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   OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - I-17 U 222/01   

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OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - I-17 U 222/01 (https://dejure.org/2002,8751)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2002 - I-17 U 222/01 (https://dejure.org/2002,8751)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. September 2002 - I-17 U 222/01 (https://dejure.org/2002,8751)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 09.10.1986 - II ZR 241/85

    Geltung deutschen Rechts aufgrund hypothetischen Parteiwillens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
    Nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung ist für Ansprüche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis zwar grundsätzlich das Vertragsstatut, d.h. das Recht maßgebend, welches auf den angebahnten Vertrag anzuwenden ist (vgl. BGH NJW 1987, 1141; OLG Frankfurt am Main IPRax 1986, 373, 377; Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., Art. 32 EGBGB, Rdn. 8 m.w.Nachw.; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, 13. Aufl., IPR, Vorbem. zu Art. 40 EGBGB, Rdn. 9 m.w.Nachw.; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdn. 262 m.w.Nachw.).

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 09.10.1986 (NJW 1987, 1141) zwar mit dieser Frage nicht ausdrücklich befasst, wendet in seiner Entscheidung jedoch stillschweigend das auf den angebahnten Vertrag anzuwendende Recht an.

    Der überwiegende Teil der Rechtsprechung und Literatur befürwortet hingegen eine Sonderanknüpfung, wobei ein Teil der Literatur die Beziehung zwischen dem Sachwalter und dem Geschädigten zwar als vertragsähnlich ansieht, das Vertragsstatut ihrer Rechtsbeziehung aber unabhängig von dem angebahnten (Haupt-) Vertrag bestimmt (vgl. Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 32 EGBGB, Rdn. 8; Staudinger/v. Hoffmann, a.a.O., Vorbem. zu Art. 40 EGBGB, Rdn. 14 m.w.Nachw.; Dörner, JR 1987, 201, 202 f; ähnlich auch Fischer, JZ 1991, 168, 173 ff), während weitere Vertreter dieser Auffassung das zugrundegelegte Recht unter Anwendung des Deliktsstatutes bestimmen (vgl. OLG Frankfurt am Main IPRax 1986, 373, 378; Mankowksi, RIW 1994, 421, 424 m.w.Nachw.; Kreuzer, IPRax 1988, 16, 18 ff; wohl auch Reithmann/Martiny, a.a.O., Rdn. 261, 263) und ein dritter Teil des Schrifttums schließlich eine vermittelnde Auffassung vertritt, wonach bei der Verletzung allgemeiner Fürsorgepflichten das Deliktsstatut und im Übrigen das Vertragsstatut der Rechtsbeziehung zwischen dem Sachwalter und dem Geschädigten maßgebend ist (vgl. Soergel/Lüderitz, BGB, 12. Aufl., Art. 38 EGBGB, Rdn. 85; Bernstein; RabelsZ 1977, 281, 288 f).

    Wie insbesondere Dörner (JR 1987, 201, 202) überzeugend ausgeführt hat, entwickelt das Vertragsstatut des angebahnten Vertrages in Bezug auf die Haftung aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis nur dann eine starke Anziehungskraft, wenn und soweit letzteres zwischen den Parteien des geschlossenen oder intendierten Vertrages bestanden hat.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des Senats zur Feststellung der anwendbaren Rechtsordnung im Falle von Ansprüchen aus der Sachwalterhaftung wird gemäß § 543 Abs. 1 und 2 ZPO die Revision zugelassen, da der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommt und - im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 09.10.1986 (NJW 1987, 1141) - eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

  • BGH, 29.01.1992 - VIII ZR 80/91

    Eigenhaftung eines Vertreters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
    Ein eigenes wirtschaftliches Interesse im vorgenannten Sinne ist dabei nur zu bejahen, wenn der Vertreter, wirtschaftlich betrachtet, gleichsam in eigener Sache tätig wird und quasi als wirtschaftlicher Herr des Geschäftes oder als eigentlicher Interessenträger erscheint (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1242; BGH NJW-RR 1992, 605 f; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 BGB, Rdn. 93 m.w.Nachw.).

    Eine besondere persönliche Vertrauensstellung liegt nur dann vor, wenn der Vertreter eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat, sei es aufgrund ausdrücklicher Erklärungen während der Verhandlungen, sei es aufgrund seiner Stellung als Sachwalter (vgl. BGHZ 88, 67, 69; BGH NJW-RR 1991, 1242; BGH NJW-RR 1991, 1314; BGH NJW-RR 1992, 605, 606; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 BGB, Rdn. 95 m.w.Nachw.).

