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   OLG Düsseldorf, 13.02.2009 - I-17 U 181/07   

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https://dejure.org/2009,36568
OLG Düsseldorf, 13.02.2009 - I-17 U 181/07 (https://dejure.org/2009,36568)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2009 - I-17 U 181/07 (https://dejure.org/2009,36568)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Februar 2009 - I-17 U 181/07 (https://dejure.org/2009,36568)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Zur Aufklärungspflicht bei einer Kapitalanlage aus religiösen Gründen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2009, 1464
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 57/09

    Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in der Zeitschrift WM 2009, 1464 veröffentlicht ist, hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für deliktische Ansprüche des Klägers bejaht, aber deliktische Ansprüche gegen die Beklagte verneint.
  • OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen

    Das OLG Düsseldorf (U. v. 13.02.2009, Az. I-17 U 181/07, WM 2009, 1464) ist als Vorinstanz des BGH in der Sache mit dem Aktenzeichen VI ZR 57/09 aufgrund besonderer Umstände ("Vertragsschluss in einer Moschee") zu der Feststellung gelangt, dass es dem damaligen Anleger auf eine Börsennotierung nicht ankam.

    Zwar weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt in Bezug auf die Frage des Erwartungshorizonts der Interessenten an "islam-konformen" Anlagen von dem ab, der insbesondere dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.02.2009 (Az. 1-17 U 181/07, WM 2009, 1464) zu Grunde lag, das der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.03.2010 (Az. VI ZR 57/09, WM 2010, 928) unbeanstandet gelassen hat.

  • OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 179/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen

    Das OLG Düsseldorf (U. v. 13.02.2009, Az. I-17 U 181/07, WM 2009, 1464) ist als Vorinstanz des BGH in der Sache mit dem Aktenzeichen VI ZR 57/09 aufgrund besonderer Umstände ("Vertragsschluss in einer Moschee") zu der Feststellung gelangt, dass es dem damaligen Anleger auf eine Börsennotierung nicht ankam.

    Zwar weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt in Bezug auf die Frage des Erwartungshorizonts der Interessenten an "islam-konformen" Anlagen von dem ab, der insbesondere dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.02.2009 (Az. I-17 U 181/07, WM 2009, 1464) zu Grunde lag, das der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.03.2010 (Az. VI ZR 57/09, WM 2010, 928) unbeanstandet gelassen hat.

  • OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 110/11

    Anforderungen an den Nachweis einer extrem unseriösen Kapitalmarktinformation für

    Zwar weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt in Bezug auf die Frage des Erwartungshorizonts der Interessenten an "islam-konformen" Anlagen von dem ab, der insbesondere dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.02.2009 (Az. 1-17 U 181/07, WM 2009, 1464) zu Grunde lag, das der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.03.2010 (Az. VI ZR 57/09, WM 2010, 928) unbeanstandet gelassen hat.
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2013 - 14 U 26/12

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

    Selbst die Annahme, dass für die von der Beklagten angesprochenen Anlegerkreise der Umstand einer fehlenden Börsennotierung der durch die Beklagte vertriebenen Aktien irrelevant war (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2010, VI ZR 57/09; WM 2010, 928; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2009, I-17 U 181/09, WM 2009, 1464-1468), ändert nichts daran, dass die Beklagte im Übrigen wie jeder andere Vertreiber risikobehafteter Anlageformen die sonstigen mit der Anlage verbundenen Risiken ordnungsgemäß darzustellen hatte (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012, I-9 U 90/11, vom Kläger zur Akte gereicht).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2013 - 14 U 28/13

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

    Selbst die Annahme, dass für die von der Beklagten angesprochenen Anlegerkreise der Umstand einer fehlenden Börsennotierung der durch die Beklagte vertriebenen Aktien irrelevant war (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2010, VI ZR 57/09; WM 2010, 928-932; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2009, I-17 U 181/09, WM 2009, 1464-1468), ändert nichts daran, dass die Beklagte im Übrigen wie jeder andere Vertreiber risikobehafteter Anlageformen die sonstigen mit der Anlage verbundenen Risiken ordnungsgemäß darzustellen hatte (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012, I-9 U 90/11, vom Kläger zur Akte gereicht).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2017 - 24 U 100/16
    Auch in der vorangegangenen Instanz, dem Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf hatte der 17. Zivilsenat, der für den Landgerichtsbezirk Duisburg zuständig war, bereits in dem Urteil vom 13.02.2009 - I-17 U 181/07 (veröffentlicht in der WM 2009, 1464, Heft 31/09 vom 01.08.2009) deliktische Ansprüche verneint.
  • LG Krefeld, 05.10.2012 - 5 O 489/10

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlegerberatung auf Grund nicht hinreichender

    Insoweit mag zwar auch der Umstand für die Anlageentscheidung der jeweiligen Interessenten eine Rolle gespielt haben, dass die Beteiligung bei der Beklagten wegen der besonders hervorgehobenen Vereinbarkeit der Anlage mit islamischen Glaubensgrundsätzen und in besonderen Vertriebsstrukturen, die häufig eine enge Anbindung an islamische Gotteshäuser und Kulturzentren oder deren Umfeld aufwiesen, für die Anleger, so auch den Kläger, die in der Regel keine Börsennotierung erwarteten (vgl. OLG Düsseldorf WM 2009, 1464 (1467), besonders attraktiv war.
  • LG Köln, 22.07.2010 - 22 O 470/09

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich einer

    Bei der von dem Kläger getätigten Anlage handelt es sich weder um ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG noch um den Erwerb von Investmentanteilen im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes a.F. (vgl. insoweit BGH, VI ZR 57/09; OLG Düsseldorf, I - 17 U 181/07; OLG Köln 18 U 95/07).
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