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   OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - I-17 U 162/05   

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https://dejure.org/2006,5255
OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - I-17 U 162/05 (https://dejure.org/2006,5255)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2006 - I-17 U 162/05 (https://dejure.org/2006,5255)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Mai 2006 - I-17 U 162/05 (https://dejure.org/2006,5255)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Schiedsabrede; Frage nach den in einem Schiedsvertrag einbezogenen Personengruppen; Begriff des Erfüllungsgehilfen; Voraussetzungen einer Analogie; Art. 5 Nr. 3 Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zustimmung des Dritten als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine Schiedsvereinbarung! (IBR 2007, 1119)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2006, 331
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 17 U 208/02

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung eines Börsenschiedsgerichts über

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
    Der Senat hat sich bereits in dem zwischen dem Kläger und der S. GmbH geführten Parallelprozess 10 O 245/02 LG Mönchengladbach = I-17 U 208/02 OLG Düsseldorf eingehend mit der Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung befasst und diese für wirksam erachtet.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 28 BörsG auch nicht analog anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1991 - III ZR 68/90; OLG Düsseldorf (6. Zivilsenat), Urteil vom 23.05.1996 - 6 U 114/95; OLG Düsseldorf (Senat), Urteil vom 18.02.2005 - I-17 U 208/02).

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
    Nach der autonom und einheitlich vorzunehmenden Auslegung des Artikel 5 EuGVVO (vgl. EuGH, Urteil vom 27.10.1998 - Rs. C-51/97 = RIW 1999, 57) fallen in den Anwendungsbereich des Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO nicht nur deliktische Ansprüche, sondern - unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Qualifikation - auch Ansprüche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (vgl. EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - C-334/00, Rdn. 23 = NJW 2002, 3159, 3160).

    Maßgebend ist deshalb der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses, wobei darunter sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, also der Ort des sogenannten Primärschadens, zu verstehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.1976 = NJW 1977, 495), während der Ort des reinen Vermögensschadens keine internationale Zuständigkeit eröffnet (vgl. EuGH, Urteil vom 27.10.1998, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 10.06.2004 - Rs. C-168/02 = RIW 2004, 625; BGH NJW 1987, 592; Zöller/Geimer, a.a.O., Artikel 5 EuGVVO, Rdn. 26, 27 m.w.Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - 17 U 240/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
    In diesem Falle muss es sich aber um verbundene Unternehmen handeln; selbst wenn man hierfür wiederum keine rechtliche Verbindung zumindest im Sinne eines faktischen Konzerns verlangen, sondern - wie der Senat es in einer früheren, allerdings in der Literatur auf Kritik gestoßenen Entscheidung getan hat (vgl. OLG Düsseldorf RIW 1995, 769; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., Artikel 5 EuGVVO, Rdn. 47 m.w.Nachw.) - auch tatsächliche Verbindungen im Sinne einer faktischen Außenstelle des im Ausland ansässigen Unternehmens ausreichen lassen würde, dürften hier diese Voraussetzungen nicht gegeben sein.
  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
    Nach der autonom und einheitlich vorzunehmenden Auslegung des Artikel 5 EuGVVO (vgl. EuGH, Urteil vom 27.10.1998 - Rs. C-51/97 = RIW 1999, 57) fallen in den Anwendungsbereich des Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO nicht nur deliktische Ansprüche, sondern - unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Qualifikation - auch Ansprüche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (vgl. EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - C-334/00, Rdn. 23 = NJW 2002, 3159, 3160).
  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 68/90

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung betreffend ein Warentermingeschäft an einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
    Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 28 BörsG auch nicht analog anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1991 - III ZR 68/90; OLG Düsseldorf (6. Zivilsenat), Urteil vom 23.05.1996 - 6 U 114/95; OLG Düsseldorf (Senat), Urteil vom 18.02.2005 - I-17 U 208/02).
  • EuGH, 09.12.1987 - 218/86