    Das allgemeine Interesse des Vertreters an dem wirtschaftlichen Erfolg des Geschäftes für die von ihr vertretenen Konzerngesellschaften reicht jedoch ebenso wenig aus wie ein etwa vorhandenes mittelbares Interesse, etwa die Aussicht auf Provisionen oder sonstige Entgelte für ihre Tätigkeit (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1242; BGH NJW-RR 1992, 605, 606).

  • BGH, 19.01.2000 - IV ZR 57/99

    Rechtschutzbedürfnis für Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
    Bei einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO muss das streitige Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, grundsätzlich zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen (vgl. BGH ZIP 2000, 679; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256 ZPO, Rdn. 3 b m.w.Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann allerdings unter Umständen auch ein Drittverhältnis, also ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten, Gegenstand einer Feststellungsklage sein; Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist jedoch, dass das streitige Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGHZ 83, 122, 125; BGHZ 123, 44, 46 ff; BGH NJW-RR 1996, 869; BGH NJW 1996, 2028 f; BGH ZIP 2000, 679).

  • BGH, 04.07.1983 - II ZR 220/82

    Inanspruchnahme des Angestellten eines Handelsgeschäfts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
    Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen ist eine Eigenhaftung des Vertreters oder Verhandlungsgehilfen nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn dieser entweder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss hatte oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGHZ 88, 67, 68 ff; BGH NJW 1990, 1907, 1908 m.w.Nachw.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 BGB, Rdn. 92 ff m.w.Nachw.).

    Eine besondere persönliche Vertrauensstellung liegt nur dann vor, wenn der Vertreter eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat, sei es aufgrund ausdrücklicher Erklärungen während der Verhandlungen, sei es aufgrund seiner Stellung als Sachwalter (vgl. BGHZ 88, 67, 69; BGH NJW-RR 1991, 1242; BGH NJW-RR 1991, 1314; BGH NJW-RR 1992, 605, 606; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 BGB, Rdn. 95 m.w.Nachw.).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
    Dies folgt aus dem Umstand, dass - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur Aufklärung - eine tatsächlich erteilte Information und Beratung jedenfalls inhaltlich richtig und zutreffend sein muss (vgl. BGHZ 74, 103, 110; BGH NJW 1998, 302, 303).
  • OLG Bremen, 06.12.2001 - Kart 2/01

    Rechtstellung der Franchisenehmer einer Optikerkette wegen Vereinbarung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
    Dass für sie diese Möglichkeit bestand, war der Klägerin auch bekannt; sie selbst hat sich in diesem Zusammenhang auf das von ihr vorgelegte Urteil des Hanseatischen OLG Bremen vom 06.12.2001 (WRP 2002, 224 ff) berufen, in dem ausdrücklich diese Möglichkeit ( Stufenklage) aufgezeigt wird.
  • OLG Nürnberg, 22.04.1999 - 8 U 4173/98

    Leistungsfreiheit des Vericherers durch Gefahrerhöhung: Epilepsie infolge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
    Für etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ergibt sich dasselbe aus Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB für den Fall der Rückabwicklung eines etwa nichtigen Schuldverhältnisses (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 1026; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 32 EGBGB, Rdn. 7) bzw. den vor dem 01.06.1999 diesbezüglich geltenden Rechtsprechungsregeln (vgl. BGH NJW 1959, 1317; BGHZ 35, 265, 267; OLG Düsseldorf VersR 2000, 46) und für alle übrigen denkbaren Kondiktionsfälle aus Art. 38 EGBGB, da das etwa bestehende Schuldverhältnis, innerhalb dessen eine Leistung erfolgt sein könnte, - wie zuvor beschrieben - nach Art. 28 Abs. 1 u. 2 EGBGB deutschem Recht unterläge und ein etwaiger Eingriff gegebenenfalls ebenso wie die behauptete Bereicherung in Deutschland stattgefunden hat.
  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 5/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
    Für etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ergibt sich dasselbe aus Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB für den Fall der Rückabwicklung eines etwa nichtigen Schuldverhältnisses (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 1026; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 32 EGBGB, Rdn. 7) bzw. den vor dem 01.06.1999 diesbezüglich geltenden Rechtsprechungsregeln (vgl. BGH NJW 1959, 1317; BGHZ 35, 265, 267; OLG Düsseldorf VersR 2000, 46) und für alle übrigen denkbaren Kondiktionsfälle aus Art. 38 EGBGB, da das etwa bestehende Schuldverhältnis, innerhalb dessen eine Leistung erfolgt sein könnte, - wie zuvor beschrieben - nach Art. 28 Abs. 1 u. 2 EGBGB deutschem Recht unterläge und ein etwaiger Eingriff gegebenenfalls ebenso wie die behauptete Bereicherung in Deutschland stattgefunden hat.
  • BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82

