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   LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19   

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LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19 (https://dejure.org/2020,14277)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.03.2020 - 17 Sa 11/19 (https://dejure.org/2020,14277)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. März 2020 - 17 Sa 11/19 (https://dejure.org/2020,14277)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 54 ArbGG, § 275 ZPO, § 331a ZPO, § 251a ZPO, § 7 Abs 3 BUrlG
    Güteverhandlung als früherer Termin bei einer Entscheidung nach Aktenlage - Alleinentscheidung bei einer Entscheidung nach Aktenlage - keine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht - kein Zurückbehaltungsrecht bei gleichartigen Forderungen - Verfall von vertraglichem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entscheidung nach Aktenlage - und die Güteverhandlung als früherer Termin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufige Vollstreckbarkeit - und die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall von vertraglichem Mehrurlaub

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines Urteils nach Lage der Akten bei Säumnis einer Partei

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • LAG Hamm, 04.03.2011 - 18 Sa 907/10

    Zurückverweisung des Kündigungsrechtsstreits bei unzulässigem Urteil nach

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19
    (1) Zwar haben mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 27 ff.; LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 36 ff.; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 31 ff.; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52 f.; so auch ErfK/Koch, 20. Auflage 2020, § 55 ArbGG Rn. 4; offengelassen von LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 25 ff.) die Auffassung vertreten, dass die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO darstelle.

    Laut § 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Verhandlung zwar dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen (darauf stellen ab: LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 38 ff.; LAG Hamm 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 39 ff.; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 32; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52 f.) Dagegen "beginnt" nach § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die mündliche Verhandlung mit der Güteverhandlung, während im Zivilprozess nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Güteverhandlung der mündlichen Verhandlung "voraus" "geht".

    Die Landesarbeitsgerichte, die (jedenfalls im Falle eines säumigen Klägers) eine Entscheidung nach Aktenlage in der ersten Kammerverhandlung abgelehnt haben, haben teilweise angenommen, dass in einem solchen Fall der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen sei (siehe LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 31 ff.; LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 45 ff.).

    Es liege mit den erstinstanzlich nicht gestellten Sachanträgen ein wesentlicher und nicht nach § 295 ZPO heilbarer Verfahrensmangel vor, der in zweiter Instanz nicht mehr behoben werden könne (vgl. LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 32 und 37; LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 51 f.).

    bb) Auch eine analoge Anwendung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 6 ZPO, wie sie teilweise vertreten wird (siehe LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 31 ff.; LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 45 ff.), würde nicht eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall begründen.

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19
    Die Beklagte zu 1 hat nicht dargelegt, dass sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist und die Klägerin aufgefordert hat, ihren Urlaub zu nehmen, und ihr klar und rechtzeitig mitgeteilt hat, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahrs verfällt, wenn sie ihn nicht beantragt (vgl. BAG 21 Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 16 f.).

    Soweit von der Kürzung aber der vertragliche Mehrurlaub betroffen ist, steht dem Erlöschen des Mehrurlaubs bei einem unterjährigen Ausscheiden weder § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG noch Unionsrecht entgegen (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 63).

    Ein verständiger Arbeitnehmer konnte der Klausel ohne Weiteres entnehmen, dass ihm bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte zumindest der gesetzliche Mindesturlaub zusteht (vgl. zu einer ähnlichen Klausel BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 69).

    Die Kürzung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ist zunächst für den Gesamturlaub (aus gesetzlichen Mindesturlaub und vertraglichen Mehrurlaub) anzuwenden und anschließend ist aufgrund § 6 Abs. 2 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags der gesetzliche Mindesturlaub zu gewährleisten (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 64).

  • LAG Bremen, 25.06.2003 - 2 Sa 67/03

    Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19
    (1) Zwar haben mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 27 ff.; LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 36 ff.; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 31 ff.; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52 f.; so auch ErfK/Koch, 20. Auflage 2020, § 55 ArbGG Rn. 4; offengelassen von LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 25 ff.) die Auffassung vertreten, dass die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO darstelle.

