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   LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22   

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LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22 (https://dejure.org/2023,7031)
LG Bonn, Entscheidung vom 30.03.2023 - 17 O 286/22 (https://dejure.org/2023,7031)
LG Bonn, Entscheidung vom 30. März 2023 - 17 O 286/22 (https://dejure.org/2023,7031)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    MW Finance Group

Sonstiges (2)

  • meyer-koering.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    MW Finance: Anleger haben auch Ansprüche wegen des Beitritts als stiller Gesellschafter!

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    MW Finance: Ansprüche einer Anlegerin (auch) wegen stiller Beteiligung bejaht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20

    Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22
    Insofern gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass dann, wenn vorhersehbar ist, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes "Schneeballsystem"), dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gem. § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB erfüllt (s. BGH, Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20 m.w.N.).

    Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) (zur Darlegungslast i.e.: BGH ,Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20, Rz 18 ff).

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22
    Dabei haften nach der Rechtsprechung des BGH Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. zB BGH, BeckRS 2015, 17498 Rn. 24 mwN; BeckRS 2010, 17069).

    Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden erfolgt - mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. BGH, BeckRS 2010, 17069).

  • OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18

    Haftung für auf Täuschung und Schädigung von Kunden angelegtes Geschäftsmodell

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22
    In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M., Teilurt. v. 15.4.2020 - 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 mwN) (BGH, a.a.O.).
  • BGH, 21.12.2021 - VI ZR 457/20

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22
    Für die Feststellung des Annahmeverzuges folgt dieses Interesse aus §§ 756, 765 ZPO; für die Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung folgt das Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten zu 1) aus §§ 850d Abs. 1 S. 1, 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO, 393 BGB, gegenüber der Beklagten zu 2) aus § 393 BGB (BGH NJW-RR 2022, 566f.).
  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22
    Auch durch die Überweisung eines Betrages auf das Konto des Schädigers wird dem Geschädigten die Nutzbarkeit des Geldes entzogen (s. BGH Urteil v. 26.11.2007, II ZR 167/06, NJW 2008, 1084).
  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

    Verzinsung eines Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu erfüllenden

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22
    In dieser Konstellation besteht nach der Rechtsprechung des BGH keine sachliche Rechtfertigung, den Beklagten von der Auferlegung von Prozesszinsen zu befreien (BGH, Urteil v. 21.10.2004, III ZR 323/03).
  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 34/07

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche aus einer

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22
    Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 6.11.2007 - VI ZR 34/07, juris, Rn. 17).
  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 941).
  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 463/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktshaftung verantwortlicher Personen

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22
    Dabei haften nach der Rechtsprechung des BGH Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. zB BGH, BeckRS 2015, 17498 Rn. 24 mwN; BeckRS 2010, 17069).
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