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   OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01   

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OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01 (https://dejure.org/2002,9077)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2002 - 17 U 29/01 (https://dejure.org/2002,9077)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 17 U 29/01 (https://dejure.org/2002,9077)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Verletzung eines Handballspielers durch Gegenspieler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2 § 276
    Haftung eines Hallenhandballspielers bei Verletzung eines Gegenspielers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01
    Gleichwohl herrscht insoweit in der Rechtsprechung seit längerem Einigkeit darüber, dass die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln regelmäßig eine Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom 5.11.1974 - VI ZR 100/73 - Z 63, 140, 147 = NJW 1975, 109 ff.; Urt. vom 10.2.1976 - VI ZR 32/74 - in: NJW 1976, 957, 958; Urt. vom 16.3.1976 - VI ZR 199/74 - in: NJW 1976, 2161).

    Welche Gefahren im einzelnen hingenommen werden müssen, ist primär nach den Spielregeln zu bestimmen, nach denen die Sportmannschaften angetreten sind (BGHZ 63, 140, 143 = NJW 1975, 109, 111; LG Marburg, a.a.O.).

    Dies gilt in ausgeprägter Weise beim Hallenhandball, bei dem - anders als bei dem die körperliche Berührung des Gegenspielers verbietenden Basketballspiel - der körperliche Einsatz erlaubt ist und dies notwendigerweise zu körperlichem Kontakt von Gegenspielern führt (vgl. Mertens, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 329; BGH NJW 1975, 109, 111; NJW 1976, 957, 958 und 2161; LG Marburg, a.a.O.; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 418, 419).

    Ist aber hiernach nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1. ein grobes Foul begangen hat, geht dies zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast für das Vorliegen eines groben Regelverstoßes trifft (BGHZ 63, 140, 149 = NJW 1975, 109, 111; BGH NJW 197, 957, 958; LG Marburg und OLG Frankfurt, jeweils a.a.O.; beim Fußballspiel: OLG Düsseldorf OLGR 1992, 82; OLG Hamm MDR 1997, 553 sowie VersR 1999, 1115, 1116).

  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74

    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01
    Gleichwohl herrscht insoweit in der Rechtsprechung seit längerem Einigkeit darüber, dass die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln regelmäßig eine Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom 5.11.1974 - VI ZR 100/73 - Z 63, 140, 147 = NJW 1975, 109 ff.; Urt. vom 10.2.1976 - VI ZR 32/74 - in: NJW 1976, 957, 958; Urt. vom 16.3.1976 - VI ZR 199/74 - in: NJW 1976, 2161).

    Dies gilt in ausgeprägter Weise beim Hallenhandball, bei dem - anders als bei dem die körperliche Berührung des Gegenspielers verbietenden Basketballspiel - der körperliche Einsatz erlaubt ist und dies notwendigerweise zu körperlichem Kontakt von Gegenspielern führt (vgl. Mertens, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 329; BGH NJW 1975, 109, 111; NJW 1976, 957, 958 und 2161; LG Marburg, a.a.O.; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 418, 419).

    Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es daher darauf an, dass die Verletzung eines Spielers auf einen Regelverstoß eines Gegenspielers zurückzuführen ist, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß - wie sie Ziffer 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln erfasst sind - deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet (OLG Frankfurt und LG Marburg, jeweils a.a.O.; BGH NJW 1976, 957, 958 sowie OLG Hamm VersR 1999, 1115, 1116 betr. das Fußballspiel).

  • BGH, 16.03.1976 - VI ZR 199/74

    Basketballspieler - Verletzung eines Mitspielers - Foul

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01
    Gleichwohl herrscht insoweit in der Rechtsprechung seit längerem Einigkeit darüber, dass die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln regelmäßig eine Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom 5.11.1974 - VI ZR 100/73 - Z 63, 140, 147 = NJW 1975, 109 ff.; Urt. vom 10.2.1976 - VI ZR 32/74 - in: NJW 1976, 957, 958; Urt. vom 16.3.1976 - VI ZR 199/74 - in: NJW 1976, 2161).