    Die Landesarbeitsgerichte, die (jedenfalls im Falle eines säumigen Klägers) eine Entscheidung nach Aktenlage in der ersten Kammerverhandlung abgelehnt haben, haben teilweise angenommen, dass in einem solchen Fall der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen sei (siehe LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 31 ff.; LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 45 ff.).

    Es liege mit den erstinstanzlich nicht gestellten Sachanträgen ein wesentlicher und nicht nach § 295 ZPO heilbarer Verfahrensmangel vor, der in zweiter Instanz nicht mehr behoben werden könne (vgl. LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 32 und 37; LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 51 f.).

    bb) Auch eine analoge Anwendung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 6 ZPO, wie sie teilweise vertreten wird (siehe LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 31 ff.; LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 45 ff.), würde nicht eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall begründen.

  • LAG Hessen, 10.11.2015 - 15 Sa 476/15

    Voraussetzung einer Entscheidung nach Lage der Akten ist, dass zuvor in einem

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19
    (1) Zwar haben mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 27 ff.; LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 36 ff.; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 31 ff.; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52 f.; so auch ErfK/Koch, 20. Auflage 2020, § 55 ArbGG Rn. 4; offengelassen von LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 25 ff.) die Auffassung vertreten, dass die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO darstelle.

    Laut § 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Verhandlung zwar dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen (darauf stellen ab: LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 38 ff.; LAG Hamm 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 39 ff.; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 32; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52 f.) Dagegen "beginnt" nach § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die mündliche Verhandlung mit der Güteverhandlung, während im Zivilprozess nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Güteverhandlung der mündlichen Verhandlung "voraus" "geht".

    Andere haben dagegen eine Zurückverweisung abgelehnt (siehe LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 33 ff.; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 54 ff.; so auch LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 28 ff., wobei offengelassen wurde, ob eine Entscheidung nach Aktenlage hätte ergehen dürfen).

    Es bestehe kein Anlass, von § 68 ArbGG abzuweichen, wenn jedenfalls in der zweiten Instanz keine Zweifel darüber bestünden, welchen Sachantrag die klagende Partei stellen wollte (vgl. LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 34; LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 30; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 58).

  • LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16

    Erlass eines Urteils nach Lage der Akten nach Durchführung lediglich eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19
    (1) Zwar haben mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 27 ff.; LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 36 ff.; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 31 ff.; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52 f.; so auch ErfK/Koch, 20. Auflage 2020, § 55 ArbGG Rn. 4; offengelassen von LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 25 ff.) die Auffassung vertreten, dass die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO darstelle.

    Laut § 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Verhandlung zwar dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen (darauf stellen ab: LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 38 ff.; LAG Hamm 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 39 ff.; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 32; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52 f.) Dagegen "beginnt" nach § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die mündliche Verhandlung mit der Güteverhandlung, während im Zivilprozess nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Güteverhandlung der mündlichen Verhandlung "voraus" "geht".

    Andere haben dagegen eine Zurückverweisung abgelehnt (siehe LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 33 ff.; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 54 ff.; so auch LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 28 ff., wobei offengelassen wurde, ob eine Entscheidung nach Aktenlage hätte ergehen dürfen).

    Es bestehe kein Anlass, von § 68 ArbGG abzuweichen, wenn jedenfalls in der zweiten Instanz keine Zweifel darüber bestünden, welchen Sachantrag die klagende Partei stellen wollte (vgl. LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 34; LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 30; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 58).

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 864/12

    Verfahrensfehler - Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19
    Dies gilt auch bei schwersten Verfahrensfehlern (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 12; GMP/Schleusener, 9. Auflage 2017, § 68 ArbGG Rn. 3 mwN; Schwab, in: Schwab/Weth, 5. Auflage 2018, § 68 ArbGG Rn. 33 mwN).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unmöglichkeit der Zurückverweisung gilt nur dann, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 13; GMP/Schleusener, 9. Auflage 2017, § 68 ArbGG Rn. 4 mwN).

    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll, ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 28 mwN).

