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   VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126   

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VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126 (https://dejure.org/2019,27659)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.07.2019 - 16a D 17.2126 (https://dejure.org/2019,27659)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 16a D 17.2126 (https://dejure.org/2019,27659)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayDG Art. 11, Art. 14, Art. 25 Abs. 2, Art. 64 Abs. 2, Art. 3, Art. 72 Abs. 1 S. 1; StGB § ... 20, § 21, § 176a Abs. 2 Nr. 1, § 184b Abs. 4; BeamtStG § 47 Abs. 1 S. 2; BayEUG Art. 1 Abs. 1 S. 3 u. Art. 2 Abs. 1; VwGO § 116 Abs. 1
    Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst wegen außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien

  • rewis.io

    Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst wegen außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126
    Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 9; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 10).

    Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 16) erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, B.v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 - juris Rn. 30).

    Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, B.v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris Rn. 22; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 9.5.2018 - 16a D 16.1597 - juris Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 30) kann der hier strafrechtlich relevante außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften, für den gemäß § 184b Abs. 4 StGB a.F. eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt, nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint, da die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß ist, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können.

    Daraus hat die Rechtsprechung den Schluss gezogen, dass der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht (BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 2 B 48.17 - juris Rn. 13; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 33 m.w.N.; U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 24).

    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände (BVerwG, B.v. 21.6.2017 - 2 B 83.16 - juris Rn. 7) in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 12; B.v. 19.03.2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 49; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: BVerwG, U.v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 36).

    Auch wenn die Videoaufnahme nur wenige Sekunden brachte deren Erstellung eine besondere Belastung der Opfer zwingend mit sich (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 40).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126
    Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 9; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 10).

    Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien weist stets einen engen dienstlichen Bezug zum Amt eines Lehrers auf, da ihm eine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt ist (stRspr BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - Rn. 15 ff.; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18.10 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1805 - juris Rn. 28; U.v. 18.3.2015 - 16a D 09.3029 - juris Rn. 77 ff.; U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 43).

    Daraus hat die Rechtsprechung den Schluss gezogen, dass der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht (BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 2 B 48.17 - juris Rn. 13; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 33 m.w.N.; U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 24).

    2.2.1 Ein Lehrer muss in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 17).

    Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 15; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18.10 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 21.01.2015 - 16a D 13.1805 - juris Rn. 28).

    Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn.16).

  • BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15

    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126
    Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 13).

    Insbesondere kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den in der Rechtsprechung anerkannten (BVerwG, B.v. 15.06.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 11; B.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 10; U.v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 54; OVG NW, U.v. 30.4.2019 - 3d A 1816/17.O - juris Rn. 163) Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" stützen.

    Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 10; B.v. 9.10.2014 - 2 B 60.14 - juris Rn. 32).

    Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann (BVerwG, B.v. 15.06.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126
    Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien weist stets einen engen dienstlichen Bezug zum Amt eines Lehrers auf, da ihm eine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt ist (stRspr BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - Rn. 15 ff.; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18.10 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1805 - juris Rn. 28; U.v. 18.3.2015 - 16a D 09.3029 - juris Rn. 77 ff.; U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 43).

    Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB a.F. strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 11).

    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände (BVerwG, B.v. 21.6.2017 - 2 B 83.16 - juris Rn. 7) in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 12; B.v. 19.03.2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 49; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: BVerwG, U.v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 36).

    Gleichwohl kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern, der durch den Besitz kinderpornographischer Bilder eingetreten ist, durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 16a D 15.2267

    Entfernung eines Studienrats aus dem Beamtenverhältnis wegen der Übersendung von

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126
    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 170).

    Das Geständnis im Strafverfahren ist nicht als Milderungsgrund zu werten, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 186; U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 60).

    Wenn - wie hier - das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter "nicht mehr tragbar ist" und es dem Dienstherr nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig, ggf. in einer anderen Schule oder sogar Laufbahn eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 192).

    Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 193).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126
    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 170).

    Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12f.).

    Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten "anerkannten" Milderungsgründe (hierzu BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 25 bis 36) kommen dem Beklagten nicht zugute.

    2.3.2 Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 33) scheidet ebenfalls aus.

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 16a DC 11.2880

    Einbehaltung von Bezügen; Prognoseentscheidung bei Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126
    Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 41, 49).

