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LG Berlin, 13.01.2005 - 17 O 271/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 10.03.2005 - 8 W 89/05
Rechtsanwaltsgebühr: Termin- und Einigungsgebühr bei Einbeziehung eines …
In dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, AZ: 17 O 271/04 schlossen die Parteien nach beidseitigen Erledigungserklärungen bezüglich des Zivilrechtsstreits, AZ: 17 O 271/04, und bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits, AZ: 17 O 406/04, einen Prozessvergleich über die Kosten.Im vorliegenden Verfahren wurde der anberaumte Termin aufgrund der vorangegangenen Gesamterledigung des Rechtsstreits durch die beidseitige Erledigungserklärungen und den Prozessvergleich über die Kosten im Verfahren 17 O 271/04 nicht mehr aufgerufen.
Außerhalb des Verfahrens 17 O 271/04 ist auch nach der 3. Alternative der Vorbem. 3 Abs. 3 VV / RVG keine Terminsgebühr angefallen, weil die Vergleichsgespräche, soweit sie sich auf den Streitgegenstand oder die Kosten des Verfahrens 17 O 406/04 bezogen haben, nicht ohne Beteiligung des Gerichts erfolgten.
Im vorliegenden Fall konnte die Einbeziehung des Streitgegenstands oder der Kosten des vorliegenden Verfahrens in das Verfahren 17 O 271/04 nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV / RVG i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 und 2 VV / RVG gegebenenfalls lediglich eine Erhöhung der Terminsgebühr im Verfahren 17 O 271/04 bewirken (…vgl. Göttlich / Mümmler / Rehberg / Xanke RVG 1. Aufl., Einigungsgebühr Nr. 1000 VV / RVG Abschnitt 10.3, Seite 257;… Gerold / Schmidt - Müller-Rabe a.a.O. VV Vorbem. 3 RN 76; VV 3104 RN 69).
Ob und in welchem Umfang sich die Terminsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 erhöht hat, ist nicht Gegenstand dieser sofortigen Beschwerde.
Damit wurde durch die Einbeziehung der Kosten des vorliegenden Verfahrens in den Prozessvergleich des Verfahrens 17 O 271/04 für das vorliegende Verfahren keine gesonderte Einigungsgebühr verursacht, sondern lediglich der Wert der im Verfahren 17 O 271/04 angefallenen Einigungsgebühr um den Kostenwert des vorliegenden Verfahrens erhöht.
Diese Erhöhung des Werts der Einigungsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 wurde von der Rechtspflegerin des Landgerichts im dort ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2004 berücksichtigt.