    Beratungspflicht des Rechtsanwalts; Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
    An dieser Situation hat sich auch nichts geändert, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die diesbezüglich bestehende Darlegungs- und Beweislast der Klägerin hingewiesen hat, die ihr sowohl im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch aus § 667 BGB (vgl. BGH WM 1987, 78, 79) als auch im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. BGHZ 48, 310, 312; BGH NJW 1985, 264, 265) obliegt.
  • BGH, 12.10.1967 - VII ZR 8/65

    Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln eines Werks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
    An dieser Situation hat sich auch nichts geändert, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die diesbezüglich bestehende Darlegungs- und Beweislast der Klägerin hingewiesen hat, die ihr sowohl im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch aus § 667 BGB (vgl. BGH WM 1987, 78, 79) als auch im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. BGHZ 48, 310, 312; BGH NJW 1985, 264, 265) obliegt.
  • BGH, 18.03.1996 - II ZR 10/95

    Gesellschaftszweck von Bauherrengemeinschaften

  • OLG Köln, 08.04.1994 - 20 U 226/92

    Rückforderung eines nach dem Brauchtum der Volksgruppe der Roma gezahlten

  • BGH, 17.09.1985 - VI ZR 73/84

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten gegenüber einem Unternehmenskäufer

  • BGH, 08.12.1998 - XI ZR 50/98

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

  • BGH, 17.04.1996 - XII ZR 168/94

    Rechtliche Wirkung einer Verlängerung des Mietverhältnisses über 30 Jahre hinaus

  • BGH, 25.04.1974 - II ZR 161/72

    Schadensersatz infolge Erteilung einer falschen Bankauskunft - Vorliegen eines

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

  • BGH, 08.01.1981 - III ZR 157/79

    Anlage i.S. v. § 22 WHG; Äthylacetat; Erdaushub; Grundwasser; Zustandsstörer

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

    Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer

  • OLG Hamm, 02.02.1996 - 20 U 164/95

    Obliegenheitsverletzung; Kündigung; Kfz; Umschreibung

  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 206/88

    Haftung des Unternehmensberaters

  • OLG München, 11.07.1996 - 24 U 63/95

    Einwendungsmöglichkeiten des Unternehmensberater eines Franchisegebers in einem

  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224/87

    Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2004 - U (Kart) 42/02

    Feststellung der Nichtigkeit des geschlossenen Franchisevertrags;

    Diese sind aber in aller Regel nur darauf gerichtet, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS., Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Senat, Urt. v. 5.11.2003 - U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 14; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf.

    Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass es im Ausgangspunkt die Sache des Franchisenehmers ist, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen, und dass die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers in aller Regel nur darauf gerichtet sind, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.).

    Dass die Beklagte den Erhalt von Vergünstigungen stets bestritten hat, auch in dem Rechtstreit vor dem OLG Düsseldorf, M. ./. T., 17 U 222/01, ändert nichts und bedeutet namentlich nicht, dass, wie die Klägerin meint, die Stufenklage unnötig und prozessökonomisch unsinnig wäre.

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2004 - U (Kart) 12/03

    Haftung wegen Verletzung von Rechten und Pflichten eines Franchisegebervertreters

    Diese sind aber in aller Regel nur darauf gerichtet, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Senat, Urt. v. 5.11.2003 - U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 14; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf.

    Die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers sind in aller Regel darauf beschränkt, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes gewinnen kann (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.).

    Dass die Beklagte den Erhalt von Vergünstigungen stets bestritten hat, auch in dem Rechtsstreit vor dem OLG Düsseldorf, M. ./. T., 17 U 222/01, bedeutet nicht, dass, wie die Klägerin meint, die Stufenklage unnötig und prozessökonomisch unsinnig wäre.

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2004 - U (Kart) 7/03

    Zur Unwirksamkeit eines Franchisevertrages wegen Sittenwirdrigkeit und zur

    Diese sind aber in aller Regel nur darauf gerichtet, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Senat, Urt. v. 5.11.2003 - U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 14; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf.

    Die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers sind in aller Regel darauf beschränkt, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über die Kalkulationsgrundlagen und den zu erwartendenden Kapital- und Arbeitseinsatz gewinnen kann (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.).

    Dass die Beklagte zu 1 den Erhalt von Vergünstigungen stets bestritten hat, auch in dem Rechtstreit vor dem OLG Düsseldorf, M. ./. T., 17 U 222/01, bedeutet nicht, dass, wie der Kläger meint, die Stufenklage unnötig und prozessökonomisch unsinnig wäre.

