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   OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05   

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https://dejure.org/2005,11716
OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05 (https://dejure.org/2005,11716)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.07.2005 - 17 U 18/05 (https://dejure.org/2005,11716)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - 17 U 18/05 (https://dejure.org/2005,11716)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 844 Abs 2 BGB, § 9a EStG
    Schadensersatz bei Tötung eines Unterhaltspflichtigen: Pauschalabzug für die Ersparnis berufsbedingter Aufwendungen; Haushaltsführungsschaden bei einem Alleinverdiener; Unwägbarkeitsabschlag wegen zu erwartender zeitweiliger Arbeitslosigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Minderung des dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehenden Einkommens durch Fahrten zum Betrieb oder Kosten für Berufskleidung; Bestehen eines Haushaltsführungsschadens bei Ausübung einer Berufstätigkeit durch den ...

  • Judicialis

    BGB § 844 II; ; ZPO § 287

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 844 II; ZPO § 287
    Zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen der Witwe und der Kinder eines durch einen Verkehrsunfall Getöteten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05
    Dabei rechtfertigt eine zeitlich begrenzte Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht ohne weiteres die Prognose, dass der Unterhaltsverpflichtete aufgrund dessen überhaupt keine Einkünfte mehr bis zum Eintritt in das Rentenalter erzielen würde (siehe zu einem ähnlichen, allerdings nicht identischen Fall BGH, Urteil vom 17. Januar 1995, VersR 1995, 422, 424).

    Dabei ist die notwendige Prognose auf der Grundlage der allgemeinen, aber auch der persönlichen Situation des Getöteten zu erstellen (siehe dazu BGH VersR 1995, 422, 424).

  • BGH, 04.04.1952 - III ZA 20/52

    Feststellungsinteresse bei Rentenansprüchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05
    Solange der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht oder nicht voll beziffert werden kann, ist eine Feststellungsklage zulässig (BGH, Beschluss vom 4. April 1952, NJW 1952, 740; MünchKomm/Wagner, BGB, 4. Auflage, § 844 Rdnr. 85).

    Hinsichtlich des Feststellungsinteresses der Kläger zu 2), 3) und 4) ist ein Feststellungsinteresse für Unterhaltsansprüche nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit bereits deshalb zu bejahen, da die Unterhaltsleistung des Getöteten zu diesem Zeitpunkt zwar regelmäßig endet, es aber doch durchaus realistische Abläufe gibt, die eine weitergehende Unterhaltsverpflichtung begründen können (BGH NJW 1952, 740, 741; BGH Urteil vom 13. Oktober 1954, VersR 1955, 86; BGH, Urteil vom 15. März 1983, NJW 1983, 2197).

  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 183/89

    Berücksichtigung von zukünftigen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05
    Das Gericht hat in den Fällen des § 844 Abs. 2 BGB eine Prognose aufzustellen, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen den Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten (siehe BGH, Urteil vom 27. Januar 2004, NZV 2004, 291; Urteil vom 24. April 1990, NJW-RR 1990, 962).

    Dabei sind Unsicherheiten über die Bemessungsfaktoren im Rahmen des nach § 287 ZPO zulässigen im Schätzungsergebnis zu verarbeiten, dabei können grundsätzlich auch Abschläge vorgenommen werden, die Einschätzung des Gerichts darf nur nicht "in der Luft schweben" (BGH NJW-RR 1990, 962, 963).

