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   OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17   

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https://dejure.org/2018,1694
OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17 (https://dejure.org/2018,1694)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.01.2018 - 17 U 134/17 (https://dejure.org/2018,1694)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 17 U 134/17 (https://dejure.org/2018,1694)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 355 BGB, § 495 BGB, § 346 BGB, § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
    Widerruf Darlehensvertrag (hier: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts auch mehr als 9 Jahre nach Darlehensrückzahlung - Fehlen des Umstandsmoments)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf Darlehensvertrag (hier: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts auch mehr als 9 Jahre nach Darlehensrückzahlung - Fehlen des Umstandsmoments)

  • rabüro.de

    Keine Verwirkung des Widerrufsrechts auch mehr als 9 Jahre nach Darlehensrückzahlung

  • Betriebs-Berater

    Darlehensvertrag - keine Verwirkung des Widerrufsrechts auch mehr als neun Jahre nach Darlehensrückzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Verwirkung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensvertrag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verwirkung des Widerrufsrechts auch mehr als 9 Jahre nach Darlehensrückzahlung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Darlehensvertrag: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts auch mehr als neun Jahre nach Darlehensrückzahlung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Darlehensvertrag - keine Verwirkung des Widerrufsrechts auch mehr als neun Jahre nach Darlehensrückzahlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderung an Beginn der Widerrufsfrist in Verbraucherdarlehnsverträgen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17
    Der Schuldner wird angesichts einer anzunehmenden Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment in seinem Vertrauen, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen, umso schutzwürdiger, je länger der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre (BHG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98, BGHZ 146, 217-228, Rn. 43); dies führt allerdings nicht dazu, dass bereits das Zeitmoment allein als hinreichend vertrauensbegründend anzusehen wäre, selbst wenn bis zur Geltendmachung des Rechts ein außergewöhnlich langer Zeitraum verstrichen ist (vgl. BGH; Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 11, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsgedanke der Verwirkung ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 7, juris).

    Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, sog. Zeitmoment, und besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, sog. Umstandsmoment (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 7, juris).

    Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 10, juris).

    Da der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146, Rn. 37; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2017 - 4 U 205/16 -, Rn. 50, juris), bestand trotz des erst mehr als 11 Jahre nach Aufnahme und mehr als 9 bzw. mehr als 3 Jahre nach Rückzahlung der Darlehen erfolgten Widerrufs kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des vom Gesetzgeber im Fall der unzureichenden Belehrung unbefristet gewährten Widerrufsrechts.

    Dies führt allerdings nicht dazu, dass das Zeitmoment allein als vertrauensbegründend anzusehen wäre, selbst wenn bis zur Geltendmachung des Rechts ein außergewöhnlich langer Zeitraum verstrichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 11, juris).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17
    Die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages allein reicht nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 39, juris; Senat a.a.O. m.w.Nw.).

    Übernimmt der Unternehmer - so wie hier - Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise - auch in Form von Fußnoten - in den Belehrungstext oder verzichtet er auf die Angabe der vom Verordnungsgeber für das Muster im Gestaltungshinweis 3 verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift geht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. verloren (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146, Rn. 24).

    Die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages allein reicht nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 39, juris; Senat a.a.O. m.w.Nw.).

    Da der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146, Rn. 37; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2017 - 4 U 205/16 -, Rn. 50, juris), bestand trotz des erst mehr als 11 Jahre nach Aufnahme und mehr als 9 bzw. mehr als 3 Jahre nach Rückzahlung der Darlehen erfolgten Widerrufs kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des vom Gesetzgeber im Fall der unzureichenden Belehrung unbefristet gewährten Widerrufsrechts.

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17
    Der Schuldner wird angesichts einer anzunehmenden Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment in seinem Vertrauen, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen, umso schutzwürdiger, je länger der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre (BHG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98, BGHZ 146, 217-228, Rn. 43); dies führt allerdings nicht dazu, dass bereits das Zeitmoment allein als hinreichend vertrauensbegründend anzusehen wäre, selbst wenn bis zur Geltendmachung des Rechts ein außergewöhnlich langer Zeitraum verstrichen ist (vgl. BGH; Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 11, juris).

    Der Schuldner wird in seinem Vertrauen, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen, umso schutzwürdiger, je länger der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 -, BGHZ 146, 217-228, Rn. 43).

    Vielmehr müssen auch in einem solchen Fall sowohl die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 -, BGHZ 146, 217-228, Rn. 43).

  • OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14

    Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17
    Im vorliegend betroffenen Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten sind strenge Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen (Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 34).

    Dennoch kann von einem Rechtsmissbrauch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher - wie hier - für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, Juris Rn. 16 ff.; Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 35).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30, juris; BGH v. 20.07.2010, Az. EnZR 23/09, Juris Rn. 20).

    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30, juris).

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17
    Dennoch kann von einem Rechtsmissbrauch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher - wie hier - für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, Juris Rn. 16 ff.; Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 35).