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2004 - I U Kart 42/02

    Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Franchisevertrages gegen

    Diese sind aber in aller Regel nur darauf gerichtet, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667 ; OLG Düsseldorf, 17. ZS., Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Senat, Urt. v. 5.11.2003 - U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 14; Putzo in Palandt, BGB , 62. Aufl., Einf.

    Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass es im Ausgangspunkt die Sache des Franchisenehmers ist, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen, und dass die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers in aller Regel nur darauf gerichtet sind, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667 ; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB , 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.).

    Dass die Beklagte den Erhalt von Vergünstigungen stets bestritten hat, auch in dem Rechtstreit vor dem OLG Düsseldorf, M. ./. T., 17 U 222/01, ändert nichts und bedeutet namentlich nicht, dass, wie die Klägerin meint, die Stufenklage unnötig und prozessökonomisch unsinnig wäre.

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2004 - U (Kart) 40/02

    Nichtigkeit eines Franchisevertrages wegen Täuschung über die wirklichen

    Diese sind aber in aller Regel nur darauf gerichtet, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Senat, Urt. v. 5.11.2003 - U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 14; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf.

    Die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers sind in aller Regel darauf beschränkt, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes gewinnen kann (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.).

    Dass die Beklagte den Erhalt von Vergünstigungen stets bestritten hat, auch in dem Rechtsstreit vor dem OLG Düsseldorf, M. ./. T., 17 U 222/01, bedeutet nicht, dass, wie die Klägerin meint, die Stufenklage unnötig und prozessökonomisch unsinnig wäre.

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2004 - U (Kart) 14/03

    Verletzung von Aufklärungspflichten und Beratungspflichten hinsichtlich einer

    Diese sind aber in aller Regel nur darauf gerichtet, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Senat, Urt. v. 5.11.2003 - U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 14; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf.

    Die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers sind in aller Regel darauf beschränkt, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über die Kalkulationsgrundlagen und den zu erwartendenden Kapital- und Arbeitseinsatz gewinnen kann (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.).

    Dass die Beklagte zu 1 den Erhalt von Vergünstigungen stets bestritten hat, auch in dem Rechtstreit vor dem OLG Düsseldorf, M. ./. T., 17 U 222/01, bedeutet nicht, dass, wie die Klägerin meint, die Stufenklage unnötig und prozessökonomisch unsinnig wäre.

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2004 - U (Kart) 6/03

    Einstandspflicht wegen Verhandlungsverschuldens auf Grund von Fehlern in der

    Diese sind aber in aller Regel nur darauf gerichtet, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Senat, Urt. v. 5.11.2003 - U(Kart) 41/02 Umdruck Seite 14; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf.

    Zur Begründung hat der Senat darauf verweisen, dass es im Ausgangspunkt die Sache des Franchisenehmers ist, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen, und dass die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers in aller Regel nur darauf gerichtet sind, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.).

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2004 - VI U Kart 6/03

    Zur Frage der persönlichen Schadensersatzverpflichtung des Verhandlungsgehilfen

    Diese sind aber in aller Regel nur darauf gerichtet, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (OLG München, NJW 1994, 667 ; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Senat, Urt. v. 5.11.2003 - U(Kart) 41/02 Umdruck Seite 14; Putzo in Palandt, BGB , 62. Aufl., Einf.

    Zur Begründung hat der Senat darauf verweisen, dass es im Ausgangspunkt die Sache des Franchisenehmers ist, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen, und dass die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers in aller Regel nur darauf gerichtet sind, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667 ; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB , 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.).

  • OLG Jena, 24.05.2017 - 7 U 369/15

    Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung aus einem Anwaltsvertrag

    Angaben zur Rentabilität dürfen dabei nicht übertrieben sein, nicht beschönigen und nicht veraltet sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2007, Az. VI-U (Kart) 27/06; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.09.2002, I-17 U 222/01; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2013, Az. I-22 U 62/13 -, Rn. 81, juris).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2004 - U (Kart) 13/03

    Notwendiger Umfang einer Berufungsbegründungsschrift; Schadensersatz wegen der

    Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass es im Ausgangspunkt die Sache des Franchisenehmers ist, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen, und dass die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers in aller Regel nur darauf gerichtet sind, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2004 - U (Kart) 11/03

    Nichtigkeit der Feststellung des geschlossenen Franchisevertrags;

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2004 - U Kart 13/03

    Kündigung eines Franchisevertrags durch Franchisegeber wegen Zahlungsrückständen

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2004 - VI U Kart 11/03

    Zur Frage der persönlichen Schadensersatzverpflichtung des Verhandlungsgehilfen

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