  • BGH, 15.03.1983 - VI ZR 187/81

    Zeitliche Begrenzung von Schadensersatzrenten eines minderjährigen Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05
    Hinsichtlich des Feststellungsinteresses der Kläger zu 2), 3) und 4) ist ein Feststellungsinteresse für Unterhaltsansprüche nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit bereits deshalb zu bejahen, da die Unterhaltsleistung des Getöteten zu diesem Zeitpunkt zwar regelmäßig endet, es aber doch durchaus realistische Abläufe gibt, die eine weitergehende Unterhaltsverpflichtung begründen können (BGH NJW 1952, 740, 741; BGH Urteil vom 13. Oktober 1954, VersR 1955, 86; BGH, Urteil vom 15. März 1983, NJW 1983, 2197).
  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05
    Die Prognoseentscheidung des Landgerichts ist als Ausübung des richterlichen Ermessens nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern auch darauf, ob die Lösung des erstinstanzlichen Gerichts überzeugt (siehe hierzu den Prüfungsmaßstab bei der Auslegung von Verträgen, BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, MDR 2004, 1434, 1435).
  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05
    Allerdings wird eine Prognoseentscheidung nur dann nicht ausreichend und damit ein Feststellungsinteresse zu bejahen sein, wenn wesentliche Änderungen zu erwarten sind, die bei der Festlegung der Unterhaltsrente nach Dauer und Höhe nicht berechenbar oder abschätzbar wären (siehe auch BGH, Urteil vom 22. Juni 1956, NJW 1956, 1479; OLG Köln, Urteil vom 17. Februar 1989, VersR 1990, 1285).
  • BGH, 19.11.1997 - XII ZR 281/95

    Unterbrechung der Verjährung durch Klage auf Ersatz von Mietausfallschaden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05
    Die Hemmung durch Klageerhebung gemäß § 204 BGB bezieht sich nur auf die eingeklagten Schadensersatzforderungen, nicht jedoch auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen (BGH Urteil vom 19. November 1997, NJW 1998, 1303; 1304/1305Palandt/Heinrichs, § 204 Rdnr. 15).
  • OLG Köln, 17.02.1989 - 20 U 37/87
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05
    Allerdings wird eine Prognoseentscheidung nur dann nicht ausreichend und damit ein Feststellungsinteresse zu bejahen sein, wenn wesentliche Änderungen zu erwarten sind, die bei der Festlegung der Unterhaltsrente nach Dauer und Höhe nicht berechenbar oder abschätzbar wären (siehe auch BGH, Urteil vom 22. Juni 1956, NJW 1956, 1479; OLG Köln, Urteil vom 17. Februar 1989, VersR 1990, 1285).
  • BGH, 06.10.1992 - VI ZR 305/91

    Schadensersatz bei Tötung der Ehefrau eines Körperbehinderten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05
    Dies setzt aber voraus, dass der berufstätige Partner diese Hausarbeit als Unterhaltsbeitrag erbringt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1992, NJW 1993, 124, 125 m.w.N.; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, vor § 249 Rdnr. 42; Ermann/Schiemann, BGB, 11. Auflage, § 845 Rdnr. 11).
  • BGH, 27.01.2004 - VI ZR 342/02

    Zeitliche Begrenzung einer Geldrente wegen Tötung eines Menschen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05
    Das Gericht hat in den Fällen des § 844 Abs. 2 BGB eine Prognose aufzustellen, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen den Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten (siehe BGH, Urteil vom 27. Januar 2004, NZV 2004, 291; Urteil vom 24. April 1990, NJW-RR 1990, 962).
  • OLG Frankfurt, 02.07.1980 - 7 U 21/80

    Ausfall von Eigenleistungen: Haushaltsführungsschaden, Grundsätze, berufstätige

  • OLG Oldenburg, 20.12.1982 - 13 U 55/82

    Haushalt; Hausmannsentschädigung; Unfall

  • OLG Frankfurt, 18.10.2018 - 22 U 97/16

    Zur Berechnung von Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld

    In der Rechtsprechung wird üblicherweise ein Abzugsbetrag von 5 % des Nettoverdienstes angenommen (OLG Schleswig, 7. Mai 2009 - 7 U 26/08 - OLG Koblenz, 19. November 2007 - 12 U 1400/05 - KG, 20. Oktober 2005 - 12 U 31/03 - OLG Frankfurt am Main, 26. Juli 2005 - 17 U 18/05 - andere Ansicht OLG Celle, 14. April 2010 - 14 U 38/09 -: 2 %).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2008 - 1 U 79/06

    Haftungsverteilung bei Sturz eines einen Linksabbieger überholenden

    Wenn der alleine voll berufstätige Ehepartner im Haushalt Leistungen erbringt, ist deshalb regelmäßig davon auszugehen, dass dies freiwillig geschieht und nicht aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung (OLG Frankfurt/Main, 17 U 18/05, Urteil vom 26.07.2005).
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