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   LAG Niedersachsen, 29.10.2014 - 17 Sa 392/14   

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https://dejure.org/2014,53170
LAG Niedersachsen, 29.10.2014 - 17 Sa 392/14 (https://dejure.org/2014,53170)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.10.2014 - 17 Sa 392/14 (https://dejure.org/2014,53170)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 (https://dejure.org/2014,53170)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Kirchengesetz der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen; TzBfG § ... 19 Abs. 3; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; Art. 140 GG; Art. 137 Abs. 3 WRV; § 611 Abs. 1 BGB; § 19 Abs. 3 TzBfG; § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG; MVG Evangelische Kirche Nds § 19 Abs. 3
    Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung bei Teilnahme an Schulungsveranstaltung der Evangelischen Kirche Niedersachsen

  • IWW

    § 611 BGB, § ... 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, Art. 141 EG, Art. 157 AEUV, § 37 Abs. 6 BetrVG, § 37 Abs. 7 BetrVG, § 37 Abs. 3 BetrVG, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 TzBfG, Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 4 GG, § 4 Abs. 1 TzBfG, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, § 91 Abs. 1 ZPO, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziff. 1, 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung bei Teilnahme an Schulungsveranstaltung der Evangelischen Kirche Niedersachsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizeitausgleich; Mitarbeitervertretung; Schulungsteilnahme; Teilzeit - Freizeitausgleich Mitarbeitervertretungsschulung

  • rechtsportal.de

    Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung bei Teilnahme an Schulungsveranstaltung der Evangelischen Kirche Niedersachsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitarbeitervertretungsschulung - und der Freizeitausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freizeitausgleich bei Seminarteilnahme auch für Teilzeitbeschäftigte in kirchlicher Einrichtung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07

    Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 29.10.2014 - 17 Sa 392/14
    Sie hat sich zur rechtlichen Argumentation auf den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke D-Stadt, H., O. und Sch.-L. mit Beschluss vom 09.08.2011 (Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 18 bis 23 d. A.) sowie auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 00.00.2008 (- 1 AZR 646/07 -) gestützt.

    Zur näheren Begründung hat sich das Arbeitsgericht im Wesentlichen auf die Argumentation der Schiedsstelle der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke D-Stadt, H., O. und Sch.-L. in ihrem Beschluss vom 09.08.2011, die ihrerseits das Urteil des BAG vom 00.00.2008 (1 AZR 646/07) in Bezug nimmt, gestützt.

    Auf die - auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbaren - Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 00.00.2008 (1 AZR 646/07 - Rn. 9 bis 11) wird insoweit auch zweitinstanzlich verwiesen.

    Dies ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt (anders zu § 19 EvKiMAVertrG a.F., BAG vom 11. November 2008, 1 AZR 646/07, Rz. 19 ff.).

  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 457/10

    Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 29.10.2014 - 17 Sa 392/14
    Eine schlechtere Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann auch darin liegen, dass aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein Vollzeitbeschäftigter nicht hat (so BAG v. 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rz. 28).
  • BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 993/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 29.10.2014 - 17 Sa 392/14
    Ein wie auch immer gearteter sachlicher Grund, der eine Diskriminierung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen kann, muss nämlich auch verhältnismäßig sein was zu verneinen ist, wenn ein milderes, weniger benachteiligendes Mittel gefunden werden kann (BAG vom 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 18).
  • LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16

    Schulungsbedingter Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied einer

    Es hat sich in den tragenden Gründen auf die grundlegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29.10.2014 (17 Sa 392/14, juris Rn. 29 ff.) zu derselben Rechtsfrage in einem gleichgelagerten Fall gestützt.

    Der Anspruch beruht auf § 611 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14, aaO; gegen BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 18 ff).

    Für die Teilnahme an demselben Lehrgang erhalten die Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer einen vollen - doppelt so hohen - Vergütungsanspruch; auch opfern sie nicht in gleichem Maße ihre Freizeit (BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 19; LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 - juris Rn. 33).

    c) Die Schlechterstellung beruht nicht auf sachlichen Gründen (LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 - juris Rn. 33; gegen BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 19), denn die Ungleichbehandlung ist nicht Konsequenz der Ausgestaltung des Amtes eines Mitarbeitervertreters als unentgeltliches Ehrenamt.

    Bestätigt wird das Ergebnis durch die Regelung in § 19 Abs. 3 MVG-EKD, der durch das 5. Änderungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2010 korrigiert worden ist (vgl. LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 - juris Rn. 41).

  • ArbG Braunschweig, 23.02.2016 - 8 Ca 216/15
    Der Anspruch der Klägerin auf Freizeitausgleich in Höhe von 18, 5 Stunden folgt nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Landesarbeitsgerichts (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 -, juris), der sich vorliegend die hiesige Kammer anschließt, aus § 611 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

    Auch bei dem Ausgleich für Mitarbeitervertretungstätigkeit handelt es sich daher um Vergütung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 -, juris).

    Dies ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 -, juris; anders zu § 19 EvKiMAVertrG a.F. BAG vom 11. November 2008, 1 AZR 646/07, Rz. 19 ff.).

    Demnach liegt sowohl nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 -, juris) als auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 11. November 2008, 1 AZR 646/07, Rz. 19 ff.) eine Ungleichbehandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG vor.

    Ein wie auch immer gearteter sachlicher Grund, der eine Diskriminierung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen kann, muss nämlich auch verhältnismäßig sein was zu verneinen ist, wenn ein milderes, weniger benachteiligendes Mittel gefunden werden kann (BAG vom 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 18; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 -, juris ).

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf

    Die Klägerin hat unter Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Oktober 2014 (- 17 Sa 392/14 -) die Auffassung vertreten, ihr stünden die begehrten 13, 5 Stunden Freizeitausgleich gemäß § 611 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu.
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