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   LAG Düsseldorf, 05.12.2005 - 17 Ta 681/05   

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https://dejure.org/2005,11604
LAG Düsseldorf, 05.12.2005 - 17 Ta 681/05 (https://dejure.org/2005,11604)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2005 - 17 Ta 681/05 (https://dejure.org/2005,11604)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Dezember 2005 - 17 Ta 681/05 (https://dejure.org/2005,11604)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 42 IV 1 GKG
    Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen; Differenztheorie

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
    Streitwert bei mehreren Kündigungen - keine eigenständiger Wertansatz bei wirtschaftlicher Identität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Düsseldorf, 20.02.1996 - 7 Ta 7/96

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen - ein Verfahren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.12.2005 - 17 Ta 681/05
    Haben die Feststellungsanträge verschiedene Kündigungen zum Gegenstand, ist von einer derartigen wirtschaftlichen Identität auszugehen, wenn die weitere Kündigung in unmittelbarem zeitlichen Abstand ausgesprochen worden ist, auf demselben Kündigungssachverhalt beruht und lediglich vorsorglich (etwa zur Beseitigung eines Formfehlers) erklärt worden ist - st. Rspr. der Beschwerdekammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 27.11.1995 - 7 Ta 7/96 - JurBüro 1996, 476 und vom 15.08.2002 - 17 Ta 345/02 - (m. v.); ebenso LAG Hamm, Beschluss vom 24.05.1984 - 8 Ta 130/84 - Anwaltsblatt 1985, 98 und im Schrifttum etwa GK-ArbGG/Wenzel, § 12 RN 263 m. W. N.
  • LAG Hamm, 24.05.1984 - 8 Ta 130/84

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.12.2005 - 17 Ta 681/05
    Haben die Feststellungsanträge verschiedene Kündigungen zum Gegenstand, ist von einer derartigen wirtschaftlichen Identität auszugehen, wenn die weitere Kündigung in unmittelbarem zeitlichen Abstand ausgesprochen worden ist, auf demselben Kündigungssachverhalt beruht und lediglich vorsorglich (etwa zur Beseitigung eines Formfehlers) erklärt worden ist - st. Rspr. der Beschwerdekammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 27.11.1995 - 7 Ta 7/96 - JurBüro 1996, 476 und vom 15.08.2002 - 17 Ta 345/02 - (m. v.); ebenso LAG Hamm, Beschluss vom 24.05.1984 - 8 Ta 130/84 - Anwaltsblatt 1985, 98 und im Schrifttum etwa GK-ArbGG/Wenzel, § 12 RN 263 m. W. N.
  • LAG Düsseldorf, 16.06.2017 - 4 Ta 211/17

    Streitwert bei Klage gegen außerordentlich, hilfsweise ordentlich ausgesprochener

    Gesondert ausgesprochene Folgekündigungen werden nach bisheriger Bezirksrechtsprechung regelmäßig mit einem Mindestwert von einem Bruttomonatsentgelt bewertet, bei Veränderungen des Beendigungszeitpunkts durch die Folgekündigung um mehr als einen Monat entsprechend dem Veränderungszeitraum, begrenzt auf ein Vierteljahresentgelt (05.12.2005 - 17 Ta 681/05; 07.11.2012 - 2 Ta 464/12).
  • LAG Düsseldorf, 24.07.2017 - 4 Ta 31/17

    Streitwert; Folgekündigung

    Nach der sogenannten Differenztheorie, die der Bezirksrechtsprechung zugrunde liegt, erhöht sich demgemäß der Streitwert durch die Klageerweiterung auf eine Folgekündigung grundsätzlich nur entsprechend dem Entgelt für den Zeitraum zwischen den jeweiligen Beendigungsterminen, begrenzt auf ein Vierteljahresentgelt (05.12.2005 - 17 Ta 681/05; 07.11.2012 - 2 Ta 464/12; insoweit ebenso SWK I.20.3).
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