    SAR Schotte / Parfums Rothschild

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
    Zwar kann auch eine eigenständige juristische Person Zweigniederlassung oder Agentur im vorgenannten Sinne sein (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1987 = NJW 1988, 625; BGH RIW 1988, 221).
  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
    Berücksichtigt man, dass Erfüllungsgehilfe jeder ist, der mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig ist (vgl. BGHZ 50, 32, 35; BGHZ 98, 330, 334; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 278 BGB, Rdn. 7 m.w.Nachw.) und mangels Notwendigkeit einer Weisungsgebundenheit dazu auch vom Schuldner unabhängige Dritte gehören können, sofern sie nur zur Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners tätig geworden sind (vgl. BGHZ 62, 158, 162; BGH NJW 1996, 451; Palandt/Heinrichs, a.a.O.), so ergibt sich aus der vorzitierten Formulierung in der Schiedsabrede und der dortigen Bezeichnung der unterschiedlichen Gruppen bei verständiger Würdigung aller Umstände eindeutig, dass die letztgenannte Personengruppe der "Dritten" weit gefasst ist und darunter gerade auch solche Personen zu verstehen sind, die rechtlich nicht schon zu der Gruppe der in der Abrede ebenfalls genannten "Erfüllungsgehilfen" gehören.
  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 10/66

    Spediteur als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
    Berücksichtigt man, dass Erfüllungsgehilfe jeder ist, der mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig ist (vgl. BGHZ 50, 32, 35; BGHZ 98, 330, 334; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 278 BGB, Rdn. 7 m.w.Nachw.) und mangels Notwendigkeit einer Weisungsgebundenheit dazu auch vom Schuldner unabhängige Dritte gehören können, sofern sie nur zur Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners tätig geworden sind (vgl. BGHZ 62, 158, 162; BGH NJW 1996, 451; Palandt/Heinrichs, a.a.O.), so ergibt sich aus der vorzitierten Formulierung in der Schiedsabrede und der dortigen Bezeichnung der unterschiedlichen Gruppen bei verständiger Würdigung aller Umstände eindeutig, dass die letztgenannte Personengruppe der "Dritten" weit gefasst ist und darunter gerade auch solche Personen zu verstehen sind, die rechtlich nicht schon zu der Gruppe der in der Abrede ebenfalls genannten "Erfüllungsgehilfen" gehören.
  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZR 320/85

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheides im Ausland; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
    Maßgebend ist deshalb der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses, wobei darunter sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, also der Ort des sogenannten Primärschadens, zu verstehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.1976 = NJW 1977, 495), während der Ort des reinen Vermögensschadens keine internationale Zuständigkeit eröffnet (vgl. EuGH, Urteil vom 27.10.1998, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 10.06.2004 - Rs. C-168/02 = RIW 2004, 625; BGH NJW 1987, 592; Zöller/Geimer, a.a.O., Artikel 5 EuGVVO, Rdn. 26, 27 m.w.Nachw.).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
    Maßgebend ist deshalb der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses, wobei darunter sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, also der Ort des sogenannten Primärschadens, zu verstehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.1976 = NJW 1977, 495), während der Ort des reinen Vermögensschadens keine internationale Zuständigkeit eröffnet (vgl. EuGH, Urteil vom 27.10.1998, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 10.06.2004 - Rs. C-168/02 = RIW 2004, 625; BGH NJW 1987, 592; Zöller/Geimer, a.a.O., Artikel 5 EuGVVO, Rdn. 26, 27 m.w.Nachw.).
  • EuGH, 30.11.1976 - 42/76

    De Wolf / Cox

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94

    Makler als Erfüllungsgehilfe

  • OLG Stuttgart, 06.07.1998 - 5 U 22/98

    Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit eines deutschen oder eines

  • BGH, 22.05.1967 - VII ZR 188/64

    Rechtsweg. Schiedsklausel in Anstaltssatzung

  • OLG Düsseldorf, 23.05.1996 - 6 U 114/95

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schiedsklausel in einem Vertrag mit

  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 BIT stellt eine Vereinbarung zugunsten der Investoren der beteiligten Vertragsstaaten dar, die diesen die Wahlmöglichkeit eröffnet, ob sie bei einer Investitionsstreitigkeit gegen den anderen Vertragsstaat ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht einleiten (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1999, 255, 267; OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119, 122).

