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   LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06   

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https://dejure.org/2007,33578
LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06 (https://dejure.org/2007,33578)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06 (https://dejure.org/2007,33578)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15. Januar 2007 - 17 Sa 1323/06 (https://dejure.org/2007,33578)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages; Diskriminierung durch Ungleichbehandlungen wegen des Alters; Weiterbeschäftigungsanspruch einer Flugbegleiterin

  • hensche.de

    Altersbefristung, Diskriminierung: Alter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. April 2006, 7 AZR 500/04, NZA 2006, 1162), der die Kammer folgt, hat der Europäische Gerichtshof mit der Entscheidung vom 22. November 2005 die ihm übertragenen Kompetenzen nicht überschritten und sind die nationalen Gerichte an den Unanwendbarkeitsausspruch des Europäischen Gerichtshofs gebunden, soweit er die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG mit einer mit allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Alter begründet.

    Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. April 2006, a.a.O.) interpretiert die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 zur Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 (Satz 4) TzBfG als auf einer Doppelbegründung beruhend, nämlich auch auf dem Grundsatz der Vertragstreue der Mitgliedstaaten, hieraus abgeleiteter Vorwirkung von Richtlinien und aus dem Grundsatz der Vertragstreue ebenfalls abgeleiteter Unanwendbarkeit nationalen Rechts.

    § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG ist dann auch weder aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen oder des nationalen Vertrauensschutzes auf eine vor dem 22. November 2005 getroffene Befristungsabrede anzuwenden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2006, a.a.O.).

    Die Beklagte konnte nicht auf die Wirksamkeit sachgrundloser Altersbefristungen vertrauen, nachdem von Anfang an kontrovers diskutiert wurde, ob § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügt, bis zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages auch keine höchstrichterliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer allein auf das Lebensalter des Arbeitnehmers gestützten sachgrundlosen Befristung ergangen war und anders als beispielsweise bei der Auslegung von § 17 KSchG auch keine als gesichert geltende Verwaltungspraxis einen Vertrauenstatbestand vermitteln konnte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2006, a.a.O.).

  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 140/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06
    Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 31. Juli 2002, 7 AZR 140/01, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt) bereits eine tarifvertragliche Altersgrenze von 55 Jahren für Kabinenpersonal als unwirksam angesehen, da Fälle, in denen der altersbedingte Ausfall eines Mitglieds des Kabinenpersonals die Flugpassagiere, das Flugpersonal oder gar Menschen in überflogenen Gebieten in ernste Gefahr bringen könnte, derart theoretisch und unwahrscheinlich sind, dass sie nicht geeignet seien, der Rechtfertigung einer generellen Altersgrenze von 55 Jahren für diese Personengruppe zu dienen.

    Der Umstand, dass der Klägerin wegen altersbedingten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ein tarifvertraglicher Anspruch auf Zahlung einer Übergangsversorgung zusteht, ersetzt den fehlenden Sachgrund nicht und wäre lediglich geeignet, eine an sich gerechtfertigte Altersgrenze als "noch eher zumutbar' erscheinen zu lassen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O.).

  • ArbG Berlin, 30.03.2006 - 81 Ca 1543/06

    Altersbefristung; Diskriminierungsverbot; Vertrauensschutz

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06
    § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG, der sachgrundlose Befristungen mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 58. Lebensjahres zulässt, verstößt aus denselben Gründen gegen Gemeinschaftsrecht und ist damit unanwendbar wie die später in Kraft getretene Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG (ebenso Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30. März 2006, 81 Ca 1543/06).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06
    Da die vereinbarte Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund tarifvertraglicher Altersgrenze endete und auch keine überwiegenden entgegenstehenden Arbeitgeberinteressen dargelegt sind, steht der Klägerin in entsprechender Anwendung der von der Rechtsprechung (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Februar 1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) entwickelten Grundsätze auch ihr arbeitsvertraglicher Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu.
  • BAG, 27.11.2002 - 7 AZR 655/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze für Piloten

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06
    Mit höherem Lebensalter werde jedoch ein Altern mit den damit verbundenen Folgen wahrscheinlicher, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit generell auch heute noch mit zunehmenden Alter größer werde (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. November 2002, 7 AZR 655/01, AP Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze; Urteil vom 21. Juli 2004, 7 AZR 589/03, EzA § 620 BGB 2002 Altersgrenze Nr. 5; jeweils m.w.N.).
  • BAG, 21.07.2004 - 7 AZR 589/03

    Altersgrenze für Flugzeugführer

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06
    Mit höherem Lebensalter werde jedoch ein Altern mit den damit verbundenen Folgen wahrscheinlicher, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit generell auch heute noch mit zunehmenden Alter größer werde (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. November 2002, 7 AZR 655/01, AP Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze; Urteil vom 21. Juli 2004, 7 AZR 589/03, EzA § 620 BGB 2002 Altersgrenze Nr. 5; jeweils m.w.N.).
  • BAG, 29.10.1986 - 4 AZR 614/85

    Eingruppierung: Pförtner beim

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06
    Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 31. Juli 2002, 7 AZR 140/01, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt) bereits eine tarifvertragliche Altersgrenze von 55 Jahren für Kabinenpersonal als unwirksam angesehen, da Fälle, in denen der altersbedingte Ausfall eines Mitglieds des Kabinenpersonals die Flugpassagiere, das Flugpersonal oder gar Menschen in überflogenen Gebieten in ernste Gefahr bringen könnte, derart theoretisch und unwahrscheinlich sind, dass sie nicht geeignet seien, der Rechtfertigung einer generellen Altersgrenze von 55 Jahren für diese Personengruppe zu dienen.
  • LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1322/06

    Altersbefristung - Altersgrenze für Kabinenpersonal

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06
    Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten übernommen, wobei Einzelheiten der Übernahme in einem tariflichen Sozialplan zur Integration der Mitarbeiter der A und zwei Ergänzungstarifverträgen vom 13. Oktober 1990 (Bl. 12 f der Akte 17 Sa 1322/06) geregelt sind.
  • LAG Hessen, 20.04.2005 - 8 Sa 715/03

    Altersgrenze bei Piloten

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06
    Soweit sich die Beklagte bei ihrer Argumentation zu einem altersbedingt erhöhten Risiko plötzlich auftretender Fehlreaktionen und altersbedingter Ausfallerscheinungen auf ein in anderen Rechtsstreiten (Hessisches Landesarbeitsgericht, 8 Sa 998/03, 8 Sa 721/03, 8 Sa 715/03, 8 Sa 1077/03) eingeholtes Gutachten des C vom 08. Dezember 2004 (Bl. 241 f d.A.) beziehe, könne dieses nicht zur Begründung eines erhöhten Sicherheitsrisikos herangezogen werden, nachdem seine Grundlage Untersuchungen an Flugkapitänen und Auswertung von Untersuchungen an Männern im relevanten Alter waren.
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2007 - 17 Sa 1323/06
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 22. November 2005, C-144/04 - Mangold; NZA 2005, 1345) gehen aber nationale Vorschriften, soweit sie das Alter des betroffenen Arbeitnehmers als einziges Kriterium für die Befristung des Arbeitsvertrages festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen im Zusammenhang mit der Struktur des jeweiligen Arbeitsmarkts und der persönlichen Situation des Betroffenen zur Erreichung des Zieles der beruflichen Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer objektiv erforderlich ist, über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist.
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