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   LAG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15   

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https://dejure.org/2015,20705
LAG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15 (https://dejure.org/2015,20705)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15 (https://dejure.org/2015,20705)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 17 TaBV 277/15 (https://dejure.org/2015,20705)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Personalverantwortung als Einstellung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 TaBV 66/17

    Matrixstruktur; Übertragung einer Führungsfunktion als Einstellung i.S.v. § 99

    Soweit es darum geht, dass im Rahmen von Matrixstrukturen, einer Führungskraft Vorgesetztenfunktion auch in einem anderen Betrieb zugewiesen wird, d.h. dieser der Vorgesetzte anderer Mitarbeiter wird bzw. werden soll, folgt die erkennende Kammer der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.05.2014 - 4 TaBV 7/13, juris Rn. 48 ff., ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15, juris 18 ff.; LAG Düsseldorf 10.02.2016 - 7 TaBV 63/15, juris Rn. 37 ff.), dass darin eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG liegt, wenn der Mitarbeiter zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs organisatorisch eingeplant wird.

    So kommt z.B. das Zustimmungsverweigerungsrecht aus § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG in Betracht, wobei es nicht darauf ankommt, ob entsprechende Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben sind (LAG Berlin-Brandenburg 17.06.2015 a.a.O. Rn. 20).

    Dies ist auch dann der Fall, wenn dies innerhalb eines Unternehmens erfolgt (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17.06.2015 a.a.O. Rn. 20).

  • LAG Düsseldorf, 10.02.2016 - 7 TaBV 63/15

    Eingliederung von leitenden Angestellten aufgrund unternehmensübergreifender

    Wie das Arbeitsgericht geht auch die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2014, 4 TaBV 7/ und 13, zitiert nach juris, und dem Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 17.06.2015, 17 TaBV 277/15, zitiert nach juris, davon aus, dass die im Antrag benannten Mitarbeiter in den Betrieb der Antragsgegnerin eingestellt worden sind.
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