    Insofern ist es ohne weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, Juris Rn. 16 ff.).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17
    Zwar können grundsätzlich auch unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 39, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42).

    Insofern ist es ohne weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, Juris Rn. 16 ff.).

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 549/16

    Widerrufs eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen: Verwirkung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17
    Dementsprechend geht augenscheinlich auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass allein der erhebliche Zeitablauf zwischen dem Abschluss eines Darlehensvertrages und der Erklärung des Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung bei vertragsgemäß zurückgezahlten endfälligen Darlehen nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts führt, auch wenn der Bundesgerichtshof eine Verwirkung in einem solchen Fall grundsätzlich für möglich hält (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 549/16 -, Rn. 2, 16, 21, juris).

    Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 (a.a.O.) von der ihm eröffneten Möglichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91 -, BGHZ 122, 308-317, Rn. 23) Gebrauch macht, die vom Tatsachengericht festgestellten Anknüpfungstatsachen selbst dahin zu würdigen, dass der Tatbestand der Verwirkung erfüllt ist, und damit für Rechtsklarheit sorgt.

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17
    Derartige Auskünfte benötigt ein Darlehensnehmer jedoch nicht, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen, so dass zu seinen Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz greift, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 24, juris).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17
    Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, hindert die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht, solange der Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer nicht gem. § 43 S. 2 AO abgeführt hat (BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15 -, Rn. 40, juris).
  • BGH, 17.01.2013 - III ZR 145/12

    Widerruf von Teilzahlungsgeschäften: Unwirksamkeit der Belehrung über den Beginn

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

  • BGH, 10.02.2015 - II ZR 163/14

    Haustürgeschäft: Folgen der Verwendung einer inhaltlich bearbeiteten

  • OLG Frankfurt, 02.09.2015 - 23 U 24/15

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr nach Widerruf

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

  • OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 205/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach altem

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 393/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherdarlehensvertrag:

  • OLG Bremen, 28.05.2018 - 1 U 8/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Damit unterscheidet sich die Situation der Beendigung des Darlehensvertrags auf Wunsch des Verbrauchers bzw. aufgrund einverständlicher Beendigung auch von dem Fall eines bloßen über einige Zeit erfolgenden vertragstreuen Verhaltens des Darlehensnehmers, welches regelmäßig nicht zur Annahme des Vorliegens des Umstandsmoments genügen kann (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 39, BGHZ 211, 123; so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016 - 16 U 5/16, juris Rn. 51; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2018 - 17 U 134/17, juris Rn. 48, BB 2018, 514 (Ls.); OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2015 - 7 U 77/15, juris Rn. 92; Urteil vom 16.12.2016 - 7 U 133/15, juris Rn. 108; anders dagegen noch OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2016 - 8 U 1038/15, juris Rn. 94, BKR 2017, 78; LG Hamburg, Urteil vom 13.07.2017 - 330 O 488/16, juris Rn. 20): Hier liegt für sich genommen gerade noch kein besonderer Umstand vor, der ein die Verwirkung begründendes Vertrauen des Verpflichteten in die Nichtausübung des Rechts durch den Berechtigten tragen könnte.

    Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wiederum dann, wenn der Berechtigte das Darlehen durch seine Ratenzahlungen über die Zeit der Darlehensdauer vollständig zurückgeführt hat und das Darlehensverhältnis auf diese Weise beendet wurde (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 41, BGHZ 211, 105 [zum Sachverhalt dieser Entscheidung siehe Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015 - 13 U 45/15, juris Rn. 53]; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 549/16, juris Rn. 2 f. i.V.m. 16, GWR 2017, 476 (Ls.); ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2014 - 19 U 74/14, juris Rn. 46, BKR 2015, 245; OLG Hamm, Urteil vom 31.07.2017 - 5 U 142/15, Rn. 130; LG Dortmund, Urteil vom 10.02.2017 - 3 O 89/16, juris Rn. 31, BKR 2017, 257; anderer Auffassung dagegen OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2018 - 17 U 134/17, juris Rn. 48, BB 2018, 514 (Ls.); OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2017 - 19 U 21/17, juris Rn. 24).

  • OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19

    Widerruf eines bereits beendeten Kfz-Darlehensvertrages

    Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht die jahrelange unbeanstandete Durchführung eines Darlehensvertrages allein nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können (vgl. Senat, Urteil vom 10. Januar 2018 - 17 U 134/17 -, Rn. 48 , juris; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 6 U 145/15 -, Rn. 30, juris).
  • OLG München, 18.02.2019 - 25 U 30/19

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei einer im Policenmodell abgeschlossenen

    Die zitierte Entscheidungen (OLG Frankfurt/ Main, Urteil vom 10.01.2018 - Az. 17 U 134/17) wurde im dortigen Einzelfall getroffen (dort war die Belehrung inhaltlich unzutreffend und ließ den Darlehnsnehmer im Unklaren über den Beginn der Widerrufsfrist) und betrifft einen Darlehnsvertrag.
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