Rechtsprechung
LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
§§ 97 Abs. 1, 52a, 53, 15, 19a, 16 UrhG
Klage eines Verlages gegen eine Universität; Zugänglichmachen eines Buches über eine elektronische Lernplattform - Telemedicus
Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule
- Telemedicus
Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule
- bibliotheksurteile.de
Lehrbuchinhalte auf einer E-Learning-Plattform I | Hochschulbibliothek, Urheberrecht
- kanzlei.biz
Universitäten dürfen Bücher zur kostenlosen Nutzung online bereitstellen
- boersenverein.de
- iuwis.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Veröffentlichung von geschützten Werken zu Studienzwecken
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Zur Reichweite des § 52 a UrhG
- heise.de (Pressebericht)
Urheberrecht: Gericht bestätigt Intranet-Klausel für Lehrer
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Veröffentlichung von geschützten Werken zu Studienzwecken
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Veröffentlichung mehrerer Seiten eines Buchs in Uni-Intranet rechtswidrig
- iuwis.de (Kurzinformation)
§ 52a UrhG
E-Learning - medienrecht-kanzlei.com (Kurzinformation)
Reichweite des § 52 a UrhG - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
- rechtambild.de (Kurzinformation)
Nicht mehr als drei Seiten eines Lehrbuchs für die Studenten der Fernuni Hagen
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Download-Angebot von mehr als 3 Seiten eines Lehrbuchs im Intranet einer Uni unzulässig
- 123recht.net (Kurzinformation)
Streit um "Intranetklausel" geht nach Urteil des LG Stuttgart weiter
- urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.01.2011)
LG Stuttgart soll Reichweite des § 52 a UrhG klären // Fernuni Hagen stellt ein Fünftel des Buches »Meilensteine der Psychologie« im Intranet kostenlos zur Verfügung
- heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.01.2011)
Urheberrecht: Streit um Intranet-Klausel für Lehrer geht vor Gericht
Besprechungen u.ä. (3)
- internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)
Das Urheberrecht und seine Auslegung treibt seltsame Blüten
- uni-konstanz.de (Entscheidungsanmerkung)
- makrolog.de (Entscheidungsbesprechung)
Sonstiges
- infodocc.info (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Streit um "Intranetklausel" geht nach Urteil des LG Stuttgart weiter
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10
- OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
- BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2011, 419
- GRUR-RR 2012, 312 (Ls.)
- ZUM 2011, 946
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag zu 1a nach dem Hauptantrag (Verbot der Ermöglichung des Herunterladens und Speicherns von mehr als drei Seiten) und den Unterlassungsanträgen zu 1b und 1c nach dem ersten Hilfsantrag (Verbot der Ermöglichung des Abrufs ohne Speicherung sowie des Ausdrucks von mehr als 48 Seiten) und den darauf bezogenen Anträgen zu 2 und 3 auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie dem Zahlungsantrag zu 4 in Höhe von 1.185 EUR nebst 5% Zinsen seit dem 10. Februar 2011 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen (LG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 419). - AG Brandenburg, 31.01.2018 - 31 C 212/17
Keine Berechtigung zur Übertragung eines Facebook-Accounts
Soziale Netzwerke wie "Facebook-Freunde" dienen mittlerweile zwar für viele Unternehmen auch und gerade als Markt zur Akquise neuer Kunden, zur Pflege bestehender Business-Kontakte und als Mittel zur schnellen Korrespondenz mit diesen ( Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff.; Schüßler , jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4 ).Insofern ist aber immer zu hinterfragen, welcher konkreten Person gehört der jeweilige Facebook-Account ( Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff. ).
Insofern ist hier also auch die Frage zwischen den Prozessparteien streitig, ob das klägerische Unternehmen diesen "persönlichen" Facebook-Account des Verfügungsbeklagten nunmehr für sich selbst einklagen kann, weil dieser Account ggf. (u.a. auch oder sogar nur) dafür geschaffen wurde, die Angelegenheiten der Firma der Verfügungsklägerin zu vertreten bzw. zu verwalten oder der Kundschaft der Verfügungsklägerin mitzuteilen ( Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff. ).
Ob gerade in solchen Fällen ein überwiegend privat oder überwiegend geschäftlicher Account vorliegt, soll nach der Literatur ( Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff. ) maßgeblich nach dem äußeren Erscheinungsbild abgegrenzt werden.
i... -....com ", so dass der Account-Name " I ..." ggf. auch für eine Zuordnung zur Verfügungsklägerin sprechen könnte ( Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. ).