    Art. 8 Abs. 2 BIT enthält ein Angebot der Vertragsstaaten zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen mit den Investoren des anderen Vertragsstaats, das der jeweilige Investor ausdrücklich oder konkludent annehmen kann (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333 f.; Happ, IStR 2006, 649, 650; Markert, Streitschlichtungsklauseln in Investitionsschutzabkommen, 2010, S. 120).

  • BGH, 31.10.2018 - I ZB 2/15

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer

    Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 BIT stellt eine Vereinbarung zugunsten der Investoren der beteiligten Vertragsstaaten dar, die diesen die Wahlmöglichkeit eröffnen soll, ob sie bei einer Investitionsstreitigkeit gegen den anderen Vertragsstaat ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht einleiten (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333 [juris Rn. 28]; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119, 122 [juris Rn. 17]).

    Art. 8 Abs. 2 BIT enthält damit ein Angebot der Vertragsstaaten zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen mit den Investoren des anderen Vertragsstaats, das der jeweilige Investor ausdrücklich oder konkludent annehmen kann (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333 f. [juris Rn. 28]; Happ, IStR 2006, 649, 650; Markert, Streitschlichtungsklauseln in Investitionsschutzabkommen, 2010, S. 120).

  • OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 26 SchH 11/10

    Zulässigkeit von Schiedsgerichtsklauseln bei Streitigkeiten zwischen Investoren

    Es ist anerkannt, dass eine derartige Einbeziehung von Dritten in eine Schiedsvereinbarung möglich und zulässig ist, sofern die Einbeziehung nicht zu dessen Lasten, sondern ausschließlich zu dessen Gunsten etwa in der Weise erfolgt, dass die Gerichtspflichtigkeit des Dritten vor dem Schiedsgericht von seiner Mitwirkung und Zustimmung abhängig gemacht, es also ihm überlassen wird, ob der betreffende Streitfall durch ein Schiedsgericht oder ein ordentliches Gericht entschieden werden soll (vgl. hierzu Zöller-Geimer, a.a.O.; Rdnr. 18 zu § 1031 ZPO; BayObLGZ 1999, 255 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2006, Az.: 17 U 162/05, zitiert nach juris).
  • LG Mönchengladbach, 18.10.2007 - 10 O 150/07
    In einem fast identisch gelagerten Fall mit derselben Beklagten hat das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2006, Az. I-17 U 162/05), dem die Kammer folgt, festgestellt, dass sowohl der Handlungsort - also der Ort an dem die Beklagte tätig geworden ist und dabei etwaige Aufklärungspflichten verletzt haben soll -, als auch der Erfolgsort - also der Ort, an dem die schädigende Folge, nämlich der Verlust der Geldanlage eingetreten ist - in Großbritannien liegen.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, weil es sich bei der in Deutschland tätig gewordenen Vermittlerin, der S. GmbH, nicht um eine Niederlassung der Beklagten im Sinne dieser Norm gehandelt hat (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2006, Az. I-17 U 162/05).

    Die zitierten Entscheidungen sind deswegen unbeachtlich, weil sie entweder älteren Datum als das hier zu beachtende Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 19.05.2006, Az. I-17 U 162/05) und damit überholt sind oder aber andere Fallkonstellationen betreffen.

    Eine solche autonom und einheitlich vorzunehmende Auslegung hat das OLG Düsseldorf in seiner hier zu beachtenden Entscheidung vom 19.05.2006 (Az. I-17 U 162/05) vorgenommen.

