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   LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01   

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LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01 (https://dejure.org/2001,15619)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25.10.2001 - 17 Sa 809/01 (https://dejure.org/2001,15619)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 17 Sa 809/01 (https://dejure.org/2001,15619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigenes Liquidationsrecht von Krankenhausärzten in Bezug auf ihre stationären Wahlarztleistungen; Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Krankenhausträger im Hinblick auf stationäre Wahlarztleistungen der Krankenhausärzte; Erstattung der auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 209/94

    Muss der Chefarzt Nutzungsentgelt und Sachkosten nach DKG-NT gleichzeitig zahlen?

    Auszug aus LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01
    und des Weiteren die Meinung vertreten hat, dass zumindest er die Umlagebeiträge, die allein auf seine Haftpflichtmitversicherung durch die Beklagte beim K9x in Bezug auf seine liquidationsberechtigte stationäre ärztliche Tätigkeit in der Frauenklinik der S10xxxxxxxx Kliniken der Beklagten anfielen, deswegen den städtischen Kliniken der Beklagten überhaupt nicht zu erstatten habe, weil einerseits schon in den §§ 11, 12 sowie 14 seines schriftlichen Chefarztdienstvertrages mit der Beklagten vom 01.09.1993 abschließend alle von ihm zu entrichtenden Abgaben aufgeführt seien und weil andererseits in § 24 Abs. 2 BPflV 1995 ausdrücklich bestimmt sei, dass jeder Arzt eines Krankenhauses, soweit er wahlärztliche Leistungen nach § 22 Abs. 3 BPflV 1995 gesondert berechnen könne, nur verpflichtet sei, dem K3xxxxxxxxx lediglich die auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV 1995 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten, weswegen dann jedoch die Beklagte zumindest von ihm nicht berechtigt fordern könne, dass er den S10xxxxxxxx Kliniken der Beklagten auch noch die Umlagebeiträge, die allein auf seine Haftpflichtmitversicherung durch die Beklagte beim K9x hinsichtlich seiner liquidationsberechtigten stationären ärztlichen Tätigkeit in der Frauenklinik der S10xxxxxxxx Kliniken der Beklagten anfielen, zu erstatten habe, da nämlich zum einen von ihm an die S10xxxxxxxx Kliniken der Beklagten einerseits gemäß § 11 Abs. 2 seines schriftlichen Chefarztdienstvertrages mit der Beklagten vom 01.09.1993 bereits die jeweils in § 22 Abs. 3 BPflV 1995 festgesetzten Kostenbeträge und andererseits nach § 11 Abs. 3 seines schriftlichen Chefarztdienstvertrages mit der Beklagten vom 01.09.1993 zudem die dort im Einzelnen aufgeführten Vorteilsausgleichsbeträge abzuführen seien und da zum anderen in den von ihm an die S10xxxxxxxx Kliniken der Beklagten gemäß § 11 Abs. 2 seines schriftlichen Chefarztdienstvertrages mit der Beklagten vom 01.09.1993 abzuführenden Kostenbeträgen u. a. ebenfalls schon die Umlagebeiträge, die allein auf seine Haftpflichtmitversicherung durch die Beklagte beim K9x bezüglich seiner liquidationsberechtigten stationären ärztlichen Tätigkeit in der Frauenklinik der S10xxxxxxxx Kliniken der Beklagten anfielen, mit enthalten seien, weswegen dann jedoch im Ergebnis die Beklagte von ihm fordere, dass er den S10xxxxxxxx Kliniken der Beklagten die Umlagebeiträge zu seiner Haftpflichtmitversicherung seitens der Beklagten beim K9x hinsichtlich seiner liquidationsberechtigten stationären ärztlichen Tätigkeit in der Frauenklinik der S10xxxxxxxx Kliniken der Beklagten ein zweites Mal zu erstatten habe, was aber nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.09.1995 - 5 AZR 209/94 - rechtlich unzulässig sei.

    weswegen dann jedoch bereits deswegen das seitens des Klägers in beiden Instanzen des hier vorliegenden Rechtsstreits zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.09.1995 - 5 AZR 209/94 - überhaupt nicht einschlägig ist,.

    da nämlich im vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 06.09.1995 - 5 AZR 209/94 - zu beurteilenden Fall der dortige Krankenhausträger vom dortigen Chefarzt die Erstattung von Kosten gefordert hat, deren Erstattung zwischen dem dortigen Krankenhausträger sowie dem dortigen Chefarzt überhaupt nicht einzelvertraglich vereinbart gewesen ist.

