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   LAG Hessen, 14.04.2008 - 17 Sa 1855/07   

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https://dejure.org/2008,9522
LAG Hessen, 14.04.2008 - 17 Sa 1855/07 (https://dejure.org/2008,9522)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14.04.2008 - 17 Sa 1855/07 (https://dejure.org/2008,9522)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14. April 2008 - 17 Sa 1855/07 (https://dejure.org/2008,9522)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (8)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Mutterschutzlohn und Beschäftigungsverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mutterschutzlohn und Beschäftigungsverbot

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein Mutterschutzlohn bei alleiniger Gefährdung durch Wegerisiko

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schwangerschaft verhindert Fahrt zur Arbeit

  • kanzlei-potthast.de (Kurzinformation)

    Schwangere haben bei einem ärztlichen Fahrverbot, welches sie von der Fahrt vom und zum Arbeitsplatz abhält, keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn

  • kanzlei-richter.com (Kurzinformation)

    Kein Lohnanspruch bei Schwangerschaft auch bei unzumutbarem Wegerisiko

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Mutterschutzlohn und Beschäftigungsverbot

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Mutterschutzlohn und Beschäftigungsverbot

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 07.08.1970 - 3 AZR 484/69

    Mutterschutzlohn - Wegerisiko - Schwangerschaft

    Auszug aus LAG Hessen, 14.04.2008 - 17 Sa 1855/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 07. August 1970 - 3 AZR 484/69 - AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 4) , der auch die Kammer folgt, besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 MuSchG , wenn der Arbeitsausfall nicht darauf zurückzuführen ist, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind nicht durch die Fortdauer der Beschäftigung oder wie hier der zulässig zugewiesenen Ersatztätigkeit gefährdet sind, sondern die Gefährdung in dem Weg oder der Fahrt von und zu der Arbeit begründet ist, die Verrichtung der Tätigkeit dagegen keinen Bedenken unterliegt.

    Einer Rechtsfortbildung zu Lasten des Arbeitgebers durch die Rechtsprechung steht hierbei schon entgegen, dass gemäß Art. 6 Abs. 4 GG Schutz und Fürsorge der Mutter der "Gemeinschaft" obliegen und dieser Verfassungsauftrag dem Gesetzgeber vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, andererseits, nachdem der Arbeitnehmer das Wegerisiko grundsätzlich selbst zu tragen hat, kein Anknüpfungspunkt vorhanden ist, es gerade im Fall der schwangeren Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber zu übertragen ( BAG 07. August 1970 - 3 AZR 484/69 - aaO) .

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