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   LG Berlin, 13.01.2005 - 17 O 271/04   

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LG Berlin, 13.01.2005 - 17 O 271/04 (https://dejure.org/2005,65932)
LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2005 - 17 O 271/04 (https://dejure.org/2005,65932)
LG Berlin, Entscheidung vom 13. Januar 2005 - 17 O 271/04 (https://dejure.org/2005,65932)
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  • OLG Stuttgart, 10.03.2005 - 8 W 89/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Termin- und Einigungsgebühr bei Einbeziehung eines

    In dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, AZ: 17 O 271/04 schlossen die Parteien nach beidseitigen Erledigungserklärungen bezüglich des Zivilrechtsstreits, AZ: 17 O 271/04, und bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits, AZ: 17 O 406/04, einen Prozessvergleich über die Kosten.

    Im vorliegenden Verfahren wurde der anberaumte Termin aufgrund der vorangegangenen Gesamterledigung des Rechtsstreits durch die beidseitige Erledigungserklärungen und den Prozessvergleich über die Kosten im Verfahren 17 O 271/04 nicht mehr aufgerufen.

    Außerhalb des Verfahrens 17 O 271/04 ist auch nach der 3. Alternative der Vorbem. 3 Abs. 3 VV / RVG keine Terminsgebühr angefallen, weil die Vergleichsgespräche, soweit sie sich auf den Streitgegenstand oder die Kosten des Verfahrens 17 O 406/04 bezogen haben, nicht ohne Beteiligung des Gerichts erfolgten.

    Im vorliegenden Fall konnte die Einbeziehung des Streitgegenstands oder der Kosten des vorliegenden Verfahrens in das Verfahren 17 O 271/04 nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV / RVG i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 und 2 VV / RVG gegebenenfalls lediglich eine Erhöhung der Terminsgebühr im Verfahren 17 O 271/04 bewirken (vgl. Göttlich / Mümmler / Rehberg / Xanke RVG 1. Aufl., Einigungsgebühr Nr. 1000 VV / RVG Abschnitt 10.3, Seite 257; Gerold / Schmidt - Müller-Rabe a.a.O. VV Vorbem. 3 RN 76; VV 3104 RN 69).

    Ob und in welchem Umfang sich die Terminsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 erhöht hat, ist nicht Gegenstand dieser sofortigen Beschwerde.

    Damit wurde durch die Einbeziehung der Kosten des vorliegenden Verfahrens in den Prozessvergleich des Verfahrens 17 O 271/04 für das vorliegende Verfahren keine gesonderte Einigungsgebühr verursacht, sondern lediglich der Wert der im Verfahren 17 O 271/04 angefallenen Einigungsgebühr um den Kostenwert des vorliegenden Verfahrens erhöht.

    Diese Erhöhung des Werts der Einigungsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 wurde von der Rechtspflegerin des Landgerichts im dort ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2004 berücksichtigt.

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