    Die fehlende Achtung der Menschenwürde und das fehlende Bewusstsein für die Folgen von sexuellem Missbrauch der abgebildeten Kinder und Jugendlichen durch den Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften stehen - wie bereits aufgezeigt - in krassem Widerspruch dazu (BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 49).

    Insbesondere kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den in der Rechtsprechung anerkannten (BVerwG, B.v. 15.06.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 11; B.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 10; U.v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 54; OVG NW, U.v. 30.4.2019 - 3d A 1816/17.O - juris Rn. 163) Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" stützen.

  • BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16

    Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126
    Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn ein Teil der von dem Lehrer zu unterrichtenden Schüler bereits volljährig wäre (BVerwG, B.v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 14).

    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände (BVerwG, B.v. 21.6.2017 - 2 B 83.16 - juris Rn. 7) in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 12; B.v. 19.03.2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 49; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: BVerwG, U.v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 36).

    Zwar kann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist (BVerwG, B.v. 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - 3d A 1816/17

    Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis; Disziplinarklage wegen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126
    Gerade die Form des abgebildeten Missbrauchs, der überwiegend in der vollendeten bzw. beginnenden Penetration der Vagina, des Mundes oder des Anus der missbrauchten Kinder besteht, stellt einen besonders schweren Eingriff in die körperliche Integrität der Opfer dar (vgl. zur besonderen Verwerflichkeit eines entsprechenden Bildmaterials: OVG NW, U.v. 30.4.2019 - 3d A 1816/17.O - juris 115 ff.).

    Insbesondere kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den in der Rechtsprechung anerkannten (BVerwG, B.v. 15.06.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 11; B.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 10; U.v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 54; OVG NW, U.v. 30.4.2019 - 3d A 1816/17.O - juris Rn. 163) Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" stützen.

  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 16a D 14.121

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126
    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände (BVerwG, B.v. 21.6.2017 - 2 B 83.16 - juris Rn. 7) in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 12; B.v. 19.03.2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 49; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: BVerwG, U.v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 36).

    Das Geständnis im Strafverfahren ist nicht als Milderungsgrund zu werten, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 186; U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 60).

  • VGH Bayern, 21.01.2015 - 16a D 13.1805

    Disziplinarrecht

  • BVerwG, 19.03.2013 - 2 B 17.12

    Lehrer; Besitz von kinderpornografischen Bilddateien; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 22.12.2010 - 2 B 18.10

    Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien; außerdienstliche

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 16a D 16.1597

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme für die Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten

  • BVerwG, 08.03.2018 - 2 B 48.17

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis i.R.e. Dienstvergehens durch

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09

    Grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung eines Dienstvergehens des

  • BVerwG, 18.04.1979 - 1 D 39.78
  • BVerwG, 22.03.2016 - 2 B 43.15

    Berücksichtigung von Therapiemaßnahmen bei Disziplinarmaßnahmenbemessung;

  • BVerwG, 09.02.2016 - 2 B 84.14

    Konsequenz eines erst im Revisionsverfahren festgestellten wesentlichen Mangels

  • BVerwG, 04.07.2013 - 2 B 76.12

    Disziplinarklage; Umfang der Bindungswirkung nach Zurückverweisung; wesentlicher

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 21.06.2017 - 2 B 83.16

    Rechtfertigung der disziplinarischen Höchstmaßnahme bei einem mittelschweren

  • BVerwG, 09.10.2014 - 2 B 60.14

    Beamtendisziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;

  • VGH Bayern, 05.11.2014 - 16a D 13.1568

    Disziplinarrecht; Oberstudienrat (BesGr. A 14) für Latein/Katholische

  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 16a D 09.3029

    Besitz kinderpornographischer Bilddateien (reale Fotos und Comics) auf privatem

  • BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01

    Verletzung des Schuldprinzips durch Aberkennung des Ruhegehalts eines

  • BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17

    Aufklärungspflicht; Beamter; Bemessungsentscheidung; Bindungswirkung;

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

  • VGH Bayern, 11.05.2021 - 16a DS 21.1061

    Disziplinarverfahren gegen einen Lehrer wegen des Besitzes und des Verbreitens

    Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB a.F. strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann (stRspr vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2019 - 16a D 17.1249 - juris Rn. 35, 42, 45 m.w.N.; U.v. 10.7.2019 - 16a D 17.2126 - juris Rn. 28).
  • VG München, 26.08.2020 - M 19L DA 20.1651

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von

    Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des Antragstellers, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er damit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2019 - 16a D 17.2126 - juris Rn. 55).
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