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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 17 U 139/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7436
OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 17 U 139/15 (https://dejure.org/2016,7436)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.02.2016 - 17 U 139/15 (https://dejure.org/2016,7436)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Februar 2016 - 17 U 139/15 (https://dejure.org/2016,7436)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 355 Abs. 1 S. 2 BGB, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, § 492 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV
    Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag - Belehrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag-Belehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag; Zulässigkeit der Klausel "Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen"; Rechtsfolgen eines Hinweises auf nicht vorliegende finanzierte Verträge

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mit Fußnote versehende Widerrufsbelehrung verstößt nicht gegen Deutlichkeitsgebot

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mit Fußnote versehende Widerrufsbelehrung verstößt nicht gegen Deutlichkeitsgebot

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 29.09.2015 - 6 U 21/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abweichung der Widerrufsbelehrung von der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 17 U 139/15
    - Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15) monieren, der inhaltlich der gesetzlichen Regelung entsprechende Zusatz der Widerrufsbelehrungen betreffend "Finanzierte Geschäfte" widerspreche dem Deutlichkeitsgebot, lässt sich dies der zitierten Entscheidung gerade nicht entnehmen, die in diesem Zusatz - ohne einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zu prüfen - lediglich eine inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung in der Anlage 2 zur BGB-InfoV a. F. sieht, die dazu führt, dass sich die Bank nicht auf die Schutzwirkung aus § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen kann.
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2015 - 14 U 27/15
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 17 U 139/15
    - Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 22.07.2015, Az. 14 U 27/15) meinen, die Beklagte hätte durch einen Zusatz deutlich machen müssen, dass sich die Belehrung nicht an die Verbraucher, sondern an den Kreditsachbearbeiter richtet, so erfüllen die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen mit dem Zusatz "Bearbeitungshinweise" diese Anforderung.
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09

    Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 17 U 139/15
    Eine grundsätzliche Bedeutung ist aber nur zu bejahen, wenn über die Auslegung der Rechtsfrage in der Rechtsprechung schon unterschiedliche Ansichten geäußert worden sind (BGH, Beschluss vom 08.02.2010, Az. II ZR 156/09, zitiert nach juris; Zöller-Heßler, 31. Auflage 2016, § 522 Rn. 38).
  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 17 U 139/15
    Denn die durch die Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 05.10.2015, Az. 14 U 2439/14) betrifft eine andere Widerrufsbelehrung und sieht in der Fußnote - wie der Senat - gerade keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F., sondern lediglich eine inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F.
  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen (OLG Frankfurt/Main, BeckRS 2016, 07389).
  • LG Wiesbaden, 27.04.2017 - 3 O 83/16

    Widerruf eines Darlehensvertrages

    Da der Absatz über finanzierte Geschäfte und die Fußnoten keinerlei kumulative negative Auswirkung hat, spielt es auch keine Rolle, ob die Belehrung nur die Fußnoten hat, oder auch zusätzlich den Absatz zu finanzierten Geschäften (So auch BGH Beschluss vom 24.01.2017 XI ZR 66/16, Beschluss des OLG Ffm vom 01.02.2016 17 U 139/15, Beschluss des BGH vom 27.09.2016 zu XI ZR 309/15.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,50347
OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15 (https://dejure.org/2015,50347)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.12.2015 - 17 U 139/15 (https://dejure.org/2015,50347)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 (https://dejure.org/2015,50347)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 20.04.2015 - 17 U 709/15

    Keine Erfolgsaussicht der Berufung - Keine Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15
    Auch inhaltlich richtet sich der Fußnotentext, was der vorangestellte Hinweis " Bearbeitungshinweise " für den durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher eindeutig klarstellt, nicht an den Verbraucher, sondern an die Kreditsachbearbeiter der beklagten Sparkasse, zumal der weitere Bearbeitungshinweis angefügt ist " Jeder Verbraucher hat ein Exemplar der Widerrufserklärung erhalten " , der den Verbraucher anders als der Belehrungstext in der dritten Person bezeichnet und nicht mehr in der zweiten Person direkt anspricht (OLG München, Beschluss vom 20.04.2015, Az. 17 U 709/15, Rn. 4, zitiert nach juris; LG Wuppertal, Urteil vom 28.01.2015, Az. 3 O 316/14, Rn. 35, zitiert nach juris).

    Dieser Inhalt der ergänzenden Belehrung kann einen durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher schon aus dem Grund nicht davon ablenken, sein Widerrufsrecht gegebenenfalls auszuüben, weil sich daraus im Fall des Widerrufs eines verbundenen Geschäfts für den Verbraucher klar ersichtlich allein die positive zusätzliche Rechtsfolge ergeben kann, dass auch die Bindung an den finanzierten Vertrag entfällt (so auch OLG München, Beschluss vom 20.04.2015, Az. 17 U 709/15, Rn. 3, zitiert nach juris).

