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   LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12   

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LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12 (https://dejure.org/2012,36336)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14.05.2012 - 17 Sa 15/12 (https://dejure.org/2012,36336)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14. Mai 2012 - 17 Sa 15/12 (https://dejure.org/2012,36336)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 622 Abs. 3; BGB § 305c Abs. 2
    Kündigungsfrist bei vereinbarter Probezeit

  • rechtsportal.de

    BGB § 622 Abs. 3 ; BGB § 305c Abs. 2
    AGB; Auslegung; Kündigungsfrist; Probezeit; Unklarheitenregel - Kündigungsfrist bei vereinbarter Probezeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 20.01.2010 - 10 AZR 914/08

    Sonderzuwendung (Freiwilligkeitsvorbehalt) - Unklarheitenregelung

    Auszug aus LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12
    Von Bedeutung sind auch der von den Arbeitsvertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - aaO) , wobei eine Einbeziehung der mit dem Vertrag verfolgten Zwecke nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Zwecke erfolgt (BAG 20. Januar 2010 - 10 AZR 914/08 - AP BGB § 305c Nr. 12) .

    Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Klausel mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient (BAG 09. November 2005 - 5 AZR 128/05 - aaO; BAG 20. Januar 2010 - 10 AZR 914/08 - aaO) .

    Widersprüchliche Klauseln sind vielmehr nicht klar und verständlich im Sinne des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und deshalb unwirksam (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - aaO; BAG 20. Januar 2010 - 10 AZR 914/08 - aaO) .

  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

    Auszug aus LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12
    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - AP BGB § 307 Nr. 32; BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - aaO) .

    Widersprüchliche Klauseln sind vielmehr nicht klar und verständlich im Sinne des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und deshalb unwirksam (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - aaO; BAG 20. Januar 2010 - 10 AZR 914/08 - aaO) .

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08

    Vertragsstrafe - Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12
    Die Kündigungsfrist mag Aufschluss über das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers geben und bei der Angemessenheitskontrolle, § 307 Abs. 1 BGB, der Höhe einer Vertragsstrafe von erheblicher Bedeutung sein (BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - AP BGB § 307 Nr. 39; BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - AP BGB § 307 Nr. 48) .

    Vielmehr kann die unangemessene Höhe einer Vertragsstrafe für Vertragsbruch während der Probezeit zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafeklausel führen (BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - aaO) .

  • BAG, 09.11.2005 - 5 AZR 128/05

    AGB-Kontrolle - Dynamische Verweisung auf Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12
    AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 09. November 2005 - 5 AZR 128/05 - AP BGB § 305c Nr. 4) .

    Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Klausel mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient (BAG 09. November 2005 - 5 AZR 128/05 - aaO; BAG 20. Januar 2010 - 10 AZR 914/08 - aaO) .

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

    Auszug aus LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12
    Umstände, die den konkreten Vertragsschluss im Einzelfall betreffen, sind nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 37) .

    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - AP BGB § 307 Nr. 32; BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - aaO) .

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

    Auszug aus LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12
    Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners, vorliegend des "nicht rechtskundigen Durchschnittsarbeitnehmers" (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - AP BGB § 305 Nr. 11) .

    Von Bedeutung sind auch der von den Arbeitsvertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - aaO) , wobei eine Einbeziehung der mit dem Vertrag verfolgten Zwecke nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Zwecke erfolgt (BAG 20. Januar 2010 - 10 AZR 914/08 - AP BGB § 305c Nr. 12) .

  • BAG, 22.07.1971 - 2 AZR 344/70

    Kündigung in der Probezeit

    Auszug aus LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12
    a) Seit der Neufassung des § 622 Abs. 3 BGB durch das KündFG zum 15. Oktober 1993 kommt es damit nicht darauf an, ob eine Probezeitvereinbarung dahin auszulegen ist, dass damit eine Vereinbarung der Abkürzung der Kündigungsfrist auf das gesetzlich zulässige Maß vereinbart ist bzw. ob in der Vereinbarung einer Probezeit auch die Vereinbarung der gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfrist liegt (zur alten Rechtslage vgl. BAG 22. Juli 1971 - 2 AZR 344/70 - AP BGB § 620 Probearbeitsverhältnis Nr. 20; BAG 15. August 1984 - 7 AZR 228/82 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 8) , sondern darauf, ob - ggf. durch Auslegung zu ermitteln - die Arbeitsvertragsparteien trotz Probezeitvereinbarung eine längere Kündigungsfrist als zwei Wochen vereinbart haben.
  • BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07

    Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12
    Die Kündigungsfrist mag Aufschluss über das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers geben und bei der Angemessenheitskontrolle, § 307 Abs. 1 BGB, der Höhe einer Vertragsstrafe von erheblicher Bedeutung sein (BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - AP BGB § 307 Nr. 39; BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - AP BGB § 307 Nr. 48) .
  • LAG Düsseldorf, 20.10.1995 - 9 Sa 996/95

    Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist - Probezeit

    Auszug aus LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12
    (4) Für den Bereich der Individualvereinbarung ist allerdings weitgehend anerkannt, dass die Vereinbarung einer gegenüber § 622 Abs. 3 BGB längeren Frist regelmäßig nicht schon dann und deswegen anzunehmen ist, wenn die Vertragsparteien wie hier nur eine Probezeit und ohne weiteren Zusatz eine gegenüber den gesetzlichen Grundkündigungsfristen verlängerte Kündigungsfrist vereinbaren (LAG Düsseldorf 20. Oktober 1995 - 9 Sa 996/95 - NZA 1996, 1156; KR/Spilger, aaO, Rdnr. 155; BBDKNS/Bader, aaO, Rdnr. 55; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 622 Rdnr. 19) .
  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Verspätete Zustellung eines Urteils -

    Auszug aus LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12
    a) Seit der Neufassung des § 622 Abs. 3 BGB durch das KündFG zum 15. Oktober 1993 kommt es damit nicht darauf an, ob eine Probezeitvereinbarung dahin auszulegen ist, dass damit eine Vereinbarung der Abkürzung der Kündigungsfrist auf das gesetzlich zulässige Maß vereinbart ist bzw. ob in der Vereinbarung einer Probezeit auch die Vereinbarung der gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfrist liegt (zur alten Rechtslage vgl. BAG 22. Juli 1971 - 2 AZR 344/70 - AP BGB § 620 Probearbeitsverhältnis Nr. 20; BAG 15. August 1984 - 7 AZR 228/82 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 8) , sondern darauf, ob - ggf. durch Auslegung zu ermitteln - die Arbeitsvertragsparteien trotz Probezeitvereinbarung eine längere Kündigungsfrist als zwei Wochen vereinbart haben.
  • BAG, 26.07.1984 - 2 AZR 318/83
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 705/15

    AGB - Kündigungsfrist in der Probezeit - Auslegung

    (e) Die von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1995 (- 9 Sa 996/95 -) und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Mai 2012 (- 17 Sa 15/12 -) stehen dem Auslegungsergebnis nicht entgegen.
  • ArbG Düsseldorf, 02.03.2015 - 15 Ca 6024/14

    Klageweise Geltendmachung der Nichteinhaltung der objektiv richtigen

    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (LAG Hessen vom 15.05.2012 - 17 Sa 15/12, BeckRS 2012, 75676, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes).

    Insofern schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des LAG Hessen in seinem Urteil vom 14.05.2012 (17 Sa 15/12, BeckRS 2012, 75676) an.

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2015 - 24 U 81/14

    Voraussetzungen der Anwendung der Zweifelsfallregelung des § 305c Abs. 2 BGB

    Die Rechtsfolge einer verkürzten Kündigungsfrist von 2 Wochen tritt automatisch ein, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf (vgl. nur Hessisches LAG, Urteil vom 14. Mai 2012 - 17 Sa 15/12, Rz. 33 mit zahlreichen Nachweisen; die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG mit Beschluss vom 7. November 2012 - 6 AZN 1955/12 zurückgewiesen), denn die verkürzte Kündigungsfrist ergibt sich bereits aus der Probezeitabrede selbst (LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 1995 - 9 Sa 996/95; Küttner, Personalbuch 2013, Nr. 343 "Probearbeitsverhältnis", Rn. 5).
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