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   LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15   

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LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 (https://dejure.org/2016,6060)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 (https://dejure.org/2016,6060)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 17 Sa 84/15 (https://dejure.org/2016,6060)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Tarifliche Arbeitszeitverkürzung im Alter - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Ungleichbehandlung wegen Teilzeit

  • IWW

    § 4 Abs. 1 TzBfG, § ... 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, § 7 Abs. 2 AGG, § 9 TzBfG, § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Sätze 1, 5, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 10 Satz 1 AGG, § 10 Satz 2 AGG, § 10 AGG, Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, § 417 Abs. 1 SGB III, §§ 7 Abs. 1 Halbsatz 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 1 AGG, § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, §§ 780, 781 BGB, § 780 BGB, § 781 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 134, 612 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 22 TzBfG, § 22 Abs. 1 TzBfG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 612 Abs. 2 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 533 ZPO, § 533 Nr. 1 ZPO, § 529 ZPO, § 533 Nr. 2 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 67 ArbGG, § 97 Abs. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachlich gerechtfertigte Arbeitszeitverkürzung für ältere Beschäftigte; Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Sachbearbeiterin auf Zeitgutschrift auf tarifliches Langzeitkonto

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 10 S 3 Nr 1 AGG, § 4 Abs 1 S 2 TzBfG, § 1 TVG
    Tarifliche Arbeitszeitverkürzung im Alter - Ungleichbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Arbeitszeitverkürzung im Alter; Ungleichbehandlung wegen des Alters; Ungleichbehandlung wegen Teilzeit; Entscheidungen in Urteilsverfahren

  • rechtsportal.de

    Sachlich gerechtfertigte Arbeitszeitverkürzung für ältere Beschäftigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifliche Arbeitszeitverkürzung im Alter - als Ungleichbehandlung wegen des Alters

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Altersdiskriminierung - Tarifliche Arbeitszeitverkürzung im Alter für Mitarbeiter in Vollzeit und in Teilzeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (39)

  • BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12

    Urlaubsdauer - Staffelung nach dem Alter

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15
    Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1780 S. 31; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181).

    Der für eine unmittelbare Benachteiligung erforderliche Kausalzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannte Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73).

    § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert ua. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73).

    (2) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) in das nationale Recht (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - BAGE 147, 279).

    Dessen Regelungen sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 14. März 2012 - 7 AZR 480/08 - juris).

    (3) Die Tarifvertragsparteien verfügen auf nationaler Ebene beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315).

    Zwar definiert das AGG in dieser Vorschrift - ebenso wie Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG - nicht, wann ein Beschäftigter "älter" im Sinne der Norm ist (vgl. zum herkömmlichen Verständnis: BAG 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - BAGE 149, 125).Nach dem Sinn und Zweck des Benachteiligungsverbots reicht es ohne das Vorliegen anderer Differenzierungsgründe nicht aus, dass das Alter der begünstigten Arbeitnehmer höher ist als das Alter der nicht begünstigten (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315).

    Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 10 Satz 1 AGG und aus dem Regelungszweck folgt aber, dass die begünstigten Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters des Schutzes bedürfen müssen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315).

    Das Bundesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Frage, ab wann ein "höheres Alter" in diesem Sinne bzw. ein "älterer Beschäftigter" iSd. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG angenommen werden kann, ausgeführt, dass bei über 50-jährigen ein altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis "eher nachvollziehbar" ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73), so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Tarifvertragsparteien dieses Alter als Ausgangspunkt ihrer Staffelung gewählt haben.

    Diese Altersgrenze erscheint plausibel, selbst wenn keine klassischen Produktionsbetriebe mit körperlich anstrengenden Tätigkeiten (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315) von Geltungsbereich des ETV erfasst sein sollten (vgl. Hessisches LAG 9. Mai 2014 - 3 Sa 685/13 - juris; 17. Januar 2014 - 14 Sa 646/13 - juris).

    Von dessen Geltungsbereich sind eine Vielzahl unterschiedlichster Tätigkeiten unterschiedlichen Belastungsgrades erfasst, wohl auch einfache Dienstleistungen, bezüglich derer - wie das Bundesarbeitsgericht angemerkt hat - die Annahme eines größeren Erholungsbedarfs im erhöhten Alter als nicht fehlerhaft erscheint (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315 unter Hinweis auf die ILO-Empfehlung Nr. 162 vom 23. Juni 1980 , den WHO Technical Report Series 835 "Aging and Working Capacity" (dt. Übersetzung: "Altern und Arbeit" 1994) und den "Fortschrittsreport Altersgerechte Arbeitswelt", Ausgabe 3 des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Stand September 2013), den die Beklagte als Anlage B 5 auszugsweise vorgelegt hat und der den genannten Erfahrungssatz zu stützen vermag).