    Für die Bewertung eines Regelverstoßes als fahrlässiges Verhalten im Sinne eines Verstoßes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist mithin ein besonderer, durch die Eigenart des Spiels geprägter Maßstab anzulegen und ferner die Häufigkeit von Regelverstößen der fraglichen Art in der betroffenen Sportart mit zu berücksichtigen (BGH NJW 1976, 2161, 2162; LG Marburg, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 23.03.1998 - 13 U 187/97

    Haftung für Körperverletzung nach Regelverstoß beim Fußballspielen

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01
    Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es daher darauf an, dass die Verletzung eines Spielers auf einen Regelverstoß eines Gegenspielers zurückzuführen ist, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß - wie sie Ziffer 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln erfasst sind - deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet (OLG Frankfurt und LG Marburg, jeweils a.a.O.; BGH NJW 1976, 957, 958 sowie OLG Hamm VersR 1999, 1115, 1116 betr. das Fußballspiel).

    Ist aber hiernach nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1. ein grobes Foul begangen hat, geht dies zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast für das Vorliegen eines groben Regelverstoßes trifft (BGHZ 63, 140, 149 = NJW 1975, 109, 111; BGH NJW 197, 957, 958; LG Marburg und OLG Frankfurt, jeweils a.a.O.; beim Fußballspiel: OLG Düsseldorf OLGR 1992, 82; OLG Hamm MDR 1997, 553 sowie VersR 1999, 1115, 1116).

  • OLG Frankfurt, 22.03.1990 - 15 U 195/88

    Wettkampfsportarten; Fahrlässigkeitsmaßstab; Haftung für Verletzungen;

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01
    Dies gilt in ausgeprägter Weise beim Hallenhandball, bei dem - anders als bei dem die körperliche Berührung des Gegenspielers verbietenden Basketballspiel - der körperliche Einsatz erlaubt ist und dies notwendigerweise zu körperlichem Kontakt von Gegenspielern führt (vgl. Mertens, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 329; BGH NJW 1975, 109, 111; NJW 1976, 957, 958 und 2161; LG Marburg, a.a.O.; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 418, 419).
  • BGH, 29.01.1991 - XI ZR 76/90

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Nachweise im Urteil des BGH vom 29.1.1991 - XI ZR 76/90 - in: MDR 1991, 670) kommt eine wiederholte Vernehmung eines Zeugen nur dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders als die Vorinstanz beurteilt oder die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält oder wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders versteht als der erstinstanzliche Richter.
  • LG Marburg, 19.05.1988 - 2 O 310/87
    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01
    Bei Mannschafts-Kampfsportarten treten die gegeneinander spielenden Mannschaften nach denselben Regeln an; jeder Mitspieler erkennt die Teilnahmebedingungen als für ihn verbindlich an, so dass unterstellt werden kann, dass er in das Risiko des Eintritts einer durch regelrechte Spielweise verursachten Verletzung einwilligt und dementsprechend keine ihm etwa erwachsenen Schadensersatzansprüche geltend machen wird (BGH, a.a.O.; LG Marburg NJW-RR 1988, 1243, 1244).
  • OLG Hamm, 09.01.1997 - 27 U 155/96
    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01
    Ist aber hiernach nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1. ein grobes Foul begangen hat, geht dies zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast für das Vorliegen eines groben Regelverstoßes trifft (BGHZ 63, 140, 149 = NJW 1975, 109, 111; BGH NJW 197, 957, 958; LG Marburg und OLG Frankfurt, jeweils a.a.O.; beim Fußballspiel: OLG Düsseldorf OLGR 1992, 82; OLG Hamm MDR 1997, 553 sowie VersR 1999, 1115, 1116).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17

    Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Personenschäden, die eine Handballspielerin

    Zu solchen zum Schutz der Gesundheit der Spieler bestimmten Wettkampfregeln gehört Regel 8:5 der Internationalen Hallenhandballregeln, wonach ein Spieler, der den Gegenspieler gesundheitsgefährdend angreift, zu disqualifizieren ist, insbesondere dann, wenn er u.a. einen im Lauf oder im Sprung befindlichen Gegenspieler stößt oder so attackiert, dass dieser dadurch die Körperkontrolle verliert (OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2002 - 17 U 29/01 -, Rn. 22 - 26, juris).

    Der Senat hat die Revision gemäß § 543 ZPO aus grundsätzlichen Erwägungen wegen der Vielzahl der möglichen auftretenden Fälle, aber auch zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zugelassen, da vorliegend eine Konkretisierung der Auffassung des OLG Köln (23.1.2002 - 17 U 29/01 -) erfolgt ist.

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