    Umgekehrt kann dann aber die Ergänzung um den zwar im streitgegenständlichen Fall überflüssigen, aber die gesetzliche Regelung betreffend verbundene Verträge in § 358 a. F. BGB vollständig und richtig wiedergebenden Absatz " Finanzierte Geschäfte " nicht schädlich sein, zumal der BGH in der zitierten Entscheidung dessen Fehlen nicht als geboten, sondern lediglich als unschädlich bezeichnet (so OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 17 U 709/15, Rn 5, zitiert nach juris; vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015, Az. 5 U 175/14, Rn. 25, zitiert nach juris; vgl auch OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13, Rn. 42, zitiert nach juris).

  • LG Wuppertal, 28.01.2015 - 3 O 316/14

    Anforderungen an den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15
    Auch inhaltlich richtet sich der Fußnotentext, was der vorangestellte Hinweis " Bearbeitungshinweise " für den durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher eindeutig klarstellt, nicht an den Verbraucher, sondern an die Kreditsachbearbeiter der beklagten Sparkasse, zumal der weitere Bearbeitungshinweis angefügt ist " Jeder Verbraucher hat ein Exemplar der Widerrufserklärung erhalten " , der den Verbraucher anders als der Belehrungstext in der dritten Person bezeichnet und nicht mehr in der zweiten Person direkt anspricht (OLG München, Beschluss vom 20.04.2015, Az. 17 U 709/15, Rn. 4, zitiert nach juris; LG Wuppertal, Urteil vom 28.01.2015, Az. 3 O 316/14, Rn. 35, zitiert nach juris).

    Im Gegenteil kann ein durchschnittlicher unbefangener Verbraucher die Fußnote inhaltlich nur als Mahnung auffassen, den Lauf der Widerrufsfrist zu prüfen und zu beachten sowie den Widerruf gegebenenfalls vor Fristablauf auszuüben (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015, Az. 15 U 175/14, Rn. 23, zitiert nach juris; LG Wuppertal, Urteil vom 28.01.2015, Az. 3 O 316/14, Rn. 37, zitiert nach juris).

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15
    Damit wäre es unschädlich und stünde dem Deutlichkeitsgebot nicht entgegen, wenn der ergänzende Absatz über " Finanzierte Geschäfte " in der Belehrung fehlen würde (so mit der Formulierung "unschädlich" BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022, II 3 d, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2014 - 23 U 172/13

    Abweichung von Musterbelehrung § 14 I BGB-InfoV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15
    Umgekehrt kann dann aber die Ergänzung um den zwar im streitgegenständlichen Fall überflüssigen, aber die gesetzliche Regelung betreffend verbundene Verträge in § 358 a. F. BGB vollständig und richtig wiedergebenden Absatz " Finanzierte Geschäfte " nicht schädlich sein, zumal der BGH in der zitierten Entscheidung dessen Fehlen nicht als geboten, sondern lediglich als unschädlich bezeichnet (so OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 17 U 709/15, Rn 5, zitiert nach juris; vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015, Az. 5 U 175/14, Rn. 25, zitiert nach juris; vgl auch OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13, Rn. 42, zitiert nach juris).
  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10

    Überschrift zur Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15
    Auch ist für den durchschnittlichen und unbefangenen Verbraucher unschwer erkennbar, dass der dazugehörige Fußnotentext " 1 Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen nicht zur eigentlichen Belehrung gehört, da er sich unterhalb des eingerahmten Kastens mit der Widerrufsbelehrung und unterhalb der durch den jeweiligen Verbraucher zu leistenden Unterschrift befindet und zudem deutlich kleiner gedruckt ist als der Fließtext der Belehrung (ebenso für eine Überschrift außerhalb des eigentlichen Belehrungstextes: BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10).
  • OLG Schleswig, 26.02.2015 - 5 U 175/14

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15
    Umgekehrt kann dann aber die Ergänzung um den zwar im streitgegenständlichen Fall überflüssigen, aber die gesetzliche Regelung betreffend verbundene Verträge in § 358 a. F. BGB vollständig und richtig wiedergebenden Absatz " Finanzierte Geschäfte " nicht schädlich sein, zumal der BGH in der zitierten Entscheidung dessen Fehlen nicht als geboten, sondern lediglich als unschädlich bezeichnet (so OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 17 U 709/15, Rn 5, zitiert nach juris; vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015, Az. 5 U 175/14, Rn. 25, zitiert nach juris; vgl auch OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13, Rn. 42, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 17 U 218/15

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

    Insbesondere ergebe sich auch aus der Entscheidung des hiesigen Senats vom 29.12.2015 (Az.: 17 U 139/15), dass ergänzende Belehrungen oder sogenannte "Sammelhinweise" unschädlich seien.
  • OLG Oldenburg, 03.11.2016 - 8 U 98/16