Auch wurde der Verfügungsbeklagte im Urlaub insoweit nicht vertreten, so dass dies ebenso gegen eine Zuordnung dieses Facebook-Accounts zur klägerischen Firma spricht ( Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff. ).
Aufgrund all´ dessen ist der hier streitige Facebook-Account mit der Adresse: " https://www.facebook.com/I ... " aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts gerade nicht als von der Verfügungsklägerin "erlangt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses" (§ 667 BGB analog) anzusehen ( ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff. ), so dass hier der Verfügungsklägerin auch gegenüber dem Verfügungsbeklagten ein (im Übrigen dann wohl auch beim Arbeits gericht geltend zu machender [vgl. ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f. ]) Anspruch auf Unterlassung bzw. ein Anspruch auf Änderung dieses Facebook-Accounts nicht zur Seite steht.
Zwar würde der Verfügungsklägerin hier wohl gegenüber dem Verfügungsbeklagten evtl. (jedoch wohl vor einem Arbeits -Gericht und nicht vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f. ) ein Anspruch gemäß § 667 BGB analog auf Herausgabe dessen zustehen, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der Verfügungsklägerin erlangt hat (Fotos, Filme, Schriftsätze, Akten etc. p.p. sowie deren Datenträger), wenn der Verfügungsbeklagte daran kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht ( BGH , Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 28/06, u.a. in: NJW 2009, Seiten 1420 ff.; BAG , Urteil vom 11.04.2006, Az.: 9 AZR 500/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 3803 ff.; BGH , Urteil vom 28.01.1993, Az.: I ZR 294/90, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1786 ff.; OLG Dresden , Beschluss vom 05.09.2012, Az.: 4 W 961/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 27 f.; Thüringer LAG , Urteil vom 18.03.2015, Az.: 6 SaGa 5/14, u.a. in: "juris"; LAG Niedersachsen , Urteil vom 21.10.2009, Az.: 2 Sa 1438/08, u.a. in: "juris"; LAG Hamm (Westfalen) , Urteil vom 26.02.1991, Az.: 11 (10) Sa 1398/90, u.a. in: ARST 1991, Seiten 182 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz , ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter , NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven , ITRB 2011, Seiten 110 ff.; Bissels/Lützeler/Wisskirchen , BB 2010, 2433 ff. ), jedoch macht die Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier gerade nicht geltend.
Auch würde der Verfügungsklägerin hier zwar noch ggf. ein Anspruch auf Offenlegung des Inhalts des Facebook-Accounts des Verfügungsbeklagten aufgrund des ehemaligen Mitarbeiterverhältnisses (aber wohl ebenso nur in einem Arbeits gerichtsverfahren) zustehen, wenn der Verfügungsbeklagte vertrauliche bzw. geheime Informationen , die er während seiner Anstellung bei der Verfügungsklägerin gesammelt hatte, in diesem Facebook-Account gespeichert hätte ( BAG , Urteil vom 15.12.1987, Az.: 3 AZR 474/86, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1686 f.; BAG , Urteil vom 16.03.1982, Az.: 3 AZR 83/79, u.a. in: NJW 1983, Seiten 134 f.; LAG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 Sa 386/12, u.a. in: ZD 2013, Seiten 460 ff.; OLG Dresden , Beschluss vom 05.09.2012, Az.: 4 W 961/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 27 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz , ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter , NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven , ITRB 2011, Seiten 110 ff.; Bissels/Lützeler/Wisskirchen , BB 2010, 2433 ff. ), jedoch macht die Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier auch nicht geltend.
- OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
Urheberrechtsschutz: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671/10) wird abgeändert.
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671/10) wird abgeändert:.
- VG Berlin, 03.06.2014 - 3 K 104.14
Bereitstellung ausgearbeiteter elektronischer Lehrveranstaltungsskripten
Das Landgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 27. September 2011 (17 O 671/10, juris) entschieden, dass die öffentliche Zugänglichmachung sowie die Download- und Speicherfunktion von mehr als drei Seiten eines 476 Seiten umfassenden Lehrbuchs auf einer elektronischen Lernplattform nicht mehr vom Umfang des § 52 a UrhG gedeckt und damit unzulässig ist.