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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1989 - 17 A 1129/85   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1989 - 17 A 1129/85 (https://dejure.org/1989,7650)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.03.1989 - 17 A 1129/85 (https://dejure.org/1989,7650)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. März 1989 - 17 A 1129/85 (https://dejure.org/1989,7650)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2489 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 676
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LSG Sachsen, 12.03.2015 - L 3 AS 139/12

    Auskunftsverlangen gegenüber einem Partner; Auslegung; Grundsicherung für

    Ob eine analoge Anwendung von § 140 BGB bei anderen öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen möglich ist, ist bislang nicht geklärt (vgl. hierzu z. B. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [8. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 3; A. Arnolf, in: Erman, BGB [14. Aufl., 2014], § 140 Rdnr. 2; H. Roth, in: Staudinger, BGB [Neubearbeitung 2010], § 140 Rdnr. 12; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 1989 - 17 A 1129/85 - NVwZ 1990, 676 = JURIS-Dokument Rdnr. 21 ff.; ablehnend: Busche, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 1 [6. Aufl., 2012], § 140 Rdnr. 11; ablehnend für Satzungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 15.05 - JURIS-Dokument Rdnr. 38).
  • VGH Hessen, 29.08.1997 - 10 UE 2030/95

    Haftung für Lebensunterhalt eines Ausländers: Rechtsnatur der

    Dabei muss sich die Auslegung nicht nur mit der geäußerten Erklärung selbst befassen, sondern hat das gesamte Verhalten des Erklärenden einschließlich aller dem Erklärungsempfänger erkennbar gewordenen Begleit- und Nebenumstände zu berücksichtigen (Hess. VGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - 1 OE 50/81 -, NVwZ 1985, 498; Beschluss vom 15. April 1997 - 10 TZ 1260/97 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 1989 - 17 A 1129/85 -, NVwZ 1990, 676, m. w. N.).
  • VG Köln, 16.05.2023 - 7 K 3518/20
    Der damals gestellte Aufnahmeantrag ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, bei deren Auslegung die Vorschriften in §§ 133, 157 BGB analog anzuwenden sind, vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.03.1989 - 17 A 1129/85 - juris, Rn. 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 22 Rn. 59.

    Hierbei ist Gegenstand der Auslegung der Gesamtinhalt der Erklärung, wozu auch das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller dem Erklärungsempfänger erkennbar gewordenen Begleit- und Nebenumstände gehören, vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.03.1989 - 17 A 1129/85 - juris, Rn. 12 und 16.

  • VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 24 K 4696/13

    Antrag; Willenserklärung; Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung; Vorwegabzug;

    BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1963 - VI C 91.60 -, juris, Rn. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris, Rn. 20 und 30 und OVG NRW, Urteil vom 15. März 1989 - 17 A 1129/85 -, Rn. 16.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.01.2005 - 4 L 241/03

    Zweckverband, Kündigung, Austritt, Feststellung, Verwaltungsakt, feststellender

    Nach dieser Vorschrift, die auch für einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärungen Anwendung findet (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.03.1989 - 17 A 1129/85 -, NVwZ 1990, 676), gilt in den Fällen, in denen ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht, das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
  • VG Gera, 05.07.2001 - 5 K 1585/98

    Rückübertragung eines Grundstückes nach dem Gesetz zur Regelung offener

    Gegenstand der Auslegung ist der Gesamtinhalt der Erklärung, wobei neben der geäußerten Erklärung auch das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller dem Erklärungsempfänger erkennbar gewordenen Begleit- und Nebenumstände zu berücksichtigen sind (OVG Münster, Urt. v. 15.03.1989 - 17 A 1129/85 -).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.05.2000 - 7 K 906/98

    Nachtragsbaugenehmigung bei Ergänzung der vorhandenen Baugenehmigung ;

    Denn wenn das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04. April 1996 insoweit auch nicht ausdrücklich als "Widerspruch" bezeichnet wurde, so stellt sich dieses Schreiben - auch bei Zugrundelegung der bei anwaltlicher Vertretung anzuwendenden "strengen" Maßstäbe - doch bei sachgerechter Auslegung aus Sicht eines verständigen Empfängers unter Zugrundelegung der in §§ 133, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltenen und auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Rechtsgedanken der Sache nach als Widerspruch gemäß § 68 VwGO dar, da hierfür einerseits die ausdrückliche Bezeichnung als "Widerspruch" nicht erforderlich ist und andererseits aus den in diesem Schreiben enthaltenen Erklärungen hinreichend erkennbar wird, dass die Klägerin sich durch die Baugenehmigung in ihren Nachbarrechten verletzt fühlte und ihre Nachprüfung begehrte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 1989 - 17 A 1129/85 - NVwZ 1990, 576/VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 24. Mai 2000 - 7 L 246/00 -, S. 3 des E.A.).
  • OLG Frankfurt, 21.01.1999 - 1 U 185/97

    Auslegung eines Widerspruchsschreibens als auf Neubescheidung gerichteter

    Selbst wenn man die Umdeutung eines Zweitantrages in einen Widerspruch gegen die Ablehnung des Erstantrages entsprechend § 140 BGB grundsätzlich für zulässig hält (OVG Münster NVwZ 1984, 655; NVwZ 1990, 676 m.w.N.), scheidet eine solche Umdeutung hier aus.
  • VG Gießen, 06.06.2001 - 6 E 664/97

    Qualifizierung eines Schreibens als Widerspruch; Anspruchsvernichtende Wirkung

    Ein Widerspruch liegt entsprechend dem Zweck des Vorverfahrens, dem gerichtlichen Rechtsschutz zunächst eine erneute Überprüfung der Entscheidung auf Verwaltungsebene vorzuschalten, in jeder Erklärung, aus der der Wille des Betroffenen hervorgeht, sich mit einer bestimmten Verwaltungsentscheidung nicht zufrieden zu geben und deren Änderung oder Beseitigung zu erstreben (OVG Münster, Urteil vom 15.03.1989, NVwZ 1990, 676).
  • SG Hannover, 02.10.2008 - S 45 AS 1139/08
    Ein wiederholter Antrag enthält regelmäßig keinen Widerspruch und wird generell nicht so verstanden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 1989, 17 A 1129/85, NVwZ 1990, 676-677).
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