Rechtsprechung
   VG Hamburg, 02.03.2016 - 17 K 2912/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3975
VG Hamburg, 02.03.2016 - 17 K 2912/14 (https://dejure.org/2016,3975)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2016 - 17 K 2912/14 (https://dejure.org/2016,3975)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2016 - 17 K 2912/14 (https://dejure.org/2016,3975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,3975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beitragsbescheide der Handelskammer Hamburg betreffend die Jahre 2010 und 2013 rechtsfehlerhaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beitragsbescheide der Handelskammer Hamburg rechtsfehlerhaft

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG München, 06.10.2015 - M 16 K 15.2443

    IHK, Rückwirkung, Kostendeckung, Rücklagenbildung

    Auszug aus VG Hamburg, 02.03.2016 - 17 K 2912/14
    Setzt der angefochtene Bescheid den IHK-Beitrag durch Abrechnung fest, nachdem zuvor im Wege vorläufiger Veranlagung ein Beitragsbescheid ergangen war, handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine eigenständige Sachentscheidung über den insgesamt zu leistenden Beitrag und nicht um eine - teilweise - wiederholende Verfügung (entgegen VG München, Urt. v. 6.10.2015, M 16 K 15.2443, juris, Rn. 20).

    bb) Entgegen anderslautender verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (s. VG München, Urt. v. 6.10.2015, M 16 K 15.2443, juris, Rn. 20) steht dies nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 5.3.1971, VII C 44.68, juris) zur beschränkten Anfechtbarkeit gemäß § 212b Abs. 3 AO in der ab dem 1. Januar 1966 geltenden Fassung (BGBl. 1965 I S. 1477 (1497)) erlassener Berichtigungsbescheide im Widerspruch.

    cc) Auch aus § 351 Abs. 1 AO, wonach Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden können, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt (hierzu: VG München, Urt. v. 6.10.2015, M 16 K 15.2443, juris, Rn. 20), folgt nichts anderes, da diese Anfechtungsbeschränkung für vorläufige Steuerbescheide mangels materieller Bestandskraft nicht gilt (Bartone, in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 121. Lieferung, Stand: 1.11.2013, § 351 AO 1977, Rn. 7 m.w.N.; Cöster, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 351, Rn. 13).

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VG Hamburg, 02.03.2016 - 17 K 2912/14
    Die der Beitragsveranlagung für die Jahre 2010 und 2013 zugrunde liegenden Wirtschaftspläne der Handelskammer Hamburg sind aufgrund der von ihr gebildeten, aufrechterhaltenen und aufgestockten Rücklagen nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Grundsätzen (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, juris, Rn. 12 ff.) rechtswidrig.

    Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, juris, Rn. 12).

    Das schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, juris, Rn. 17).

  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 44.68

    Berichtigungsbescheid - Unanfechtbar festgesetzte Gewerbesteuer - Fehlende

    Auszug aus VG Hamburg, 02.03.2016 - 17 K 2912/14
    bb) Entgegen anderslautender verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (s. VG München, Urt. v. 6.10.2015, M 16 K 15.2443, juris, Rn. 20) steht dies nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 5.3.1971, VII C 44.68, juris) zur beschränkten Anfechtbarkeit gemäß § 212b Abs. 3 AO in der ab dem 1. Januar 1966 geltenden Fassung (BGBl. 1965 I S. 1477 (1497)) erlassener Berichtigungsbescheide im Widerspruch.

    Soweit der Berichtigungsbescheid den nicht korrigierten Bestandteil der bisherigen Gewerbesteuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen gegenüber nochmals geltend mache, stelle er sich nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als "wiederholende Verfügung" dar, die nicht mehr selbständig angefochten werden könne (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 5.3.1971, VII C 44.68, juris, Rn. 22).

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus VG Hamburg, 02.03.2016 - 17 K 2912/14
    Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Rücklagenbildung ist zu beachten, dass der Kammer die Bildung von Vermögen verboten ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1990, 1 C 45.87, juris, Rn. 20).
  • BVerwG, 29.03.1996 - 1 C 28.94

    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung einer besonderen Härte

    Auszug aus VG Hamburg, 02.03.2016 - 17 K 2912/14
    Denn bei Anfechtungsklagen bestimmt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem materiellen Recht und nur dann, wenn diesem keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu entnehmen sind, nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 29.3.1996, 1 C 28/94, juris, Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

    Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urt. v. 2.3.2016, 17 K 2912/14, juris) habe mittlerweile eine rechtswidrige Beitragsveranlagung durch die Beklagte für die Jahre 2010 und 2013 angenommen und somit nach Erlass des angefochtenen Urteils richtigerweise eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung vorgenommen.

    Die Klägerin sowie das Verwaltungsgericht Hamburg (Urt. v. 2.3.2016, 17 K 2912/14, juris) verkennten die wesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts und die hieraus resultierenden Maßstäbe für die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Wirtschaftsplanung einer Kammer, insbesondere der Rücklagenbildung.