    weswegen dann jedoch zudem ebenfalls deswegen das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.09.1995 - 5 AZR 209/94 - im Hinblick auf den hier vorliegenden Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte von vornherein überhaupt nicht einschlägig ist, da nämlich in dem vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 06.09.1995 - 5 AZR 209/94 - zu entscheidenden Fall der dortige Krankenhausträger vom dortigen Chefarzt eine zusätzliche Erstattung von Kosten gefordert hat, die seitens des dortigen Chefarztes dem dortigen Krankenhausträger bereits auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden zu erstatten gewesen sowie tatsächlich auch erstattet worden sind.

  • BGH, 26.11.1964 - VII ZR 111/63

    Wirksamkeit mündlicher Abreden trotz vereinbarter Schriftform, Schriftformklausel

    Auszug aus LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01
    Dabei ist aber die Gültigkeit von lediglich mündlichen Vertragsänderungen nur dann zu bejahen, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit dieses lediglich mündlich Vereinbarten gewollt haben, also darüber einig gewesen sind, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede gelten soll, weswegen dann jedoch der Vertragsteil, der sich auf die Wirksamkeit von nur mündlichem Vereinbarten beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Vertragsparteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit der lediglich mündlich getroffenen Vereinbarung gewollt haben (BAG, Urteil vom 04.06.1963 - 5 AZR 16/63 - AP Nr. 1 zu § 127 BGB; BGH, Urteil vom 26.11.1964 - VII ZR 111/63 - AP Nr. 2 zu § 127 BGB).
  • BAG, 06.02.1974 - 3 AZR 232/73

    Ruhegehalt - Geschäftsgrundlage - Auslegung - Übereinstimmender Parteiwille -

    Auszug aus LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01
    Hiernach kommt es aber nach Rechtsprechung und Rechtslehre bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB auf deren objektiven Inhalt an, der unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles, und zwar insbesondere auch der dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, der Interessenlage, dem Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und der typischen Verhaltensweisen zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 17.11.1975 - II ZR 120/74 - = BB 1976, 154; BAG, Urteil vom 19.01.1956 - 2 AZR 80/54 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG, Urteile vom 02.03.1973 - 3 AZR 325/72 - und vom 06.02.1974 - 3 AZR 232/73 - AP Nr. 36 und 38 zu § 133 BGB; Larenz, Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl., S. 304 ff; Münch Komm. Mayer-Maly, BGB, § 133 Rz. 10).
  • BVerwG, 26.11.1992 - 3 C 36.89

    Krankenhaus - Pflegesatzfähigkeit - Schadensersatzaufwendungen zum Ausgleich von

    Auszug aus LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01
    In Bezug auf die vorstehende Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BPflV 1985 hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.11.1992 - 3 C 36.89 - BVerwGE 91, 205 entschieden,.
  • BAG, 20.08.1980 - 5 AZR 759/78

    Lohnfortzahlung - Ausgleichsquittung - Verzicht auf Lohnfortzahlung - Bedeutung

    Auszug aus LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01
    So ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass eine Ausgleichsquittung, die mit der Feststellung endet, dass dem Arbeitnehmer keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung zustehen, im Zweifel keinen Verzicht auf Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot (BAG, Urteil vom 20.10.1981 - 3 AZR 1013/78 - AP Nr. 39 zu § 74 HGB) oder auf einen etwaigen Lohnfortzahlungsanspruch (BAG, Urteil vom 20.08.1980 - 5 AZR 759/78 - AP Nr. 3 zu § 9 LohnFG) enthalte.
  • BAG, 04.06.1963 - 5 AZR 16/63

    Vertragsparteien - Künftige Vertragsabreden - Beachtung der Schriftform - Abrede

    Auszug aus LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01
    Dabei ist aber die Gültigkeit von lediglich mündlichen Vertragsänderungen nur dann zu bejahen, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit dieses lediglich mündlich Vereinbarten gewollt haben, also darüber einig gewesen sind, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede gelten soll, weswegen dann jedoch der Vertragsteil, der sich auf die Wirksamkeit von nur mündlichem Vereinbarten beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Vertragsparteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit der lediglich mündlich getroffenen Vereinbarung gewollt haben (BAG, Urteil vom 04.06.1963 - 5 AZR 16/63 - AP Nr. 1 zu § 127 BGB; BGH, Urteil vom 26.11.1964 - VII ZR 111/63 - AP Nr. 2 zu § 127 BGB).
  • BAG, 16.06.1998 - 1 ABR 67/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Verteilung eines "Liquidationspools"

    Auszug aus LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01
    Vielmehr fallen diese Streitigkeiten ausschließlich in die Zuständigkeit der standesrechtlichen Schlichtungsorgane (BAG, Urteil vom 15.11.1989 - 5 AZR 626/88 -, n. v.; BAG, Beschluss vom 16.06.1998 - 1 ABR 67/97 - AP Nr. 92 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
  • BAG, 20.10.1981 - 3 AZR 1013/78

    Ausgleichsquittung - Arbeitsverhältnis - Beendigung - Verzicht -

    Auszug aus LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01
    So ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass eine Ausgleichsquittung, die mit der Feststellung endet, dass dem Arbeitnehmer keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung zustehen, im Zweifel keinen Verzicht auf Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot (BAG, Urteil vom 20.10.1981 - 3 AZR 1013/78 - AP Nr. 39 zu § 74 HGB) oder auf einen etwaigen Lohnfortzahlungsanspruch (BAG, Urteil vom 20.08.1980 - 5 AZR 759/78 - AP Nr. 3 zu § 9 LohnFG) enthalte.
  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84

    Befristung - Wissenschaftlicher Nachwuchs - Förderung - Wissenschaflicher

    Auszug aus LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01
    Hiernach kommt es aber nach Rechtsprechung und Rechtslehre bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB auf deren objektiven Inhalt an, der unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles, und zwar insbesondere auch der dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, der Interessenlage, dem Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und der typischen Verhaltensweisen zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 17.11.1975 - II ZR 120/74 - = BB 1976, 154; BAG, Urteil vom 19.01.1956 - 2 AZR 80/54 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG, Urteile vom 02.03.1973 - 3 AZR 325/72 - und vom 06.02.1974 - 3 AZR 232/73 - AP Nr. 36 und 38 zu § 133 BGB; Larenz, Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl., S. 304 ff; Münch Komm. Mayer-Maly, BGB, § 133 Rz. 10).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Auszug aus LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01
    Vielmehr ist der Arbeitnehmer durch die Haftungserleichterungen, die ihm nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zugute kommen, angemessen geschützt (BAG, Urteil vom 24.11.1987 - 8 AZR 66/82 - AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BGH, 18.11.1996 - II ZR 207/95

    Eigenkapitalersetzendes Darlehen des Komplementärs der Gesellschafterin einer

  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 87/69

    Abwässerkanalisation

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

  • BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83

    Klinikhaftung bei Chefarztvertrag -Unterversorgung der Anästhesie

  • BAG, 19.11.1992 - 10 AZR 290/91

    Jahressonderzahlung - Gleichbehandlung in gemeinsamen Betrieb verschiedener

  • BGH, 17.11.1975 - II ZR 120/74

    Auslegung einer Stellvertreter-Erklärung

  • BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 626/88

    Arbeitsverhältnis zwischen nachgeordnetem Arzt und Chefarzt, wenn ersterer die

  • BAG, 19.01.1956 - 2 AZR 80/54

    Wirksame Kündigung - Wortwahl - Maßgebliches Verhalten - Deklaratorische Äußerung

  • BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 295/79

    Formularmäßige Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts

  • BAG, 02.03.1973 - 3 AZR 325/72

    Erklärung - Willenserklärung - Mitteilung - Auslegungsmaßstäbe -

  • BAG, 10.01.1975 - 3 AZR 70/74

    Ruhegehalt - Beamtenversorgung - Weihnachtszuwendungen - Auslegung

  • FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13

    Geldwerter Vorteil durch Mitversicherung von Ärzten in der

    b) Nach der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1999, die keine gesetzliche Regelung ist (vgl. auch Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2001 17 Sa 809/01, Juris Rn. 474), kann bereits deshalb keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für in einer privaten Klinik angestellte Ärzte bestehen.

    Die nachfolgenden Regelungen -§ 19 BO die Beschäftigung angestellter Praxisärzte (in Praxen); § 21 BO die Verpflichtung des Arztes sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern; § 23 BO die Regeln für die BO gelten auch für Ärzte, welche ihre Tätigkeit u.a. im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausüben- betreffen nur Ärzte, die außerhalb von Krankenhäusern und konzessionierten Kliniken tätig werden (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2001 17 Sa 809/01, Juris Rn. 475).

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