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   OLG Frankfurt, 01.10.2014 - 17 U 138/14   

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OLG Frankfurt, 01.10.2014 - 17 U 138/14 (https://dejure.org/2014,40175)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2014 - 17 U 138/14 (https://dejure.org/2014,40175)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Oktober 2014 - 17 U 138/14 (https://dejure.org/2014,40175)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf von Darlehensvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherkredit

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf von Darlehensvertrag

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherkredit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 697
  • WM 2014, 2362
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2014 - 17 U 138/14
    Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, juris-Rn. 9 m.w.N.).

    Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, juris-Rn. 10).

  • BGH, 25.01.2012 - VIII ZR 95/11

    Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen zulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2014 - 17 U 138/14
    Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.01.2012 (VIII ZR 95/11) die Angabe einer Postfachadresse für ausreichend erachtet habe.
  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2014 - 17 U 138/14
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97, zit. n. juris) hat eine Postfachanschrift nicht als ladungsfähige Anschrift ausreichen lassen, weil das Schriftstück mit Hilfe einer Postfachanschrift erst dann zugestellt ist, wenn es der benachrichtigte Zustellungsempfänger tatsächlich abholt, und der Erfolg der Zustellung sowie deren Zeitpunkt von der Mitwirkung des Empfängers abhängt.
  • OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 19 U 100/14

    Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2014 - 17 U 138/14
    Denn der Senat schließt sich der Auffassung des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.08.2014 - 19 U 100/14), der die Angabe der Postleitzahlanschrift eines Großempfängers der Post für die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift für ausreichend erachtet, an.
  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 264/10

    Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2014 - 17 U 138/14
    In diesem Fall kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris-Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2016 - 17 U 16/15

    Zu den Voraussetzungen für die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und zur

    Denn eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11, Juris, m.w.N., OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2014, 17 U 138/14, Juris, Rn. 25 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015, 17 U 202/14).
  • OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14

    Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts

    Denn eine Belehrung, die sich wie in beiden Fällen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist- nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11, Juris, m.w.N., OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2014, 17 U 138/14, Juris, Rn. 25 m.w.N. ).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2016 - 17 U 227/15

    Keine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bei Angabe von

    Nach Rechtsprechung des Senats ist auch eine Postfachanschrift als ladungsfähige Anschrift i. S. des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. anzusehen (Senat, Beschluss vom 14. April 2016 - 17 U 197/15; vgl. auch Senat, Beschluss vom 01. Oktober 2014 - 17 U 138/14 -, Rn. 26, juris, zur Frage der Abweichung von der Musterbelehrung bei Mitteilung einer Postfachanschrift).
  • LG Verden, 24.07.2015 - 4 O 363/14

    Darlehen widerrufen: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden

    Danach wird der Brief von der Post an den Absender zurückgesandt Der Zustellungsversuch ist dann gescheitert (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. Oktober 2014 - 17 U 138/14 Rn. 26, juris).

    Insofern ist der Fall der Angabe einer Postfachanschrift auch nicht mit den durch das OLG Frankfurt mit Beschlüssen vom 01.10.2014 - 17 U 138/14 und 04.08.2014 - 19 U 100/14 Fällen vergleichbar, in denen lediglich eine Postleitzahlanschrift eines Großkundenempfängers angegeben war, die Zustellung aber unzweifelhaft an die für diesen Großkunden hinterlegte physische Anschrift und gerade nicht an ein Postfach des Großkunden erfolgte.

  • OLG Frankfurt, 10.08.2015 - 17 U 194/14

    Schutzwirkung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für Widerrufsbelehrung trotz

    Wie der Senat für eine in gleicher Weise gestaltete Widerrufsbelehrung der Rechtsvorgängerin der Beklagten entschieden hat, ist dies der Fall (vgl. Senat v. 01.10.2014, Az. 17 U 138/14).
  • OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 17 U 163/15

    Wirksame Widerrufsbelehrung in Darlehensvertrag

    Wie der Senat für in gleicher Weise gestaltete Widerrufsbelehrung der Rechtsvorgängerin der Beklagten entschieden hat, ist dies der Fall (vgl. Senat v. 01.10.2014, Az. 17 U 138/14; Senat vom 10.08.2015, Az.: 17 U 194/14).
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