    Zwar hat das Verwaltungsgericht Hamburg (Urt. v. 2.3.2016, 17 K 2912/14, juris 3. Ls) angenommen, dass dann, wenn ein zweiter Bescheid "den IHK-Beitrag durch Abrechnung festsetzt", nachdem zuvor im Wege vorläufiger Veranlagung ein erster Beitragsbescheid ergangen war, es sich bei dem zweiten Bescheid um eine eigenständige Sachentscheidung über den insgesamt zu leistenden Beitrag und nicht um eine - teilweise - wiederholende Verfügung handele.

    Einer erneuten, endgültigen Festsetzung bedarf es aber nur, soweit sich im Ergebnis eine Änderung der Beitragshöhe errechnet (a. A. VG Hamburg, Urt. v. 2.3.2016, a. a. O., Rn. 56).

    Der Umstand, dass nach § 165 AO ergangene vorläufige Steuerbescheide nicht in materielle Bestandskraft erwachsen können (vgl. Cöster, in König, AO, 3. Aufl. 2014, § 351 Rn. 13), ist nicht auf die Beitragsfestsetzung im Wege vorläufiger Veranlagung übertragbar (a. A. VG Hamburg, Urt. v. 2.3.2016, a. a. O., Rn. 64).

    Dabei kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht Hamburg (Urt. v. 2.3.2016, 17 K 2912/14, juris Rn. 45) darin zu folgen ist, dass bereits die in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 ausgewiesene Umbau-/Instandsetzungsrücklage von damals 5.333.439,80 Euro - die 10 v. H. des damaligen Versicherungswerts der von der Beklagten genutzten Gebäude A.-Straße x und S.-Straße x entsprach - überhöht war.

  • VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16

    (Vorläufige) Festsetzung des IHK-Mitgliedbeitrags; Verbot der Vermögensbildung

    Dem Kläger ist in seinem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 02. März 2016 - 17 K 2912/14 - allerdings insoweit zuzustimmen, als dass dieses Ergebnis nicht bereits aus einer analogen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 212 b Abgabenordnung a. F. folgt (so wohl VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 - M 16 K 15.2443 - juris, Rn. 20).

    Damit steht aber auch fest, dass die Annahme einer erneuten, eigenständigen Sachentscheidung ausscheidet, wenn - wie hier - die Kammer dem Mitglied lediglich den Saldo im Rahmen einer erneuten Aufstellung der Beiträge aus den Vorjahren mitteilt (vgl. aber VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O Rn. 68).

    Das Gericht folgt damit insoweit nicht der Auffassung des VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O., dass, auch wenn die Festsetzung im Ergebnis unverändert ist und sich keine Änderung der Höhe des Beitrags ergibt, der Beitrag im Wege der Abrechnung endgültig festzusetzen ist und dieser Veranlagungsbescheid eine in ihrer Gesamtheit anfechtbare Regelung darstellt.

    Da für die Jahre 2012 bis 2014 der Beitrag auf 0, 00 EUR festgesetzt wurde und dies eine Begünstigung darstellt, scheidet mangels Beschwer bzw. mangels Vorliegens einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO eine Anfechtbarkeit ebenfalls aus (VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. juris, Rn. 66; VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 a.a.O).

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteil vom 09. März 2015 - a.a.O Rn. 16.; VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 35).

    Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung bereits konkrete Planungen für eine Sanierung von Gebäuden o. ä. bestanden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 10.November 2017 - 4 K 1310/16 MZ.- juris Rn. 29; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 43ff).

  • VG Düsseldorf, 30.03.2017 - 20 K 3225/15

    Mitgliedsbeiträge der IHK Mittlerer Niederrhein rechtswidrig

    Eine solche Beschränkung auf die Abrechnung erscheint auch insofern sinnvoll, als auf die im Bescheid weiterhin vorgenommene vorläufige Veranlagung für das Jahr 2015 in Zukunft eine endgültige Abrechnung erfolgen muss, durch welche sich die vorläufige Veranlagung erledigt und die wiederum selbstständig gerichtlich anfechtbar ist, vgl. zur Anfechtung eines, mit dem zuvor für vorläufig erklärten Steuerbescheid inhaltsgleichen, endgültigen Steuerbescheides: BFH, Urteil vom 13. November 1975 - IV R 61/75 -, juris Rn. 5; VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2016 - 17 K 2912/14 -, juris Rn. 59.
  • VG Köln, 15.02.2017 - 1 K 1473/16
    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 16, s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016, - 6 S 1261/14 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, - 17 K 2912/14 -, juris, Rn. 35.

