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   AG Euskirchen, 16.09.2011 - 17 C 338/11   

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https://dejure.org/2011,71284
AG Euskirchen, 16.09.2011 - 17 C 338/11 (https://dejure.org/2011,71284)
AG Euskirchen, Entscheidung vom 16.09.2011 - 17 C 338/11 (https://dejure.org/2011,71284)
AG Euskirchen, Entscheidung vom 16. September 2011 - 17 C 338/11 (https://dejure.org/2011,71284)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge i.R. eines Gasversorgungs-Sondervertrags wegen nachträglich geltend gemachter unwirksamer Preiserhöhungen; Voraussetzungen einer Verwirkung des Anspruchs auf Rückzahlung aufgrund jahrelanger anstandsloser Zahlung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag

    Auszug aus AG Euskirchen, 16.09.2011 - 17 C 338/11
    Die Preisanpassungsregelung in einem Sondervertrag unterliegt jedoch als Nebenabrede der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und ist in soweit unwirksam, da sie nicht klar und verständlich ist und den Kunden unangemessen benachteiligt (BGH Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06).

    Insoweit ist unklar im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, ob diese Regelung im Hinblick auf das im Sondervertrag geregelte Kündigungsrecht anwendbar und im Falle der Preisänderung einschlägig ist (BGH Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06 Rz. 23).

    Der Gasverordnung kommt zwar eine gewisse Leitbildfunktion zu, weil sie eine Wertentscheidung verkörpert, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenbereich getroffen hat und sie damit auch Hinweise enthält, was im Verhältnis zu Sondervertragskunden als angemessen gilt (BGH Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06 Rz. 20).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entstandene Lücke nicht durch dispositives Recht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06 Rz. 25), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Der Bundesgerichtshof hat bei der Frage der Auslegung der umstrittenen Klausel ausgeführt, dass nicht feststellbar sei, welche von mehreren denkbaren Lösungsmöglichkeiten, die im Einzelnen dargestellt wurden, die kundenfreundlichste ist (BGH Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06 Rz.16).

    Das Festhalten an dem Vertrag für eine gewisse Zeit bis er gekündigt werden kann, stellt für die Beklagte kein unzumutbares Ergebnis dar (BGH Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06 Rz. 26).

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus AG Euskirchen, 16.09.2011 - 17 C 338/11
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.07.2010 (Az. VIII ZR 246/08 Rz. 57) eindeutig klargestellt, dass bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden kann.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.2010 (BGH Az. VIII ZR 246/08 Rz. 52) offen gelassen, ob sich unter bestimmten Voraussetzungen ein einseitiges Preisanpassungsrecht des Gasversorgers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung herleiten lässt.

  • OLG Koblenz, 02.09.2010 - U 1200/09

    Formularmäßige Vereinbarung eines Preisanpassungs- und eines

    Auszug aus AG Euskirchen, 16.09.2011 - 17 C 338/11
    Der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse verbietet es, bei der Frage der Unwirksamkeit einzelner Verträge auf die Verträge der Beklagten mit Dritten abzustellen (OLG Koblenz Urteil vom 02.09.2010, U 1200/09 Kart.).
  • OLG Köln, 19.02.2010 - 19 U 143/09

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel für die Versorgung mit

    Auszug aus AG Euskirchen, 16.09.2011 - 17 C 338/11
    Inwieweit der Bereicherungsschuldner Erwerbskosten mindernd geltend machen kann, hängt maßgeblich davon ab, wer nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Geschäftes das Entreicherungsrisiko zu tragen hat (OLG Köln Urteil vom 19.02.2010, Az. 19 U 143/09 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.03.2008 - XII ZR 147/05

    Formularmäßiger Ausschluss von Mietminderungen durch den Mieter von Gewerberaum

    Auszug aus AG Euskirchen, 16.09.2011 - 17 C 338/11
    Macht der Gläubiger wegen einer vom Schuldner pflichtwidrig verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingung seinen Anspruch zunächst nicht geltend, so ist das Vertrauen des Verwenders in dieses Verhalten nicht schützenswert (BGH NJW 2008, 2254 ff).
  • BGH, 07.09.2011 - VIII ZR 246/10

    Mietkaufvertrag: Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach

    Auszug aus AG Euskirchen, 16.09.2011 - 17 C 338/11
    Auch die Rechtsprechung zu einseitigen Preiserhöhungen in einem Tarifkundenvertrag hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht auf die Fälle übertragen, in denen es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht fehlt, weil die Preisanpassungsregelung unwirksam ist (BGH Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 246/10 Rz. 59).
  • BGH, 09.05.1996 - III ZR 209/95

    Formularmäßige Vereinbarung der Voraussetzungen der Vergütung eines freien

    Auszug aus AG Euskirchen, 16.09.2011 - 17 C 338/11
    Dafür reicht nicht jeder wirtschaftliche Nachteil auf Seiten des Verwenders aus (BGH Urteil vom 09.05.1996, Az. III ZR 209/95 NJW-RR 1996/1009).
  • LG Bonn, 08.02.2012 - 5 S 270/11

    Anspruch gegen den Gasversorger auf Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte für

    Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin, das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 16.09.2011 - 17 C 338/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.269,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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