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   VG Hamburg, 16.04.2020 - 17 E 1648/20   

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VG Hamburg, 16.04.2020 - 17 E 1648/20 (https://dejure.org/2020,7494)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2020 - 17 E 1648/20 (https://dejure.org/2020,7494)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16. April 2020 - 17 E 1648/20 (https://dejure.org/2020,7494)
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Sonstiges

  • verfassungsblog.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Zwei Schritte vor, einer zurück

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Hamburg, 16.04.2020 - 17 E 1648/20
    Das Grundrecht schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 63 m.w.N.).

    Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen konstituierenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 63; ausführlich BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 63 ff.; zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 9.4.2020, 1 BvQ 29/20, Rn. 7) liegt es nach summarischer Einschätzung der Kammer nahe, ein generelles präventives Versammlungsverbot der Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf Art. 8 Abs. 1 GG nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 69; vgl. zudem BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 85).

    Verstanden als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, kommt ihr konstituierende Bedeutung für eine freiheitliche demokratische Staatsform zu (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 63; ausführlich BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 63 ff.; zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 9.4.2020, 1 BvQ 29/20, Rn. 7).

    Versammlungen dürfen nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung, der die beschließende Kammer folgt, daher nicht unter einen generellen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden (hierzu BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 89; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 8 Rn. 25; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 8 Rn. 83; Depenheuer, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: 10/2019, Art. 8 Rn. 167; Hoffmann-Riem, in: Denninger u.a., AK-GG, Bd. 1, Stand: 08/2002, Art. 8 Rn. 58; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Abschn. K Rn. 142).

    Daher ist nicht zu erkennen, nicht vorherzusehen und rechtlich auch nicht zu überprüfen, unter welchen Bedingungen eine Ausnahmegenehmigung überhaupt erteilt werden kann (vgl. insoweit BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 95).

    Für das Vorliegen der "unmittelbaren" Gefährdung bedarf es einer konkreten Gefahrenprognose (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 90).

    Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 90).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Hamburg, 16.04.2020 - 17 E 1648/20
    Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen konstituierenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 63; ausführlich BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 63 ff.; zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 9.4.2020, 1 BvQ 29/20, Rn. 7) liegt es nach summarischer Einschätzung der Kammer nahe, ein generelles präventives Versammlungsverbot der Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf Art. 8 Abs. 1 GG nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 69; vgl. zudem BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 85).

    Verstanden als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, kommt ihr konstituierende Bedeutung für eine freiheitliche demokratische Staatsform zu (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 63; ausführlich BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 63 ff.; zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 9.4.2020, 1 BvQ 29/20, Rn. 7).

    Das Versammlungsrecht des Art. 8 Abs. 1 GG bereichert die demokratische Grundordnung damit um "ein Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie" (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 66).

    Bereits die in § 14 VersG normierte versammlungsrechtliche Anmeldepflicht ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung restriktiv zu interpretieren (hierzu grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris).

    Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. hierzu m.w.N. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, juris, Rn. 9; vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 80).

  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvQ 29/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1

    Auszug aus VG Hamburg, 16.04.2020 - 17 E 1648/20
    Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen konstituierenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 63; ausführlich BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 63 ff.; zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 9.4.2020, 1 BvQ 29/20, Rn. 7) liegt es nach summarischer Einschätzung der Kammer nahe, ein generelles präventives Versammlungsverbot der Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten.

    Insofern geht es zugleich um den Schutz medizinischer Behandlungskapazitäten vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, BVerfG, Beschl. v. 9.4.2020, 1 BvQ 29/20, Rn. 8).

    Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei dem Schutz von Leben und Gesundheit im oben genannten Sinne um überragend wichtige verfassungsrechtliche Belange handelt, für die den Staat zudem eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende grundrechtliche Schutzpflicht trifft (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 9.4.2020, 1 BvQ 29/20, Rn. 8; siehe auch BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, juris, Rn. 119).

    Verstanden als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, kommt ihr konstituierende Bedeutung für eine freiheitliche demokratische Staatsform zu (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 63; ausführlich BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 63 ff.; zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 9.4.2020, 1 BvQ 29/20, Rn. 7).

    Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf die Antragsteller, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf demokratische Gemeinwesen insgesamt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.4.2020, 1 BvQ 29/20, Rn. 7).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VG Hamburg, 16.04.2020 - 17 E 1648/20
    Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei dem Schutz von Leben und Gesundheit im oben genannten Sinne um überragend wichtige verfassungsrechtliche Belange handelt, für die den Staat zudem eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende grundrechtliche Schutzpflicht trifft (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 9.4.2020, 1 BvQ 29/20, Rn. 8; siehe auch BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, juris, Rn. 119).

    Hieraus ist insbesondere die staatliche Befugnis herzuleiten, eine effektive Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen zu treffen (BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, juris, Rn. 119).

    Die Antragsgegnerin muss sich selbstverständlich an diesem Konzept festhalten lassen und ist von Verfassungs wegen gehalten, eben dieses Konzept der Risikobewertung und Gefahrenabwehr folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, juris, Rn. 135).

  • BVerwG, 19.09.2014 - 7 B 6.14

    Hochwasserrückhalteraum; Planfeststellung; Wesentlichkeitstheorie; ökologische

    Auszug aus VG Hamburg, 16.04.2020 - 17 E 1648/20
    Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 14.7.1998, 1 BvR 1640/97, juris, Rn. 132 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014, 7 B 6.14, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus VG Hamburg, 16.04.2020 - 17 E 1648/20
    Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 14.7.1998, 1 BvR 1640/97, juris, Rn. 132 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014, 7 B 6.14, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VG Hamburg, 16.04.2020 - 17 E 1648/20
    Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. hierzu m.w.N. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, juris, Rn. 9; vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 80).
  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 20 N 21.1926

    Veranstaltungs- und Versammlungsverbot des § 1 Abs. 1 BayIfSMV formell und

    Im vorliegenden Fall kamen als mildere Maßnahmen Versammlungsbeschränkungen in Betracht, wie z.B. Abstandsgebote, Hygieneregeln sowie personelle, zeitliche und örtliche Beschränkungen (so etwa Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 2. Auflage 2021, V.3. unter Hinweis auf VG Hamburg, B. v. 16.4.2020 - 17 E 1648/20 - BeckRS 2020, 9930, Rn. 13 ff).
  • VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Verordnung zur Durchführung

    Nach der hier lediglich möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer nicht davon aus, dass sich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der hier der Versammlung entgegenstehenden Vorschriften § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO erweisen wird (so tendenziell auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 5 Bs 58/20; a.A. aber VG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 17 E 1648/20).

    Die Gesetzesbestimmungen § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG (in der Fassung vom 27. März 2020, BGBl. 2020 I S. 587 ff., dazu BT-Drucks. 19/18111) dürften den Erlass der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als Rechtsgrundlage auch im Hinblick auf eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit noch tragen (vgl. ausführlich VG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2020, 3 E 1568/20, a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 17 E 1648/20).

    Die beschließende Kammer teilt nicht die Ansicht der Kammer 17 des Verwaltungsgerichts Hamburg (VG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 17 E 1648/20), wonach eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch Versammlungsverbote stets nur bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für elementare Rechtsgüter erlaubt sei, weshalb bloße Risiken, wie sie hier Gegenstand des Infektionsschutzes seien, ein Versammlungsverbot nicht zu tragen vermöchten.

  • VG Hamburg, 29.04.2020 - 11 E 1790/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der

    "Die Gesetzesbestimmungen § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG (in der Fassung vom 27. März 2020, BGBl. 2020 I S. 587 ff., dazu BT-Drucks. 19/18111) dürften den Erlass der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als Rechtsgrundlage auch im Hinblick auf eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit noch tragen (vgl. ausführlich VG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2020, 3 E 1568/20, a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 17 E 1648/20).

    Die beschließende Kammer teilt nicht die Ansicht der Kammer 17 des Verwaltungsgerichts Hamburg (VG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 17 E 1648/20), wonach eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch Versammlungsverbote stets nur bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für elementare Rechtsgüter erlaubt sei, weshalb bloße Risiken, wie sie hier Gegenstand des Infektionsschutzes seien, ein Versammlungsverbot nicht zu tragen vermöchten.