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages durch einen von

    Unter Beachtung der umfassenden Prüfungspflicht des Senats unter jedem rechtlichen Gesichtspunkte ist zudem festzustellen, dass die Widerrufsbelehrungen vorliegend hinreichend deutlich zum Ausdruck brachten, dass jeder einzelne der beiden Darlehensnehmer zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt war (ebenfalls in diesem Sinne: OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 - I-31 U 56/15 = BeckRS 2015, 20137; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 - 6 U 46/16, Rn. 39 = zitiert bei juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2014 - 1 U 182/13, dort S. 10/11; OLG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 29.12.2015 - 17 U 139/15 = BeckRS 2016, 07630; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 20 und § 495, Rn. 16; Ulmer in: MüKo zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 355 Rn. 25 und § 495 Rn. 20; Grothe in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Bamberger/ Roth, Stand: 23.04.2003, § 357 Rn. 1; ebenso wohl auch: Knops/ Martens, Darlehenswiderruf bei mehreren Kreditnehmern, insbesondere Ehepaare, mehreren Kreditverträgen und Widerrufsrechten in: WM 2015, 2025ff.; Bülow, Widerruf und Anwendung der Vorschriften über den Rücktritt in: WM 2000, 2361, 2362 und 2364; aA hingegen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015 - 17 U 145/14 = WM 2016, 1036ff.; vgl. auch OLG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 11.05.2016 - 19 U 222/15 = BeckRS 2016, 13821; Kaiser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 43; Möller in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Bamberger/Roth, 39. Edition, Stand: 01.05.2016, § 495 Rn. 9).

    Eines über die Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. hinausgehenden zusätzlichen Hinweises hierauf bedurfte es nicht (ebenfalls in diesem Sinne: OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 - I-31 U 56/15 = BeckRS 2015, 20137; OLG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 29.12.2015 - 17 U 139/15 = BeckRS 2016, 07630; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2014 - 1 U 182/13, dort S. 11; aA: OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015 - 17 U 145/15 = WM 2016, 1036ff.; OLG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 11.05.2016 - 19 U 222/15 = BeckRS 2016, 13821).

  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 17 U 4/16

    Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

    Dass sich die Belehrung am Ende der Darlehensverträge befindet und gesondert zu unterschreiben war, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 -, Rn. 41, juris), zumal die Schriftgröße nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2019 - 17 U 107/19

    1. Ein Verbraucher muss als Adressat der Widerrufsbelehrung den Klammerzusatz zur

    Dass sich die Belehrung auf derselben Seite des Darlehensvertrags wie die Unterschriftenzeile befindet und die ebenfalls fett umrandete Erklärung über den Empfang der Belehrung gesondert zu unterschreiben ist, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 -, Rn. 41, juris), zumal die Schriftgröße nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 -, Rn. 32 , juris).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 17 U 162/17

    Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

    Dass das Zurverfügungstellen der Widerrufserklärung gesondert zu quittieren ist, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2015, 17 U 139/15, juris-Rn. 41).
  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 17 U 4/17

    Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

    Dass sich die Belehrung am Ende der Darlehensverträge befindet und gesondert zu unterschreiben war, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 -, Rn. 41, juris), zumal die Schriftgröße nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 17 U 162/17

    Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

    Dass das Zurverfügungstellen der Widerrufserklärung gesondert zu quittieren ist, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2015, 17 U 139/15, juris-Rn. 41).
  • LG Saarbrücken, 22.07.2016 - 1 O 94/16
    cc) Dahinstehen kann weitergehend, ob die Belehrung auch deshalb irreführend ist, da eine Belehrung zu finanzierten Geschäften erfolgt ist, obschon ein solches nicht vorlag (verneinend OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 - I-22 U 126/15, 22 U 126/15 -, juris [Rn 110]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 -, juris [Rn 50]; OLG Köln, Beschluss vom 07. März 2016 - 13 U 27/16 -, juris [Rn 9]; OLG München, Urteil vom 09. November 2015 - 19 U 4833/14 -, juris [Rn 34]).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2017 - 23 U 166/16

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag im Jahr 2009

    Dass sich die Belehrung am Ende des Darlehensvertrages befindet und gesondert zu unterschreiben war, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Dezember 2015, Az.: 17 U 139/15, Rn. 41, zitiert nach juris), zumal die Schriftgröße auch nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt (Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015, Az.: 23 U 204/14, Rn. 32, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16

    Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Fristbeginn;