    Zwar müssen, wenn eine Regelung kein Ziel benennt, zumindest aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüfen zu können (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73; vgl. zur Richtlinie 2000/78/EG: EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Slg. 2011, I-6919).

    Diese Annahme darf freilich nicht durch die konkrete Wahl der Altersgrenzen widerlegt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73).

    Das Bundesarbeitsgericht hat - gemäß dem Rechtsgedanken aus § 417 Abs. 1 SGB III - gerade eine Altersgrenze von 50 Lebensjahren für die Einordnung als älterer Beschäftigter iSv. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG in Betracht gezogen, die hier von den Tarifvertragsparteien als Beginn der Staffelung herangezogen wurde (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73).

    Etwaige andere Maßnahmen mit einem erhöhten Dotierungsrahmen haben bei dieser Betrachtung außen vor zu bleiben (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315).

    Die konkret gewählte Staffelung des § 5.1 Abs. 2 ETV (2 Stunden ab dem 50. Lebensjahr, 4 Stunden ab dem 53. Lebensjahr und 5 Stunden ab dem 55. Lebensjahr) ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt, eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Individualisierung der Regelung unter Berücksichtigung des individuellen Erholungsbedarfs bestand nicht (näher dazu vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315 unter Hinweis auf EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 - [Specht] NZA 2014, 831).

  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 18/98

    Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrer; Zulässigkeit der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15
    Diese könne nicht mit unterschiedlichen Belastungen gerechtfertigt werden, wie das Bundesarbeitsgericht bereits festgestellt habe (BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01).

    Hieraus würde jedoch kein Zahlungsanspruch folgen, denn die Klägerin wäre gegenüber den Vollzeitbeschäftigten nicht hinsichtlich der Vergütung, sondern hinsichtlich des Umfangs der von ihr für die (anteilig) gleiche Vergütung zu erbringenden Leistung benachteiligt (vgl. BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - ZTR 2009, 369; ebenso, einen Geldanspruch nur bei Unmöglichkeit eines Zeitausgleichs zuerkennend: BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250; 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774).

    Anders als diese erhielte sie keine der Staffelung des § 5.1 ETV entsprechenden anteiligen Zeitgutschriften, was sich als Reflex im Bereich der Vergütung auswirkte (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250).

    Die Arbeitsverkürzung unter Beibehaltung der bisherigen Vergütung führte rechnerisch zu einer Erhöhung des Arbeitsentgelts pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250).

    Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung, unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz oder Gründen des Arbeitsschutzes beruhen (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250; 3. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - ZTR 2009, 369).

    Die bloße Einschätzung, bestimmte Belastungen träten nur bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein, reicht nicht aus, auch dann nicht, wenn diese Einschätzung vertretbar erscheint (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das objektive Vorliegen eines diesen Anforderungen genügenden Sachgrundes liegt beim Arbeitgeber (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250; 3. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - ZTR 2009, 369).

    Das Bundesarbeitsgericht hat überzeugend deutlich gemacht, dass gerade nicht feststeht, dass die Belastung durch Arbeitsstunden mit zunehmendem Umfang exponentiell (gemeint iSv. verhältnismäßig) ansteigt, und dass von einem entsprechenden Erfahrungssatz nicht ausgegangen werden kann (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774).

    Ferner hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass Teilzeitbeschäftigte wegen außerdienstlicher Zusatzaufgaben besonders belastet sein können (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774).

    Ungeachtet dessen wird aus den Studien jedenfalls nicht deutlich und von der Beklagten auch gar nicht behauptet, dass Teilzeitbeschäftigte selbst anteilig nicht in dem Maße belastet sind wie vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, gerade dies wäre aber Voraussetzung, um einen rechtfertigenden sachlichen Grund für deren Ausschluss von der Arbeitszeitreduzierung durch Zeitgutschriften annehmen zu können (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774).

    Es wurde bereits dargelegt, dass es sich gerade im Bereich der Vergütung auswirkte, würden Teilzeitbeschäftigten die Zeitgutschriften vorenthalten (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250), und dass diese ferner unter den Begriff der anderen teilbaren geldwerten Leistung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG fallen.

  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 529/10

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15
    Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1780 S. 31; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181).

    Der für eine unmittelbare Benachteiligung erforderliche Kausalzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannte Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73).

    § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert ua. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73).

    Das Bundesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Frage, ab wann ein "höheres Alter" in diesem Sinne bzw. ein "älterer Beschäftigter" iSd. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG angenommen werden kann, ausgeführt, dass bei über 50-jährigen ein altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis "eher nachvollziehbar" ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73), so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Tarifvertragsparteien dieses Alter als Ausgangspunkt ihrer Staffelung gewählt haben.

    Zwar müssen, wenn eine Regelung kein Ziel benennt, zumindest aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüfen zu können (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73; vgl. zur Richtlinie 2000/78/EG: EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Slg. 2011, I-6919).

    Diese Annahme darf freilich nicht durch die konkrete Wahl der Altersgrenzen widerlegt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73).

    Das Bundesarbeitsgericht hat - gemäß dem Rechtsgedanken aus § 417 Abs. 1 SGB III - gerade eine Altersgrenze von 50 Lebensjahren für die Einordnung als älterer Beschäftigter iSv. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG in Betracht gezogen, die hier von den Tarifvertragsparteien als Beginn der Staffelung herangezogen wurde (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind für den Fall, dass tarifvertragliche Regelungen eine mit Richtlinienrecht unvereinbare Diskriminierung vorsehen, die nationalen Gerichte gehalten, die Diskriminierung auf jede denkbare Weise und insbesondere dadurch auszuschließen, dass sie die Regelung für die nicht benachteiligte Gruppe auch auf die benachteiligte Gruppe anwenden, ohne die Beseitigung der Diskriminierung durch die Tarifvertragsparteien abzuwarten (vgl. so bereits zur Richtlinie 76/207/EWG: EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Slg. 2003, I-2741; BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73).

    Auch nach Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre eine Aussetzung grundsätzlich allenfalls zur Beseitigung einer Diskriminierung für die Zukunft geboten (vgl. BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73; 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - NZA 2012, 161).

  • LAG Hamm, 30.01.2014 - 8 Sa 942/13

    Ermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15
    Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung kann nicht damit begründet werden, der Grund für die Arbeitszeitverkürzung für Vollzeitbeschäftigte im Alter, nämlich das gesteigerte Erholungsbedürfnis, treffe auf die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten nicht zu (aA LAG Hamm 30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13; LAG Köln 12. Mai 2000 - 12 (10) Sa 1474/99).

    Gegen das Verständnis der Klägerin spreche schließlich, dass eine Besserstellung von älteren Teilzeitkräften nach dem AGG rechtlich nicht zulässig sei, wie das LAG Hamm (30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13) zutreffend entschieden habe.

    Landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen hätten eine Diskriminierung überzeugend verneint (LAG Köln 12. Mai 2000 - 12 Sa 1474/99; LAG Hamm 30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13).

    Dies verkenne das LAG Hamm (30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13).

    Soweit das LAG Hamm (30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13) die Einbeziehung Teilzeitbeschäftigter in eine Altersarbeitszeitreduzierungsregelung für unzulässig erachtet habe, sei diese Auffassung unzutreffend.

    Dies ergebe sich aus den zutreffenden Erwägungen des LAG Hamm (30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13), wonach der Grund für die Absenkung der Arbeitszeit bei Vollzeitkräften - nämlich die Kompensation für das altersbedingte Absinken des Leistungsvermögens und des hierdurch gesteigerten Erholungsbedürfnisses - auf die Gruppe der Teilzeitkräfte nicht zutreffe, und zwar auch nicht proportional im Verhältnis von Teil- zu Vollzeit.

    Soweit das LAG Hamm und das LAG Köln ohne nähere Begründung angenommen haben, der Grund für die Arbeitszeitverkürzung für Vollzeitbeschäftigte im Alter, nämlich das gesteigerte Erholungsbedürfnis, treffe auf die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten nicht zu, und zwar auch nicht proportional im Verhältnis von Teilzeit zu Vollzeit (vgl. LAG Hamm 30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13 - juris; LAG Köln 12. Mai 2000 - 12 (10) Sa 1474/99 - juris), ist dem zu widersprechen.

    Die Revision war - für beide Parteien - gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch wegen Divergenz, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des LAG Hamm vom 30. Januar 2014 (8 Sa 942/13 - juris), zuzulassen.

  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 222/01

    Anteilmäßige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung für ältere,

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15
    Diese könne nicht mit unterschiedlichen Belastungen gerechtfertigt werden, wie das Bundesarbeitsgericht bereits festgestellt habe (BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01).

    Hieraus würde jedoch kein Zahlungsanspruch folgen, denn die Klägerin wäre gegenüber den Vollzeitbeschäftigten nicht hinsichtlich der Vergütung, sondern hinsichtlich des Umfangs der von ihr für die (anteilig) gleiche Vergütung zu erbringenden Leistung benachteiligt (vgl. BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - ZTR 2009, 369; ebenso, einen Geldanspruch nur bei Unmöglichkeit eines Zeitausgleichs zuerkennend: BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250; 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774).

    Anders als diese erhielte sie keine der Staffelung des § 5.1 ETV entsprechenden anteiligen Zeitgutschriften, was sich als Reflex im Bereich der Vergütung auswirkte (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250).

    Die Arbeitsverkürzung unter Beibehaltung der bisherigen Vergütung führte rechnerisch zu einer Erhöhung des Arbeitsentgelts pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250).

    Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung, unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz oder Gründen des Arbeitsschutzes beruhen (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250; 3. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - ZTR 2009, 369).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das objektive Vorliegen eines diesen Anforderungen genügenden Sachgrundes liegt beim Arbeitgeber (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250; 3. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - ZTR 2009, 369).

    Es wurde bereits dargelegt, dass es sich gerade im Bereich der Vergütung auswirkte, würden Teilzeitbeschäftigten die Zeitgutschriften vorenthalten (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250), und dass diese ferner unter den Begriff der anderen teilbaren geldwerten Leistung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG fallen.

  • LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 1556/14

    Sieht eine tarifliche Übergangsregelung für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt ihres

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15
    Es ist daher vom weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien als gedeckt anzusehen ist, wenn diese insoweit tätigkeitsübergreifend eine typisierende Betrachtung angestellt haben (vgl. Hessisches LAG 20. Mai 2015 - 2 Sa 1556/14 - juris).

    Hinzu kommt, dass die Parteien dargelegt haben, dass die Regelung des § 5.1 ETV tarifgeschichtlich dem Konflikt um die Ablösung der 35-Stundenwoche durch die 40-Stundenwoche entsprang, im Zuge dessen sich die Tarifvertragsparteien schließlich darauf verständigt haben, älteren Arbeitnehmern die 40-Stundenwoche nicht mehr zuzumuten, sondern diese - im Wege der Besitzstandssicherung für die bereits damals Beschäftigten - gestaffelt auf 35 Stunden pro Woche abzuschmelzen, was die bereits naheliegende Annahme des genannten Tarifziels bestätigt (vgl. Hessisches LAG 20. Mai 2015 - 2 Sa 1556/14 - juris).

    Eine Arbeitszeitverkürzung ist ohne weiteres geeignet, dem gesteigerten Erholungsbedürfnis der älteren Beschäftigten Rechnung zu tragen, da die freiwerdende Zeit bedürfnisgerecht verwendet werden kann (vgl. Hessisches LAG 20. Mai 2015 - 2 Sa 1556/14 - juris).

  • BAG, 03.12.2008 - 5 AZR 469/07

    Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Orchestermusiker

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15
    Hieraus würde jedoch kein Zahlungsanspruch folgen, denn die Klägerin wäre gegenüber den Vollzeitbeschäftigten nicht hinsichtlich der Vergütung, sondern hinsichtlich des Umfangs der von ihr für die (anteilig) gleiche Vergütung zu erbringenden Leistung benachteiligt (vgl. BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - ZTR 2009, 369; ebenso, einen Geldanspruch nur bei Unmöglichkeit eines Zeitausgleichs zuerkennend: BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250; 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774).

    Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung, unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz oder Gründen des Arbeitsschutzes beruhen (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250; 3. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - ZTR 2009, 369).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das objektive Vorliegen eines diesen Anforderungen genügenden Sachgrundes liegt beim Arbeitgeber (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250; 3. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - ZTR 2009, 369).

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 458/13

    AGG-widrige Stufenzuordnung - Vertrauensschutz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15
    Letzten Endes handelte es sich dann dabei im Bereich der Teilzeitbeschäftigten nämlich um nichts anderes als um ein bloßes Vergütungsmodell nach Lebensaltersstufen mit Erhöhungen des Tarifgehaltes ab 50, ab 53 und ab 55, das gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 und 298/10 - [Hennings und Mai] Slg 2011, I-7965; BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - NZA-RR 2012, 100; 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - NZA 2015, 1059).

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung kann - jedenfalls für die Vergangenheit - nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden, wie sie den Angehörigen der privilegierten Gruppe gewährt wurden (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - NZA 2015, 1059).

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15
    Nachdem das Bundesarbeitsgericht Erholungsurlaub als "andere teilbare geldwerte Leistung" iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG versteht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - NZA 2015, 1005), kann für Zeitgutschriften nichts anderes gelten.

    Nach § 22 Abs. 1 TzBfG sind von diesem Gesetz abweichende Vereinbarungen, außer in den dort genannten Ausnahmen, zu denen § 4 Abs. 1 TzBfG nicht gehört, nur zugunsten der Arbeitnehmer möglich (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - NZA 2015, 1005; 24. September 2008 - 10 AZR 638/07 - juris).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15
    Die konkret gewählte Staffelung des § 5.1 Abs. 2 ETV (2 Stunden ab dem 50. Lebensjahr, 4 Stunden ab dem 53. Lebensjahr und 5 Stunden ab dem 55. Lebensjahr) ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt, eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Individualisierung der Regelung unter Berücksichtigung des individuellen Erholungsbedarfs bestand nicht (näher dazu vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315 unter Hinweis auf EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 - [Specht] NZA 2014, 831).

    Richtig ist, dass diese Lösung nur dann zur Anwendung kommt, wenn es ein gültiges Bezugssystem gibt (vgl. EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 - [Specht] NZA 2014, 831).

  • VGH Bayern, 24.10.2011 - 3 ZB 08.721

    Minderung der regelmäßigen Arbeitszeit bayerischer Beamter in einem am

  • LAG Köln, 12.05.2000 - 12 (10) Sa 1474/99

    Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeit; Regelung der Freizeitgewährung bei

  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 126/02

    Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

  • VG Karlsruhe, 13.12.2006 - 10 K 2246/04

    Deputatsermäßigung auch für teilzeitbeschäftigte Lehrer

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 481/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

  • LAG Hessen, 09.05.2014 - 3 Sa 685/13

    Nachgewährung von Urlaub; Begrenzung des Urlaubsanspruchs auf das Urlaubsjahr und

  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 722/08

    Altersdiskriminierung - Punkteschema

  • BAG, 30.10.2012 - 1 AZR 794/11

    Berechnung des streikbedingten Vergütungsabzugs

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 657/07

    Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit

  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 44/04

    Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes - betrieblicher Geltungsbereich

  • BAG, 10.11.2010 - 5 AZR 766/09

    Arbeitszeitkonto - Klage auf Zeitgutschrift

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 636/13

    Verlängerte Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung?

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 784/07

    Vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags

  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 638/07

    Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BAG, 09.09.1992 - 10 AZR 45/91

    Möglichkeit einer tariflichen Öffnungsklausel für eine den Auszahlungstag für

  • BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 634/08

    Ausschluss einer Ausgleichszulage für Teilzeitbeschäftigte wegen Absenkung einer

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • BAG, 14.03.2012 - 7 AZR 480/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • LAG Hessen, 17.01.2014 - 14 Sa 646/13

    Mehr Urlaubstage für ältere Beschäftigte

  • LAG Düsseldorf, 13.09.2016 - 14 Sa 874/15

    Altersfreizeit nach dem Manteltarifvertrag der chemischen Industrie für die

    Darüber hinaus kann bereits die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto selbst als andere teilbare geldwerte Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG angesehen werden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 119, juris unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG zum Urlaub vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F) -, BAGE 150, 345 - 354, Rn. 16).

    Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung, unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz oder Gründen des Arbeitsschutzes, insbesondere auf arbeitsmedizinischen Gründen beruhen (BAG, Urteil vom 03.12.2008 - 5 AZR 469/07 -, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 16.01.2003 - 6 AZR 222/01 -, BAGE 104, 250 - 255, Rn. 19; BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 -, Rn. 35, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 122, juris).

    Von einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Belastung durch Arbeitsstunden mit zunehmendem Umfang exponentiell ansteige, kann nicht ausgegangen werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 -, Rn. 38, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 123, juris; a. A LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2014 - 8 Sa 942/13 - juris; LAG Köln, Urteil vom 12.05.2000 - 12 (10) Sa 1474/99 - juris).

    Es ist vielmehr durchaus denkbar, dass auch Teilzeitbeschäftigte wegen vermehrter außerdienstlicher Zusatzaufgaben durch die letzten Stunden ihrer vertraglichen Unterrichtszeit besonders belastet werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 -, Rn. 38, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 123, juris).

    Ein "Mehr an Geld" ist regelmäßig nicht dazu geeignet, ein etwaig gesteigertes Erholungsbedürfnis eines Arbeitnehmers zu befriedigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 102, juris).

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2019 - 12 Sa 615/18

    Begriff der Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit i.S. von § 4 Abs. 1 TzBfG

    Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung, unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz oder Gründen des Arbeitsschutzes, insbesondere auf arbeitsmedizinischen Gründen beruhen (BAG, Urteil vom 03.12.2008 - 5 AZR 469/07 -, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 16.01.2003 - 6 AZR 222/01 -, BAGE 104, 250 - 255, Rn. 19; BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 -, Rn. 35, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 122, juris).

    Von einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Belastung durch Arbeitsstunden mit zunehmendem Umfang exponentiell ansteige, kann nicht ausgegangen werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 -, Rn. 38, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 123, juris; a.A. LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2014 - 8 Sa 942/13 - juris; LAG Köln, Urteil vom 12.05.2000 - 12 (10) Sa 1474/99 - juris).

    Es ist vielmehr durchaus denkbar, dass auch Teilzeitbeschäftigte wegen vermehrter außerdienstlicher Zusatzaufgaben durch die letzten Stunden ihrer vertraglichen Unterrichtszeit besonders belastet werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 -, Rn. 38, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 123, juris).".

  • ArbG Düsseldorf, 11.11.2016 - 13 Ca 4492/16

    Auschluss des tariflichen Anspruchs auf Gewährung von Altersfreizeit für

    Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung, unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz oder Gründen des Arbeitsschutzes, insbesondere auf arbeitsmedizinischen Gründen beruhen (BAG, Urteil vom 03.12.2008 - 5 AZR 469/07 - Rdnr. 22, juris; BAG, Urteil vom 16.01.2003 - 6 AZR 222/01 - Rdnr. 19, BAGE 104, 250 - 255 = juris; BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - Rdnr. 35, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 - Rdnr. 122, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/16 - juris).

    Von einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Belastung durch Arbeitsstunden mit zunehmendem Umfang exponentiell ansteigt, kann nicht ausgegangen werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - Rdnr. 38, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/15 - juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 - Rdnr. 123, juris; a. A. LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2014 - 8 Sa 942/13 - juris; LAG Köln, Urteil vom 12.05.2000 - 12 (10) Sa 1474/99 - juris).

    Es ist vielmehr durchaus denkbar, dass auch Teilzeitbeschäftigte wegen vermehrter außerdienstlicher Zusatzaufgaben durch die letzten Stunden ihrer vertraglichen Arbeitszeit besonders belastet werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - Rdnr. 38, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/15 - juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 - Rdnr. 123, juris).

  • ArbG Düsseldorf, 11.11.2016 - 13 Ca 1024/16
    Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung, unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz oder Gründen des Arbeitsschutzes, insbesondere auf arbeitsmedizinischen Gründen beruhen (BAG, Urteil vom 03.12.2008 - 5 AZR 469/07 - Rdnr. 22, juris; BAG, Urteil vom 16.01.2003 - 6 AZR 222/01 - Rdnr. 19, BAGE 104, 250 - 255 = juris; BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - Rdnr. 35, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 - Rdnr. 122, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/16 - juris).

    Von einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Belastung durch Arbeitsstunden mit zunehmendem Umfang exponentiell ansteigt, kann nicht ausgegangen werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - Rdnr. 38, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/15 - juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 - Rdnr. 123, juris; a. A. LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2014 - 8 Sa 942/13 - juris; LAG Köln, Urteil vom 12.05.2000 - 12 (10) Sa 1474/99 - juris).

    Es ist vielmehr durchaus denkbar, dass auch Teilzeitbeschäftigte wegen vermehrter außerdienstlicher Zusatzaufgaben durch die letzten Stunden ihrer vertraglichen Arbeitszeit besonders belastet werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - Rdnr. 38, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/15 - juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 - Rdnr. 123, juris).

  • ArbG Krefeld, 29.06.2018 - 2 Ca 1962/17

    Diskriminierungsverbot teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

    Darüber hinaus kann bereits die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto selbst als andere teilbare geldwerte Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG angesehen werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 - JURIS).
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