  • LAG Köln, 12.10.2017 - 7 Sa 68/17

    Anwendbarkeit des KSchG auf ein Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19
    (1) Zwar haben mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 27 ff.; LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 36 ff.; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 31 ff.; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52 f.; so auch ErfK/Koch, 20. Auflage 2020, § 55 ArbGG Rn. 4; offengelassen von LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 25 ff.) die Auffassung vertreten, dass die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO darstelle.

    Andere haben dagegen eine Zurückverweisung abgelehnt (siehe LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 33 ff.; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 54 ff.; so auch LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 28 ff., wobei offengelassen wurde, ob eine Entscheidung nach Aktenlage hätte ergehen dürfen).

    Es bestehe kein Anlass, von § 68 ArbGG abzuweichen, wenn jedenfalls in der zweiten Instanz keine Zweifel darüber bestünden, welchen Sachantrag die klagende Partei stellen wollte (vgl. LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 34; LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 30; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 58).

  • BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99

    Lohneinbehalt wegen negativen Arbeitskontos

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19
    Bei einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmers handelt es sich der Sache nach um einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - Rn. 36).

    Andernfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung von § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - Rn. 35).

  • LAG Hamm, 01.06.2012 - 18 Sa 683/11

    Zurückverweisung des Rechtsstreits bei unzulässiger Entscheidung nach Aktenlage;

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19
    Laut § 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Verhandlung zwar dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen (darauf stellen ab: LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 38 ff.; LAG Hamm 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 39 ff.; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 32; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52 f.) Dagegen "beginnt" nach § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die mündliche Verhandlung mit der Güteverhandlung, während im Zivilprozess nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Güteverhandlung der mündlichen Verhandlung "voraus" "geht".

    Das Berufungsgericht muss selbst entscheiden, wenn die Sache ohne weitere Verhandlung spruchreif ist, etwa durch Klageabweisung (Zöller/Heßler, 33. Auflage 2020, § 538 ZPO Rn. 6; siehe auch Musielak/Voit/Ball, 16. Auflage 2019, § 538 ZPO Rn. 3 f.; LAG Hessen 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 50).

  • BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 468/18

    Urlaub - Freistellungserklärung des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19
    Eine auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gerichtete Erklärung des Arbeitgebers ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will (vgl. BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 18).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 325/11

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung;

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 569/01

    Unzulässigkeit der Aufrechnung

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 397/07

    Betriebsübergang - Rechtsanwaltskanzlei

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

  • BAG, 05.06.2014 - 6 AZN 267/14

    Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO - analoge Anwendung von § 72a Abs. 7

  • BAG, 06.08.2013 - 9 AZR 956/11

    Ersatzurlaub - Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 556/01

    Antragstellung im Berufungsverfahren - Arbeitnehmerstatus - widersprüchliches

  • BAG, 19.07.2016 - 2 AZR 637/15

    Zulässigkeit der Berufung - Druckkündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 19.08.2021 - 17 Sa 66/20

    Urteil nach Aktenlage - fehlender Sachantrag - Keine Zurückverweisung an das

    Die Auffassung steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 5. März 2020 (- 17 Sa 11/19 -).

    Die Vorschrift dient der Prozessbeschleunigung (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 12; LAG Baden-Württemberg 5. März 2020 - 17 Sa 11/19 - Rn. 60 mwN).

    Sie gilt auch bei schwersten Verfahrensfehlern (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 12; vgl. LAG Baden-Württemberg 5. März 2020 - 17 Sa 11/19 - Rn. 60 mwN; LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 31; GMP/Schleusener, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 68 Rn. 3; ErfK/Koch, 21. Aufl. 2021, ArbGG § 68 Rn. 2), so zB bei einer unzulässigen Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, einer Tenorierung, die keinen vollstreckbaren Inhalt erkennen lässt oder wenn über die gestellten Anträge hinausgegangen wird (LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 33; GMP/Schleusener, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 68 Rn. 3 mwN).

    Eine Zurückverweisung kommt - neben den in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 ZPO genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 13; LAG Baden-Württemberg 5. März 2020 - 17 Sa 11/19 - Rn. 60 mwN; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 56).