    Zudem muss auch die Höhe der Rücklagen von dem sachlichen Zweck gedeckt sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 17 f., s. auch VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, - 17 K 2912/14 -, juris, Rn. 36.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 L 98/18

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; rechtliche Bedenken gegen eine im

    (B.I.5.) Eine substantiierte Gegenargumentation besteht auch nicht in der bloßen Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 2016 (- 17 K 2912/14 -, S. 16), die schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise erkennen lässt, welche konkreten Argumente sich die Antragsbegründungsschrift zu eigen machen will.

    Im Übrigen trifft auch dieses Urteil, soweit es von einem unveränderten Ergebnis und keiner Änderung der Höhe des Beitrags ausgeht, lediglich die Feststellung, der Beitrag sei im Wege der Abrechnung endgültig festzusetzen und dieser Veranlagungsbescheid stelle nicht bloß eine - teilweise - wiederholende Verfügung dar, sondern treffe aufgrund der Endgültigkeit der Beitragsveranlagung eine eigenständige Regelung, die in seiner Gesamtheit uneingeschränkt anfechtbar sei (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2016, a. a. O, juris Rn 59).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 L 97/18

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; rechtliche Bedenken gegen eine im

    (B.I.5.) Eine substantiierte Gegenargumentation besteht auch nicht in der bloßen Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 2016 (- 17 K 2912/14 -, S. 16), die schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise erkennen lässt, welche konkreten Argumente sich die Antragsbegründungsschrift zu eigen machen will.

    Im Übrigen trifft auch dieses Urteil, soweit es von einem unveränderten Ergebnis und keiner Änderung der Höhe des Beitrags ausgeht, lediglich die Feststellung, der Beitrag sei im Wege der Abrechnung endgültig festzusetzen und dieser Veranlagungsbescheid stelle nicht bloß eine - teilweise - wiederholende Verfügung dar, sondern treffe aufgrund der Endgültigkeit der Beitragsveranlagung eine eigenständige Regelung, die in seiner Gesamtheit uneingeschränkt anfechtbar sei (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2016, a. a. O, juris Rn 59).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18

    Rechtsstreit um den Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; Bewertung von im

    (B.I.5.) Eine substantiierte Gegenargumentation besteht auch nicht in der bloßen Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 2016 (- 17 K 2912/14 -, S. 16), die schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise erkennen lässt, welche konkreten Argumente sich die Antragsbegründungsschrift zu eigen machen will.

    Im Übrigen trifft auch dieses Urteil, soweit es von einem unveränderten Ergebnis und keiner Änderung der Höhe des Beitrags ausgeht, lediglich die Feststellung, der Beitrag sei im Wege der Abrechnung endgültig festzusetzen und dieser Veranlagungsbescheid stelle nicht bloß eine - teilweise - wiederholende Verfügung dar, sondern treffe aufgrund der Endgültigkeit der Beitragsveranlagung eine eigenständige Regelung, die in seiner Gesamtheit uneingeschränkt anfechtbar sei (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2016, a. a. O, juris Rn 59).

  • VG Köln, 16.06.2016 - 1 K 1838/15

    Beitragsbescheide der IHK-Köln für 2015 rechtswidrig

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 16, s. auch VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, - 17 K 2912/14 -, juris, Rn. 35.

    Zudem muss auch die Höhe der Rücklagen vom sachlichen Zweck gedeckt sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 17 f., s. auch VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, - 17 K 2912/14 -, juris, Rn. 36.

  • VG Köln, 16.06.2016 - 1 K 1188/15

    Beitragsbescheide der IHK-Köln für 2015 rechtswidrig

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 16, s. auch VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, - 17 K 2912/14 -, juris, Rn. 35.

    Zudem muss auch die Höhe der Rücklagen vom sachlichen Zweck gedeckt sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 17 f., s. auch VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, - 17 K 2912/14 -, juris, Rn. 36.

  • VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16

    Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer;

    Ihre Bildung ist deshalb mit einem Zeitplan unterlegt, innerhalb dessen sie für den vorgesehenen Zweck zu verbrauchen sind (vgl. Jahn, GewArch 2016, 263, 267; siehe auch VG Köln, Urteil vom 16.6.2016 - 1 K 1138/15 -, juris Rn. 55-58; VG Hamburg, Urteil vom 2.3.2016 - 17 K 2912/14 -, juris Rn. 46).
  • VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17

    Kammerbeiträge IHK Trier

  • VG Magdeburg, 27.06.2018 - 3 A 74/16

    Zu den Anforderungen an die Rücklagenbildung im Wirtschaftsplan einer IHK

  • VG Düsseldorf, 15.11.2017 - 20 K 5579/17
  • VG Düsseldorf, 19.06.2018 - 20 K 6513/16
  • VG Würzburg, 25.04.2018 - W 6 K 17.376

    Verwaltungsgerichtlicher Kontrollumfang - haushaltsrechtlicher

  • VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 9375/17

    Festsetzung von Kammerbeiträgen der Industrie- und Handelskammer

  • OLG Celle, 12.12.2016 - 20 U 18/16

    Versorgungsansprüche; Ausgleichsbetrag; Zusagen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht