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   LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15   

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LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15 (https://dejure.org/2016,1056)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.01.2016 - 17 Ta 36/15 (https://dejure.org/2016,1056)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 17 Ta 36/15 (https://dejure.org/2016,1056)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Aufhebung

  • IWW

    § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO, § ... 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO, §§ 11 Abs. 1 RPflG, 78 Satz 1, 11 a Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 120 a Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 3 ZPO, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 120 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO, § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 120 a Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 120 a Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 115 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 124 Abs. 1 ZPO, §§ 11a Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 4 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, §§ 78 Sätze 1, 3 ArbGG, 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 124 Abs 1 Nr 4 Alt 1 ZPO, § 120a Abs 2 ZPO
    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - grobe Nachlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei grob nachlässig unterlassener Mitteilung einer wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe - und die Verbesserung der Einkommensverhältnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei grob nachlässig unterlassener Mitteilung einer wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • LAG Baden-Württemberg, 05.03.2015 - 17 Ta 2/15

    Prozesskostenhilfe - Verstoß gegen Mitwirkungspflichten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15
    Dabei bezieht sich das Merkmal der Absicht oder groben Nachlässigkeit nach zutreffender Auffassung sowohl auf eine unrichtige als auch auf eine nicht unverzügliche Mitteilung (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 17. Juli 2015 - 21 Ta 4/15 - juris; 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; aA LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv).

    Die bereits ab Mai 2015 eingetretene und demzufolge wesentliche Verbesserung wurde dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt (näher zum Begriff der Unverzüglichkeit vgl. LAG Baden-Württemberg 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris), obgleich die Klägerin eine Belehrung über die Mitteilungspflicht und die Folgen eines Verstoßes gemäß § 120 a Abs. 2 Satz 4 ZPO bereits in der von ihr zuerst vorgelegten und am 18. Februar 2014 unterzeichneten Erklärung über persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten hatte.

    Sie muss die im Prozesskostenhilfeverfahren erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich groben Maße verletzt haben und dabei dasjenige unbeachtet gelassen haben, was jeder Partei hätte einleuchten müssen (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; LAG Schleswig-Holstein 2. September 2015 - 5 Ta 147/15 - juris).

    Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigten mit dem Verschulden der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet, diese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des 1. Buchs der Zivilprozessordnung eingestellt und sie dadurch mit einem umfassenden Geltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe keine Sondervorschriften zur Frage der Zurechnung des Verschuldens von Prozessbevollmächtigten aufgenommen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; BGH 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01; aA etwa LAG Köln 22. Juni 2015 - 1 Ta 145/15 - juris).

    Daraus folgt zugleich, dass das Beschwerdegericht befugt war, in der Sache selbst zu entscheiden, und nicht etwa gehalten war, den arbeitsgerichtlichen Beschluss aufzuheben, um dem Arbeitsgericht eine Ermessensausübung zu ermöglichen (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; LAG München 9. März 2015 - 10 Ta 8/15 - nv).

    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet gemäß §§ 11a Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht statt (vgl. LAG Baden-Württemberg 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris).

  • LAG München, 25.02.2015 - 10 Ta 51/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung von

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15
    Dabei bezieht sich das Merkmal der Absicht oder groben Nachlässigkeit nach zutreffender Auffassung sowohl auf eine unrichtige als auch auf eine nicht unverzügliche Mitteilung (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 17. Juli 2015 - 21 Ta 4/15 - juris; 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; aA LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv).

    bb) Einschränkend nimmt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu Recht an, dass eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie nicht nur 100, 00 EUR übersteigt, sondern dies darüber hinaus dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen (vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Oktober 2015 - 4 Ta 26/15 - juris; aA LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv; dies bei der Frage des Vorliegens eines atypischen Falles problematisierend LAG Berlin-Brandenburg 9. Dezember 2015 - 10 Ta 2169/15 - juris).

    Soweit sie vorbringt, sie habe die Belehrungen über ihre Pflichten - auch diejenige ihres Prozessbevollmächtigten, die nach ihrem eigenen Vortrag über die schriftlichen Belehrungen hinaus zusätzlich erfolgte - aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht eindeutig verstanden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.Die Klägerin hätte die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, soweit ihre Sprachkenntnisse nicht ausgereicht haben sollten und sie etwas nicht verstanden, diesem Defizit abzuhelfen, etwa durch die naheliegende Befragung ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. näher dazu LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv; LAG Rheinland-Pfalz 25. September 2008 - 7 Ta 160/08 - juris).

    Ob ein solcher atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/14 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 9. Dezember 2015 - 10 Ta 2169/15 - juris; LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv).

    Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung verbundenen Nachteile von den Normalfällen so signifikant abweichen, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (vgl. LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv).

  • LAG Baden-Württemberg, 10.06.2015 - 4 Ta 8/15

    PKH - Aufhebung der Bewilligung bei verspäteter Mitteilung der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15
    Dabei bezieht sich das Merkmal der Absicht oder groben Nachlässigkeit nach zutreffender Auffassung sowohl auf eine unrichtige als auch auf eine nicht unverzügliche Mitteilung (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 17. Juli 2015 - 21 Ta 4/15 - juris; 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; aA LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv).

    Sie muss die im Prozesskostenhilfeverfahren erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich groben Maße verletzt haben und dabei dasjenige unbeachtet gelassen haben, was jeder Partei hätte einleuchten müssen (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; LAG Schleswig-Holstein 2. September 2015 - 5 Ta 147/15 - juris).

    Zwar kann eine grobe Nachlässigkeit nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Belehrung in dem Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen" (und zusätzlich im Prozesskostenhilfebeschluss) die Mitteilung nicht von sich aus unverzüglich getätigt hat (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 17. Juli 2015 - 21 Ta 4/15 - juris; 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; LAG Köln 22. September 2015 - 1 Ta 294/15 - juris).

    Ob ein solcher atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/14 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 9. Dezember 2015 - 10 Ta 2169/15 - juris; LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2015 - 21 Ta 4/15
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15
    Dabei bezieht sich das Merkmal der Absicht oder groben Nachlässigkeit nach zutreffender Auffassung sowohl auf eine unrichtige als auch auf eine nicht unverzügliche Mitteilung (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 17. Juli 2015 - 21 Ta 4/15 - juris; 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; aA LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv).

    Zwar kann eine grobe Nachlässigkeit nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Belehrung in dem Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen" (und zusätzlich im Prozesskostenhilfebeschluss) die Mitteilung nicht von sich aus unverzüglich getätigt hat (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 17. Juli 2015 - 21 Ta 4/15 - juris; 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; LAG Köln 22. September 2015 - 1 Ta 294/15 - juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15

    Prozesskostenhilfe - verbesserte Einkommenslage - Mitteilungspflicht - atypischer

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15
    bb) Einschränkend nimmt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu Recht an, dass eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie nicht nur 100, 00 EUR übersteigt, sondern dies darüber hinaus dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen (vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Oktober 2015 - 4 Ta 26/15 - juris; aA LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv; dies bei der Frage des Vorliegens eines atypischen Falles problematisierend LAG Berlin-Brandenburg 9. Dezember 2015 - 10 Ta 2169/15 - juris).

    Ob ein solcher atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/14 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 9. Dezember 2015 - 10 Ta 2169/15 - juris; LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv).

  • LAG Baden-Württemberg, 29.10.2015 - 4 Ta 26/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - wesentliche Verbesserung der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15
    bb) Einschränkend nimmt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu Recht an, dass eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie nicht nur 100, 00 EUR übersteigt, sondern dies darüber hinaus dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen (vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Oktober 2015 - 4 Ta 26/15 - juris; aA LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv; dies bei der Frage des Vorliegens eines atypischen Falles problematisierend LAG Berlin-Brandenburg 9. Dezember 2015 - 10 Ta 2169/15 - juris).

    Dies gebietet eine Einschränkung des Begriffes "wesentlich" dergestalt, dass dieser nur dann zu bejahen ist, wenn die Prozesskostenhilfepartei aufgrund der Einkommensverbesserung in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Oktober 2015 - 4 Ta 26/15 - juris).

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15
    Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigten mit dem Verschulden der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet, diese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des 1. Buchs der Zivilprozessordnung eingestellt und sie dadurch mit einem umfassenden Geltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe keine Sondervorschriften zur Frage der Zurechnung des Verschuldens von Prozessbevollmächtigten aufgenommen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; BGH 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01; aA etwa LAG Köln 22. Juni 2015 - 1 Ta 145/15 - juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2008 - 7 Ta 160/08

    Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung bei Abgabe unrichtiger Angaben

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15
    Soweit sie vorbringt, sie habe die Belehrungen über ihre Pflichten - auch diejenige ihres Prozessbevollmächtigten, die nach ihrem eigenen Vortrag über die schriftlichen Belehrungen hinaus zusätzlich erfolgte - aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht eindeutig verstanden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.Die Klägerin hätte die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, soweit ihre Sprachkenntnisse nicht ausgereicht haben sollten und sie etwas nicht verstanden, diesem Defizit abzuhelfen, etwa durch die naheliegende Befragung ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. näher dazu LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv; LAG Rheinland-Pfalz 25. September 2008 - 7 Ta 160/08 - juris).
  • LAG Köln, 22.06.2015 - 1 Ta 145/15

    Aufhebung der Bewilligung der ratenfreien Prozesskostenhilfe wegen Verletzung der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15
    Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigten mit dem Verschulden der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet, diese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des 1. Buchs der Zivilprozessordnung eingestellt und sie dadurch mit einem umfassenden Geltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe keine Sondervorschriften zur Frage der Zurechnung des Verschuldens von Prozessbevollmächtigten aufgenommen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; BGH 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01; aA etwa LAG Köln 22. Juni 2015 - 1 Ta 145/15 - juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 10 Ta 228/15

    Prozesskostenhilfe - neuer Vortrag im Beschwerdeverfahren - Vordruckpflicht

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15
    bb) Im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Partei indes eine nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO geforderte Erklärung selbst dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat (vgl. BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 19. Februar 2015 - 10 Ta 228/15 - juris mwN).
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.09.2015 - 5 Ta 147/15

    Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Aufhebung der Bewilligung der PKH,

  • LAG Köln, 22.09.2015 - 1 Ta 294/15

    Aufhebung der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe wegen Unterlassens der

  • LAG München, 09.03.2015 - 10 Ta 8/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung von

  • BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

  • LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20

    Nachprüfungsverfahren - sofortige Beschwede, nachgereichte Unterlagen nach

    Die Gegenauffassung (LAG Berlin-Brandenburg v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15 - juris, LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 17 Ta 36/15 - juris) führt an, dass es sich in diesem Fall um eine unverhältnismäßige Sanktion für die unterbliebene Mitteilung handelt.
  • LAG München, 16.06.2016 - 9 Ta 77/16

    Prozesskostenhilfe, Adressänderung, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse,

    Der teilweise vertretenen Auffassung, dass hier mit Rücksicht auf den außer Kraft getretenen § 120 Abs. 4 S. 1 a.F. ZPO eine einschränkende Auslegung erforderlich ist (vgl. LAG Baden-Württemberg, 29.10.2015, 5 Ta 26/15; LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15, Rn. 21), kann deshalb nicht gefolgt werden.

    (LAG Baden-Württemberg, 10.06.2015 - 4 Ta 8/15, Rn. 17 ff., LAG Köln, 22.09.2015 - 1 Ta 294/15, Rn. 5; LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15, Rn. 20ff.; LAG Berlin-Brandenburg, 05.01.2016 - 6 Ta 2302/15, Rn. 10ff.; LAG Köln, 09.10.2015 - 12 Ta 319/15, Rn. 18; LAG Schleswig-Holstein, 02.09.2015 - 5 Ta 147/15, Rn. 13).

  • LAG Düsseldorf, 15.11.2023 - 2 Ta 275/23
    Die Gegenauffassung (LAG Berlin-Brandenburg v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15, juris, LAG Baden-Württemberg v. 21.01.2016 - 17 Ta 36/15, juris) führt an, dass es sich in diesem Fall um eine unverhältnismäßige Sanktion für die unterbliebene Mitteilung handelt.
  • LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16

    Prozesskostenhilfe, nachträgliche Aufhebung

    Dass sich diese subjektiven Voraussetzungen für die nachträgliche Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch auf die "absichtliche" oder "aus grober Nachlässigkeit", unrichtig oder "nicht unverzüglich", erfolgte Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (bzw. eine Änderung der Anschrift) bezieht, ergibt sich - wie insbesondere das LAG Baden-Württemberg in einem Teil der nachfolgend zit. Entscheidungen ausführlich begründet ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird - zwanglos aus einer Auslegung nach dem Wortlaut, Aufbau und dem semantischen Sinn dieser Norm (so die mittlerweile wohl mindestens ganz überwiegende - zutreffende - instanzgerichtliche Rechtsprechung: LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, 21 Ta 4/15, Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, 4 Ta 8/15, NZA-RR 2015, S. 438, und Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, 4 Ta 26/15 Rpfl 2016, S. 166 f - Rz. 9 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 05.03.2015, 17 Ta 2/15, Juris; LAG BadenWürttemberg, B. v. 21.01.2016, 17 Ta 36/15, FA 2016, S. 84, und Juris; LAG BerlinBrandenburg, B. v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15, BB 2016, S. 756 (LS), und Juris).

    Die bloße Tatsache zuvor formularmäßig erteilter Hinweise auf eine entsprechende Mitteilungspflicht und deren Unterlassen genügen für sich genommen hierfür noch nicht - sind ohne das Hinzutreten weitergehender Umstände nicht bereits ohne weiteres geeignet, jedenfalls eine entsprechend schwerwiegende Obliegenheitsverletzung im Sinne einer subjektiv anzunehmenden "groben Nachlässigkeit" hinsichtlich des Unterlassens einer solchen Mitteilung, zumal auch angesichts möglicher finanzieller Folgen für den Antragsteller, annehmen zu müssen (so auch LAG Baden-Württemberg, B. v. 21.01.2016, aaO - Rz. 25, m.w.N. - LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, aaO; LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, aaO - Rz. 37 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, aaO; LAG Baden-Württemberg, B. v. 26.02.2016, aaO - Rz. 4 - LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 05.01.2016, 6 Ta 2302/15, Juris).

  • SG Karlsruhe, 11.07.2016 - S 17 AS 829/16

    Sozialgerichtliches Verfahren: Gewährung von Prozesskostenhilfe; Aufhebung eines

    Zwar kann eine grobe Nachlässigkeit nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Kläger trotz ordnungsgemäßer Belehrung in dem Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" die Mitteilung nicht von sich aus unverzüglich getätigt hat (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, B.v. 21.01.2016 - 17 Ta 36/15 - juris).

    Er hat damit die im Prozesskostenhilfeverfahren erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich groben Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was jeder Partei hätte einleuchten müssen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, B.v. 21.01.2016 - 17 Ta 36/15 - juris).

  • OLG Dresden, 14.08.2023 - 18 WF 203/23

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung

    Nach anderer Auffassung soll eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich sein, wenn sich das Bruttoeinkommen um mehr als 100 EUR erhöht hat und dies zu einer Abänderung der Bewilligung führt (vgl. LAG Stuttgart, Beschlüsse vom 29.10.2015 - 4 Ta 26/15 - und 21.01.2016 - 17 Ta 36/15 -, juris; Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 1/2016 Anm. 6 § 120 Abs. 4 ZPO).
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