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   LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21   

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LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21 (https://dejure.org/2022,2214)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.02.2022 - 17 Sa 57/21 (https://dejure.org/2022,2214)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - 17 Sa 57/21 (https://dejure.org/2022,2214)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 1 Abs. 2 KSchG, § ... 167 Abs. 2 SGB IX, § 67 Abs. 2 ArbGG, § 67 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 164 SGB IX, §§ 81, 84 Abs. 2 SGB IX, § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX, § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX, § 67 Abs. 1 ArbGG, §§ 67 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG, 3 ArbGG, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, § 167 Abs. 1 SGB IX, § 84 Abs. 1 SGB IX, § 275 BGB, § 91 ZPO, §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankheitsbedingte Kündigung - Verpflichtung zum erneuten Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) - Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 167 Abs 1 SGB 9 2018, § 167 Abs 2 SGB 9 2018, § 164 SGB 9 2018, § 275 BGB
    Krankheitsbedingte Kündigung - Verpflichtung zum erneuten Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) - Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Krankheitsbedingte Kündigung - Verpflichtung zum erneuten Angebot eines bEM

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1
    Neues bEM-Verfahren bei erneuter sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit; Pflicht zu erneutem bEM-Verfahren innerhalb einer Jahresfrist; Objektive Nutzlosigkeit eines bEM-Verfahrens wegen fehlender alternativer Beschäftigungsmöglichkeit; Beweislast des Arbeitgebers für ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Neues bEM-Verfahren bei erneuter sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit; Pflicht zu erneutem bEM-Verfahren innerhalb einer Jahresfrist; Objektive Nutzlosigkeit eines bEM-Verfahrens wegen fehlender alternativer Beschäftigungsmöglichkeit; Beweislast des Arbeitgebers für ...

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM): Verpflichtung zum erneuten Angebot bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 405
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21

    Ordentliche Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21
    Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, es dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu ermöglichen, ggf. spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch künftige Fehlzeiten auszuschließen oder zumindest signifikant zu verringern (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 12 mwN).

    War der Arbeitgeber jedoch gem. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur Durchführung eines bEM verpflichtet und ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass auch ein bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 13).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - angenommen, dass der Arbeitgeber gem. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX grundsätzlich ein neuerliches bEM durchzuführen hat, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten bEM noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist; hierfür spreche der Gesetzeswortlaut und der Sinn und Zweck des bEM, durch eine geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 18 ff. mit ausführlicher Begründung).

    War der Suchprozess in einem vorherigen bEM zunächst abgeschlossen, entsteht eine erneute Verpflichtung des Arbeitgebers, ein bEM zu initiieren, grundsätzlich auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Abschluss des vorherigen bEM hinaus ununterbrochen weitere mehr als sechs Wochen angedauert hat; selbst bei einer ununterbrochen andauernden Arbeitsunfähigkeit können sich, nachdem sie weitere mehr als sechs Wochen angedauert hat, neue Erkenntnismöglichkeiten für zielführende Präventionsmaßnahmen ergeben (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 31 mwN).

    Hat der Arbeitgeber seiner Initiativlast zur Durchführung eines bEM genügt, der Arbeitnehmer einem solchen jedoch zunächst seine Zustimmung nicht erteilt, ist der Arbeitgeber dennoch grundsätzlich gehalten, den weiteren Versuch eines bEM zu unternehmen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres, nachdem er die Durchführung eines bEM abgelehnt hat, erneut mehr als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen ist, selbst wenn seit der nicht erteilten Zustimmung nicht bereits wieder ein Jahr vergangen ist (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 32 mwN).

    Eine erneute Einladung bzw. eine konkrete Nachfrage des Arbeitgebers, ob sich etwas an der Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Durchführung eines bEM geändert hat, stellt entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere auch keinen unzumutbaren bürokratischen Aufwand dar (vgl. ähnlich BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 32).

    Die in der Vergangenheit ablehnende Haltung des Arbeitnehmers kann sich allein durch die zusätzlich aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten geändert haben (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 32).

    cc) Nachdem ein bEM erforderlich war, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dazu hätte beitragen können, neuerliche Krankheitszeiten bezogen auf den maßgeblichen Prognosezeitpunkt des Zugangs der Kündigung zumindest zu vermindern und so das Arbeitsverhältnis zu erhalten (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 37).

    Dabei ist eine Abstufung seiner Darlegungslast vorzunehmen, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (st. Rspr, vgl. zB BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 42 mwN).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 664/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21
    Die in § 167 Abs. 2 SGB IX vorgesehene Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann, erfordert bei schwerbehinderten Arbeitnehmern und ihnen gleichgestellten Beschäftigten die Prüfung, ob die Arbeitsunfähigkeit durch eine iSv. § 164 SGB IX leidensgerechte Beschäftigung überwunden werden kann (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 46 mwN zu §§ 81, 84 Abs. 2 SGB IX a.F.).

    Hierunter fällt auch die - in § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX als Anspruch ausgestaltete - Möglichkeit einer Beschäftigung in zeitlich reduziertem Umfang (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 46 mwN zu § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX a.F.).

    Ob diese Rechtsprechung auch im Fall der Unterlassung eines gebotenen bEM übertragen werden kann, hat das BAG hingegen ausdrücklich offengelassen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 39 ff.).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21
    Wenn er ein bEM unterlassen hat, kann er gegen eine solche Verpflichtung nicht einwenden, ihm seien im Kündigungszeitpunkt - etwa schon mangels Kenntnis der Krankheitsursachen - entsprechende Möglichkeiten weder bekannt gewesen, noch hätten sie ihm bekannt sein können (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 49).

