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   ArbG Hamburg, 17.09.2009 - 17 Ca 179/09   

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https://dejure.org/2009,8933
ArbG Hamburg, 17.09.2009 - 17 Ca 179/09 (https://dejure.org/2009,8933)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2009 - 17 Ca 179/09 (https://dejure.org/2009,8933)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 17. September 2009 - 17 Ca 179/09 (https://dejure.org/2009,8933)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Weiterbeschäftigungsanspruch bei Änderungskündigung mit Vorbehaltsannahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rabüro.de

    Weiterbeschäftigungsanspruch auch bei Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt

  • hensche.de

    Weiterbeschäftigung, Kündigung: Änderungskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbeschäftigungsanspruch bei der Änderungskündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbeschäftigungsanspruch bei Änderungskündigung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Kündigung durch Änderungskündigung

Papierfundstellen

  • NZA 2010, 400 (Ls.)
  • BB 2010, 1031
  • NZA-RR 2010, 139
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.09.2009 - 17 Ca 179/09
    Hierfür wären zusätzliche Umstände erforderlich, aus denen sich im Einzelfall ein besonderes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

    Ein solches Verständnis des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist inhaltsleer und verkennt seine rechtliche Herleitung bei Beendigungskündigungen durch den Großen Senat (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

  • BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 280/91

    Voraussetzungen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.09.2009 - 17 Ca 179/09
    Nach Ablauf der Kündigungsfrist und nach erstinstanzlicher Stattgabe der Änderungsschutzklage ist der Arbeitnehmer nicht zu den geänderten, sondern grundsätzlich zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen (gegen: BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07 -, juris, unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 -, BAGE 64, 24, und BAG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 2 AZR 280/91 - RzK I 10i Nr. 38).

    Der Arbeitnehmer gebe durch die Vorbehaltsannahme selbst zu erkennen, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheine (zuletzt: BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07 -, juris, unter Bezugnahme auf: BAG, Urteil vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 -, BAGE 64, 24, und BAG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 2 AZR 280/91 - RzK I 10i Nr. 38).

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 183/89

    Änderungskündigung - Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.09.2009 - 17 Ca 179/09
    Nach Ablauf der Kündigungsfrist und nach erstinstanzlicher Stattgabe der Änderungsschutzklage ist der Arbeitnehmer nicht zu den geänderten, sondern grundsätzlich zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen (gegen: BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07 -, juris, unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 -, BAGE 64, 24, und BAG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 2 AZR 280/91 - RzK I 10i Nr. 38).

    Der Arbeitnehmer gebe durch die Vorbehaltsannahme selbst zu erkennen, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheine (zuletzt: BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07 -, juris, unter Bezugnahme auf: BAG, Urteil vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 -, BAGE 64, 24, und BAG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 2 AZR 280/91 - RzK I 10i Nr. 38).

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 844/07

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Vermutungswirkung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.09.2009 - 17 Ca 179/09
    Nach Ablauf der Kündigungsfrist und nach erstinstanzlicher Stattgabe der Änderungsschutzklage ist der Arbeitnehmer nicht zu den geänderten, sondern grundsätzlich zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen (gegen: BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07 -, juris, unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 -, BAGE 64, 24, und BAG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 2 AZR 280/91 - RzK I 10i Nr. 38).

    Der Arbeitnehmer gebe durch die Vorbehaltsannahme selbst zu erkennen, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheine (zuletzt: BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07 -, juris, unter Bezugnahme auf: BAG, Urteil vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 -, BAGE 64, 24, und BAG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 2 AZR 280/91 - RzK I 10i Nr. 38).

  • LAG Hamburg, 28.10.1996 - 4 Ta 18/96

    Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.09.2009 - 17 Ca 179/09
    Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ( Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting , ArbGG, 6. Aufl., § 61 Rn. 18) gestellten Anträgen für den Kündigungsschutzantrag das 36fache des monatlichen Differenzbetrages zwischen bisheriger und geänderter Vergütung, allerdings begrenzt auf drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG; LAG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 4 Ta 18/96 -, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 110) von jeweils 3.800,00 EUR und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein weiteres Bruttomonatsgehalt (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), mithin insgesamt 15.200,00 EUR.
  • BAG, 24.08.2004 - 1 AZR 419/03

    Änderungsschutzklage - "überflüssige" Änderungskündigung - Umstellung vom

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.09.2009 - 17 Ca 179/09
    Die Änderungsschutzklage ist nicht deshalb unbegründet, weil die Beklagte die mit dem Inhalt des Änderungsangebots geänderten Arbeitsbedingungen schon durch Ausübung ihres Direktionsrechts der Klägerin wirksam zugewiesen hätte, sodass die - spätere - Änderungskündigung rechtlich ins Leere gegangen wäre ("überflüssige" Änderungskündigung: BAG, Urteil vom 24. August 2004 - 1 AZR 419/03 -, AP Nr. 77 zu § 2 KSchG 1969).
  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 145/07

    Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.09.2009 - 17 Ca 179/09
    Hat der Arbeitgeber auf das Recht zur Kündigung aus den abgemahnten Gründen verzichtet, kann er eine spätere Kündigung nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen, sondern hierauf nur unterstützend zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder ihm nachträglich bekannt werden (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 -, NZA 2008, S. 403, zu I 2 b bb der Gründe, m.w.N., stRspr).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02

    Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.09.2009 - 17 Ca 179/09
    (b) Soweit sich die Beklagte wegen der angeblichen Minderleistungen der Klägerin auf leistungsbedingte Kündigungsgründe zu stützen versucht (vgl. etwa: BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 -, AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung), kann sie damit schon deshalb nicht gehört werden, weil sie auf diese Kündigung durch den Ausspruch der Abmahnung verzichtet hat.
  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 120/06

    Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.09.2009 - 17 Ca 179/09
    Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (BAG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 AZR 120/06 -, AP Nr. 86 zu § 2 KSchG 1969, zu II 2 b aa der Gründe, m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2018 - 7 Sa 421/17

    Vertretung ohne Vertretungsmacht - Zurückweisung einer außerordentlichen

    Dabei stütze er seine Rechtsauffassung insbesondere auf die Entscheidung des ArbG Hamburg vom 17. September 2009, Az. 17 Ca 179/09 (Rn. 53 ff., zitiert nach juris).
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