    Die Aufzählung in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 ZPO hat nach dem Wortlaut abschließenden Charakter ("darf die Sache (...) nur zurückverweisen, soweit" bzw. "wenn"; vgl. LAG Baden-Württemberg 5. März 2020 - 17 Sa 11/19 - Rn. 67 mwN).

    Ob das Berufungsgericht statt eigener Sachentscheidung Zurückverweisung wählt, steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO (Eingreifen einer der Fallgruppen, Antrag einer Partei) im Ermessen des Berufungsgerichts (st. RSpr, vgl. zB LAG Baden-Württemberg 05.03.2020 - 17 Sa 11/19 - Rn. 70; LAG Hamm 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 50 mwN; BGH 1. Februar 2020 - II ZR 209/09 - Rn. 16; BeckOK ZPO/Wulf, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 538 Rn. 6; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 76, 77; Zöller/Heßler ZPO, 33. Aufl. 2020, § 538 Rn. 6).

    2.Es kann offenbleiben, ob die Entscheidung nach Aktenlage wegen § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG durch die Vorsitzende allein ergehen konnte (offen gelassen auch in LAG Baden-Württemberg 5. März 2020 - 17 Sa 11/19 - Rn. 73 mwN zum Streitstand; das BAG ging in einem Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 21 offenbar davon aus, dass eine - zu Recht getroffene - Entscheidung nach Aktenlage durch den oder die Vorsitzende ergehen muss).Auch wenn man annimmt, dass die Entscheidung durch die Kammer zu treffen gewesen wäre, scheidet eine Zurückverweisung wegen § 68 ArbGG aus (LAG Baden-Württemberg 5. März 2020 - 17 Sa 11/19 - Rn. 74).

    Das Zurückverweisungsverbot gilt auch bei schwersten Verfahrensfehlern wie z.B. einer unzulässigen Alleinentscheidung (LAG Baden-Württemberg 5. März 2020 - 17 Sa 11/19 - Rn. 74; ErfK/Koch, 21. Aufl. 2021, ArbGG § 68 Rn. 2; GMP/Schleusener, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 68 Rn. 3; davon geht auch das von Schleusener als andere Ansicht zitierte LAG Schleswig-Holstein 26. Mai 2011 - 1 Ta 76c/11 - Rn. 32 aus, das eine Zurückverweisung im dort vorliegenden sofortige Beschwerdeverfahren für grundsätzlich möglich erachtete, weil § 68 ArbGG für das sofortige Beschwerdeverfahren nicht gilt).

  • ArbG Stuttgart, 23.02.2023 - 25 Ca 956/22

    Sekundäre Darlegungslast - Annahmeverzugslohn - etwaiger Zwischenverdienst -

    Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2020 - 17 Sa 11/19, BeckRS 2020, 116668) an und sieht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen.

    Dies insbesondere, weil gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die mündliche Verhandlung bereits mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung beginnt, während im ordentlichen Zivilprozess gemäß § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Güteverhandlung der mündlichen Verhandlung vorausgeht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2020 - 17 Sa 11/19, BeckRS 2020, 116668; ArbG Ulm, Urteil vom 20.02.2009 - 6 Ca 33/08, BeckRS 2009, 59014; Schleusener in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Auflage 2022, § 55 Rn. 18).

  • LAG Baden-Württemberg, 12.07.2023 - 10 Sa 78/22

    Zurückweisung von Vorbringen - Nachweispflicht bzgl. des bei der Kündigung eines

    Es kann dahinstehen, ob die Güteverhandlung als erste Verhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzusehen ist mit der Folge, dass Vorbringen, das nicht bereits im Gütetermin, sondern erst im Kammertermin erfolgt ist, als verspätet nach § 282 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden kann, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 292 Abs. 2 Alt. 1 ZPO vorliegen (befürwortend Kramer Die Güteverhandlung § 3, 2.3.1 S. 152 f.; für die Entscheidung nach Aktenlage nach § 251a Abs. 2 ZPO jedenfalls bei Säumnis der beklagten Partei LAG Baden-Württemberg 5. März 2020 - 17 Sa 11/19 - zu II. 1. a) aa) (2) der Gründe; ablehnend Gift/Baur Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen E Rn. 816) .
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