    Sie ist zudem gesondert zu unterschreiben, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Verbraucher die Belehrung zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2015 - 17 U 139/15-, Rn. 41, juris).
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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 10.08.2017 - L 17 U 139/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,56559
LSG Bayern, 10.08.2017 - L 17 U 139/15 (https://dejure.org/2017,56559)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10.08.2017 - L 17 U 139/15 (https://dejure.org/2017,56559)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10. August 2017 - L 17 U 139/15 (https://dejure.org/2017,56559)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ursächlichkeit aromatischer Amine am Arbeitsplatz für ein Harnblasenkarzinom

  • rewis.io

    Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    SGB VII § 9 Abs. 1
    Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anlage 1 zur BKV Nr. 1301

  • rechtsportal.de

    Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 9 ; SGG § 103
    Anerkennung; Berufskrankheit; Arbeitsplatz; Berufung; Erkrankung; Glaubhaftmachung; hinreichende Wahrscheinlichkeit; Krankheit; Unfallversicherung; versicherte Tätigkeit; Vollbeweis; Wahrscheinlichkeit; ärztlicher Sachverständiger

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 10.08.2017 - L 17 U 139/15
    Die Beweisanforderungen bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit sind höher als bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im Sinne eines Beweismaßstabs, vgl. dazu BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5).

    Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet (vgl. BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5 und Orientierungssatz; vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R, juris Rn. 116; vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R, juris Rn. 36; Keller, a.a.O., Rn. 3d m.w.N.; zum Zivilrecht BGH vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03, juris Rn. 8; vom 15.06.1994 - IV ZB 6/94).

  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Wie-Berufskrankheit -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.08.2017 - L 17 U 139/15
    Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllenden Kausalität), ist keine Bedingung für die Feststellung einer Listen-BK (vgl. u.a. BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R, B 2 U 33/07 R, B 2 U 7/08 R, B 2 U 9/08 R m.w.N.; BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R m.w.N.).
  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Auszug aus LSG Bayern, 10.08.2017 - L 17 U 139/15
    Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet (vgl. BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5 und Orientierungssatz; vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R, juris Rn. 116; vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R, juris Rn. 36; Keller, a.a.O., Rn. 3d m.w.N.; zum Zivilrecht BGH vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03, juris Rn. 8; vom 15.06.1994 - IV ZB 6/94).
  • BSG, 27.04.1972 - 2 RU 147/71

    Abkommen mit Belgien - Auslegungsregelung - Rentenzahlung

    Auszug aus LSG Bayern, 10.08.2017 - L 17 U 139/15
    Die volle Überzeugung wird als gegeben angesehen, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, d.h. eine Wahrscheinlichkeit besteht, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine Zweifel mehr bestehen lässt (BSG vom 27.04.1972 - 2 RU 147/71, juris Rn. 30, Keller in Meyer Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 128 Rn. 3b m.w.N.).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus LSG Bayern, 10.08.2017 - L 17 U 139/15
    Ein Ausforschungsantrag liegt vor, wenn unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw., die willkürlich aus der Luft gegriffen sind und für die tatsächliche Grundlagen gänzlich fehlen (vgl. z.B. BSG vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R, juris Rn. 17).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 33/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.08.2017 - L 17 U 139/15
    Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllenden Kausalität), ist keine Bedingung für die Feststellung einer Listen-BK (vgl. u.a. BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R, B 2 U 33/07 R, B 2 U 7/08 R, B 2 U 9/08 R m.w.N.; BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R m.w.N.).
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.08.2017 - L 17 U 139/15
    Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich eine anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG vom 08.08.2001 - B 9 RV 23/01 B, juris Rn. 4 m.w.N.; vom 02.02.1978 - 8 RU 66/77, juris Rn. 13).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.08.2017 - L 17 U 139/15
    Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllenden Kausalität), ist keine Bedingung für die Feststellung einer Listen-BK (vgl. u.a. BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R, B 2 U 33/07 R, B 2 U 7/08 R, B 2 U 9/08 R m.w.N.; BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R m.w.N.).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 7/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Infektionserkrankung -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.08.2017 - L 17 U 139/15
    Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllenden Kausalität), ist keine Bedingung für die Feststellung einer Listen-BK (vgl. u.a. BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R, B 2 U 33/07 R, B 2 U 7/08 R, B 2 U 9/08 R m.w.N.; BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R m.w.N.).
  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

    Auszug aus LSG Bayern, 10.08.2017 - L 17 U 139/15
    Auch das Gebot zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 103 Halbsatz 1 SGG) verpflichtet die Sozialgerichte nicht dazu, Beweise "ins Blaue hinein" oder Ausforschungsbeweise zu erheben (BSG vom 14.05.1996 - 4 RA 60/94, juris Rn. 37).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2103 -

  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
  • BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94

    Sorgfaltspflichten des Zustellungsempfängers bei Niederlegung eines Schriftstücks

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R

    Berufskrankheit, Tatbestandsmerkmal der Aufgabe aller Tätigkeiten

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