  • AG Berlin-Tiergarten, 09.09.2020 - 336 Cs 123/20

    OWi-Verfahren: Verurteilung wegen Teilnahme an einer Versammlung

    Nicht nur wird der Versammlungsbehörde auf Rechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt; auch enthält der Tatbestand der Norm unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 - 17 E 1648/20 -, juris Rn. 22 ff.).

    Das generelle Versammlungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt fügt sich in dieses Konzept ein, bestanden doch daneben vergleichbar weitreichende Einschränkungen des privaten (Alltags-) Lebens, insbesondere die Verhängung einer sogenannten Ausgangssperre gemäß § 14 SARS-CoV-2-EindmaßnV (anders insoweit die Regelung in Hamburg, vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 - 17 E 1648/20 -, juris Rn. 26).

  • VG Halle, 17.04.2020 - 5 B 190/20

    Eilantrag gegen Untersagung einer Versammlung am 18. April 2020 in Halle

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung der Angemessenheit verlangt jedoch, dass nicht in unzumutbarer Weise in die grundrechtlich garantierte Freiheit eingegriffen wird (vgl. hierzu und zu den nachfolgenden Ausführungen: VG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2020 - 17 E 1648/20).
  • VG Hamburg, 20.05.2020 - 17 E 2120/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach

    Die noch im Beschluss der Kammer vom 16.4.2020 (17 E 1648/20) an der damals geltenden Rechtslage geäußerten durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen daher nicht mehr.
  • VG Ansbach, 26.04.2021 - AN 4 S 21.00728

    Interessenabwägung im Fall einer Allgemeinverfügung nach dem

    Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Verfassungswidrigkeit eines repressiven Versammlungsverbots mit Befreiungsvorbehalt angenommen (B.v. 16.4.2020 - 17 E 1648/20 - BeckRS 2020, 9930), wurde jedoch in zweiter Instanz vom Oberverwaltungsgericht Hamburg aufgehoben, das die entscheidende Frage wegen Zeitmangels ebenfalls offenließ (B.v. 16.4.2020 - 5 Bs 58/20 - BeckRS 2020, 5951 Rn. 7).
  • VG Ansbach, 22.02.2021 - AN 4 S 21.00269

    Versammlungsrechtliche Regelungen in einer Allgemeinverfügung

    Demgegenüber hat das VG Hamburg die Verfassungswidrigkeit eines repressiven Versammlungsverbots mit Befreiungsvorbehalt angenommen (B.v. 16.4.2020 - 17 E 1648/20 - BeckRS 2020, 9930).
  • VG Hamburg, 17.04.2020 - 14 E 1635/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Corona-Verordnung, soweit dort (a) ein

    In diesem Zusammenhang stellen sich eine Vielzahl von Rechtsfragen, die in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit in diesem Verfahren nicht zu beantworten sind und der Klärung in der Hauptsache vorbehalten bleiben (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 5 Bs 48/20; VG Hamburg, Beschl. v. 17.4.2020, 15 E 1640/20; Beschl. v. 16.4.2020, 17 E 1648/20, alle abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles).
  • VG Hamburg, 30.04.2021 - 17 E 2043/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der

    Der Annahme einer mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfassungswidrigkeit steht insofern auch der Wortlaut der aktuell geltenden Vorschriften entgegen, der - im Gegensatz zu dem der bis zum 27. April 2020 geltenden Regelungen, an denen die Kammer durchgreifende Bedenken geäußert hatte (vgl. Beschl. v. 16.4.2020, 17 E 1648/20 und Beschl. v. 30.4.2020, 17 E 1648/20) - durch die Vermeidung zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe auf Tatbestandsseite nunmehr eher einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sein dürfte.
  • VG Hamburg, 30.04.2020 - 17 E 1826/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der

  • VG Hamburg, 30.04.2020 - 2 E 1838/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der

  • VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 4 S 21.00806

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung bei zu erwartender Einhaltung der

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