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Ladung eines Schuldners wegen der

    Über diesen Fragekatalog hinaus kann der Gläubiger aber in engem Umfang weitere Fragen schriftlich einreichen, um ein vollständiges Bild der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erhalten (LG Essen, Beschluss vom 29.8.2008, 16a T 69/08).
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