    Eine Kündigung kann er dann wirksam erst erklären, wenn die Frist trotz Kündigungsandrohung ergebnislos verstrichen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 49 mwN).

  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21
    Das BAG hat zwar erkannt, dass wenn das Integrationsamt nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Zustimmung zu einer verhaltensbedingten Kündigung zu erteilen ist, nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden könne, dass ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX die Kündigung hätte verhindern können (BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 28 zu § 84 Abs. 1 SGB IX a.F.).

    § 167 Abs. 1 SGB IX gilt nach seinem Anwendungsbereich nur für schwerbehinderte Menschen (BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 24 mwN zu § 84 Abs. 1 SGB IX a.F.), während das Erfordernis des bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX für alle Arbeitnehmer, auch für nicht schwerbehinderte Menschen, besteht.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21
    Da das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, steht der Klägerin der erhobene Weiterbeschäftigungsanspruch zu (vgl. BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84).
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 198/09

    Anforderungen an betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21
    Auch das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30. Januar 2009 (- 9 Sa 699/08 - Rn. 45) schon erkannt, dass aus diesem Grund die Zustimmung des Integrationsamts nicht zu der Vermutung führt, dass das bEM die Kündigung nicht hätte verhindern können; dem hat das Bundesarbeitsgericht im hierzu ergangenen Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - nicht widersprochen.
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZN 892/04

    Nichtzulassungsbeschwerde; Berufungsverfahren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21
    Der Umstand, dass durch das ZPO-ReformG einerseits die Zulässigkeit von neuem Vorbringen in der zweiten Instanz für die Zivilgerichte nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO erheblich beschränkt wurde, andererseits die Sonderregelung des § 67 ArbGG für die Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. dazu BAG 15. Februar 2005 - 9 AZN 892/04 - Rn. 25) nur redaktionell geändert wurde, spricht dafür, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung neuen Vorbringens durch den Gesetzgeber bewusst unterschiedlich geregelt wurden.
  • LAG Hamm, 11.03.2020 - 6 Sa 1182/19

    Verdachtskündigung, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist,

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21
    Eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers macht es dem Arbeitgeber seinerseits unmöglich, diesem eine Beschäftigung zuzuordnen (LAG Hamm 11. März 2020 - 6 Sa 1182/19 - Rn. 98 mwN).
  • LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05

    Kündigung - lang anhaltende Krankheit - Prognose - betriebliche Auswirkungen -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21
    Eine solche Übertragung wird zT befürwortet (vgl. Schiefer RdA 2016, 196, 203; Baumeister/Richter ZfA 2010, 3, 23; im Ergebnis ohne Begründung ebenso LAG Nürnberg 21. Juni 2006 - 4 (9) Sa 933/05 - Rn. 45).
  • LAG Düsseldorf, 30.01.2009 - 9 Sa 699/08

    Krankheitsbedingte Kündigung; BEM

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21
    Auch das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30. Januar 2009 (- 9 Sa 699/08 - Rn. 45) schon erkannt, dass aus diesem Grund die Zustimmung des Integrationsamts nicht zu der Vermutung führt, dass das bEM die Kündigung nicht hätte verhindern können; dem hat das Bundesarbeitsgericht im hierzu ergangenen Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - nicht widersprochen.
  • LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2017 - 8 Sa 359/16

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - krankheitsbedingte Kündigung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2019 - 17 Sa 1605/18

    Wirksame krankheitsbedingte Kündigung - fehlendes betriebliches

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.06.2015 - 6 Sa 396/14

    Kündigung, krankheitsbedingt, Kurzerkrankungen, häufige, BEM,

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2020 - 12 Sa 554/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • LAG Düsseldorf, 20.10.2016 - 13 Sa 356/16

    Betriebliches Eingliederungsmanagement; krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 15.12.2022 - 2 AZR 162/22

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Integrationsamt

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 2022 - 17 Sa 57/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • ArbG Braunschweig, 29.11.2022 - 2 Ca 173/22

    Personenbedingte Kündigung - unzureichende Einladung zum BEM

    Dabei ist die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urt. v. 13.05.2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 12, juris; v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 16, juris; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.02.2022 - 17 Sa 57/21 - Rn. 36; Oetker, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Aufl., 2023, § 1 KSchG, Rn. 110 ff. - jew. m. w. Nachw.) in drei Stufen zu prüfen:.

    Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, es dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu ermöglichen, gegebenenfalls spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch künftige Fehlzeiten auszuschließen oder zumindest signifikant zu verringern (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 13, juris; LAG Baden-Württemberg Urt. v. 10.2.2022 - 17 Sa 57/21 - Rn. 38, juris).

    War der Arbeitgeber jedoch gem. § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX zur Durchführung eines bEM verpflichtet und ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass auch ein bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 13, juris; LAG Baden-Württemberg Urt. v. 10.02.2022 - 17 Sa 57/21 - Rn. 39, juris).

    (a) Nachdem ein bEM erforderlich war, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dazu hätte beitragen können, neuerliche Krankheitszeiten bezogen auf den maßgeblichen Prognosezeitpunkt des Zugangs der Kündigung zumindest zu vermindern und so das Arbeitsverhältnis zu erhalten (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 37; LAG Baden-Württemberg Urt. v. 10.02.2022 - 17 Sa 57/21 - Rn. 47, juris).

    Dabei ist eine Abstufung seiner Darlegungslast vorzunehmen, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (st. Rspr, vgl. z. B. BAG, Urt. v. 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 42, m. w. Nachw.; LAG Düsseldorf Urt. v. 17.05.2022 - 14 Sa 825/21 - Rn. 65, juris; LAG Baden-Württemberg Urt. v. 10.02.2022 - 17 Sa 57/21 - Rn. 48, juris).

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