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   OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - 17 U 240/94   

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https://dejure.org/1995,10909
OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - 17 U 240/94 (https://dejure.org/1995,10909)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.1995 - 17 U 240/94 (https://dejure.org/1995,10909)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Mai 1995 - 17 U 240/94 (https://dejure.org/1995,10909)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unwirksamkeit einer Rechtswahlklausel und Schiedsvereinbarung in einem Börsentermingeschäftsvertrag mit englischem Broker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 1995, 1349
  • BB 1995, 769
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG Hamburg, 07.08.2009 - 324 O 650/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Überprüfung von Servicebedingungen und der

    Insbesondere bei den §§ 305ff. BGB handelt es sich um zwingende Vorschriften im Sinne des Art. 29 EGBGB (vgl. Thorn in Palandt a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.1995, Az. 17 U 240/94, Juris Rz. 52 noch zu den Regeln des AGB-Gesetzes).
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05

    Internationale Terminhandelsgeschäfte

    In diesem Falle muss es sich aber um verbundene Unternehmen handeln; selbst wenn man hierfür wiederum keine rechtliche Verbindung zumindest im Sinne eines faktischen Konzerns verlangen, sondern - wie der Senat es in einer früheren, allerdings in der Literatur auf Kritik gestoßenen Entscheidung getan hat (vgl. OLG Düsseldorf RIW 1995, 769; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., Artikel 5 EuGVVO, Rdn. 47 m.w.Nachw.) - auch tatsächliche Verbindungen im Sinne einer faktischen Außenstelle des im Ausland ansässigen Unternehmens ausreichen lassen würde, dürften hier diese Voraussetzungen nicht gegeben sein.
  • LG Krefeld, 31.01.2006 - 5 O 502/04

    Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit Verlusten bei

    Nach Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (WM 1994, 376; 1995, 1349; 1996, 1489), der sich das Gericht anschließt, ist die Vereinbarung der Anwendung englischen Rechts mit einem vorformulierten Vertrag zwischen einem englischen Broker und einem deutschen Anlageinteressenten, den ein deutscher Vermittler in Deutschland zur Durchführung von Börsentermingeschäften erworben hat unwirksam.
  • LG Bremen, 07.12.2006 - 2 O 37/06

    Unwirksamkeit einer Rechtswahl in einem Verbrauchervertrag; Rechtswahl zu Gunsten

    Unter diesen Umständen musste der Kläger nicht damit rechnen, dass auf den Vertrag luxemburgisches Recht anwendbar sein soll (vgl. OLG Düsseldorf WM 1996, 1489 [1492]; 1995, 1349 [1351]; 1994, 376).
  • OLG Köln, 15.12.1997 - 16 U 34/97

    Abgrenzung der Anordnung einer administration nach englischem Recht von einer

    Der Senat teilt die Aufassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.5.1995 - 17 U 240/94), daß die Nichtanerkennung der Schiedsabrede nicht auf die vom BGH entschiedenen Fälle zu beschränken ist, in denen der Termin- und Differenzeinwand notwendig ist, um die Rückzahlung der investierten Gelder zu ermöglichen, sondern daß die Unwirksamkeit auch solche Fälle erfassen muß, in denen Schadensersatz wegen unterlassener Risikoaufklärung und wegen Spesenreiterei geltend gemacht wird.
  • LG Hamburg, 07.08.2009 - 324 O 850/08

    Unzulässigkeit alter Klauseln in den AGB von Google

    Insbesondere bei den §§ 305 ff. BGB handelt es sich um zwingende Vorschriften im Sinne des Art. 29 EGBGB (vgl. Thorn in Palandt a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.1995, Az. 17 U 240/94, Juris Rz. 52 noch zu den Regeln des AGB Gesetzes).
  • LG Krefeld, 24.11.2005 - 5 O 272/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer Geldanlage zum Erwerb von Anteilen an bestehenden

    Diese Klausel ist jedoch entsprechend der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (WM 1994, 376; 1995, 1349; 1996, 1489), der sich die Kammer anschließt, gemäß Art. 229 EGBGB in Verbindung mit § 3 AGBG a.F. als überraschende Klausel unwirksam, wenn ein Vermittler eines ausländischen Unternehmens in Deutschland mit einem deutschen Verbraucher einen Anlagevertrag schließt.
  • LG Kleve, 12.02.2003 - 4 O 25/02

    Aufklärungspflicht, Börsentermingeschäft, Optionsgeschäft, Ubiquitätsgrundsatz,

    Dazu bedarf es eines besonderen Hinweises darauf, dass jeder Aufschlag auf die Börsenoptions-prämie die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen, ein Aufschlag also nicht nur zu einem höheren Preis für dasselbe Objekt führt, sondern das Verhältnis von Chancen und Risiken aus dem Gleichgewicht bringt (OLG E, Urteil vom 26.5.1995, WM 1995, Seite 1349 (1352); OLG E, Urteil vom 14.1.1994, WM 1994, Seite 376 (377)).
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