  • LG Heidelberg, 11.08.2010 - 5 O 307/09

    Vertragsvermittlung: Honorarklage eines Fußball-Spielervermittlers

    Eine solche Regelung könnte einen einredeweise geltend zu machenden Anspruch des Beklagten schaffen, Forderungen nicht gerichtlich geltend zu machen ( pactum de non petendo zu Gunsten Dritter, vgl. BGH vom 18.9.1957 - Az. V ZR 209/55 - und BGH vom 26.4.2002 - Az. BLw 32/01), oder könnte als Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter (vgl. OLG Düsseldorf vom 19.5.2006 - Az. I-17 U 162/05, 17 U 162/05 - Abs.-Nr. 28 m.w.N.) auszulegen sein.
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2008 - 9 U 157/07

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen von an der US-Börse erlittenen Verlusten bei

    Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die teilweise abweichende Rechtsprechung anderer Zivilsenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf - insbesondere zur Einrede des Schiedsvertrages auf der Grundlage der Vereinbarung mit der G... GmbH (I-17 U 162/05, Anlage K4) und zu den Voraussetzungen, unter denen eine Beteiligung des Brokers an einer sittenwidrigen Schädigung des Kunden durch den Vermittler anzunehmen ist (u.a. I-15 U 18/07, Bl. 568 f.) - grundsätzliche Bedeutung hat.
  • LG Krefeld, 28.02.2008 - 5 O 109/07

    Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung des Anlegers bei

    Auch die Ausführungen des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.05.2006, I-17 U 162/05, zit. nach juris) zu Artikel 5 EuGVVO haben hier entgegen der Auffassung der Beklagten keine Auswirkung auf die internationale Zuständigkeit des Gerichts.
  • LG Krefeld, 28.02.2008 - 5 O 127/07

    Ersatz von im Rahmen von Börsentermingeschäften und Börsenoptionsgeschäften

    Auch die Ausführungen des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.05.2006, I-17 U 162/05, zit. nach juris) zu Artikel 5 EuGVVO haben hier entgegen der Auffassung der Beklagten keine Auswirkung auf die internationale Zuständigkeit des Gerichts.
  • OLG Hamburg, 12.08.2019 - 6 Sch 2/19

    Seefrachtvertrag kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten aller am Transport

    Es ist allgemein anerkannt, dass es die Möglichkeit einer Schiedsvereinbarung zugunsten Dritter gibt (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, zitiert nach juris, Tz. 28; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1031, Rn. 3; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1029, Rn. 70; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1031, Rn. 18; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 503; a.A. Münch in Münchener Kommentar, ZPO, a.a.O., § 1031, Rn. 18).
  • LG Düsseldorf, 15.02.2008 - 13 O 215/07

    Zuständiger Deliktsgerichtsstand im Falle einer Klage wegen sittenwidriger

    Bei einem solchen gemeinschaftlichen Handeln hat sich die Beklagte den nach Behauptung des Klägers vorliegenden Tatbeitrag des Vermittlers A zurechnen zu lassen, so dass nicht nur der Handlungsort in London, sondern auch in Düsseldorf lag (so schon für die entsprechende Regelung in Artikel 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens: OLG Bremen, 4 U 11/97, Urteil vom 21.11.1997, zitiert nach Juris, bestätigt vom BGH, XI ZR 281/97, Urteil vom 02.02.1999, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf 17 U 162/05, Urteil vom 19.12.2006, zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, 16 U 106/05, Urteil vom 08.06.2006, zitiert nach Juris).
  • LG Krefeld, 31.07.2007 - 5 O 283/06

    Einwendungen gegen eine Schiedsvereinbarung greifen nicht durch; Wirksamkeit

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Rechtsprechung
   SG Osnabrück, 04.08.2009 - S 17 U 162/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,120159
SG Osnabrück, 04.08.2009 - S 17 U 162/05 (https://dejure.org/2009,120159)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 04.08.2009 - S 17 U 162/05 (https://dejure.org/2009,120159)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 04. August 2009 - S 17 U 162/05 (https://dejure.org/2009,120159)
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