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   OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18   

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https://dejure.org/2019,42570
OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18 (https://dejure.org/2019,42570)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.11.2019 - 17 U 313/18 (https://dejure.org/2019,42570)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. November 2019 - 17 U 313/18 (https://dejure.org/2019,42570)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 826 BGB, § 823 BGB, § 249 BGB, § 263 StGB, § 16 UWG, § 3a UWG
    VW-Diesel-Skandal: Keine deliktische Haftung des Herstellers bei Gebrauchtwagenkauf im August 2016 nach Hinweis des Vertragshändlers auf Betroffenheit des PKW von dem sog. Abgasskandal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkauf im August 2016 nach Hinweis des Vertragshändlers auf Betroffenheit ...

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Frankfurt, 06.11.2019 - 13 U 156/19

    VW-Diesel-Skandal: Keine Schadenersatzansprüche gegen VW bei Gebrauchtwagenkauf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18
    Es ist weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unmittelbar oder mittelbar am Kaufvertragsschluss beteiligt war, ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an dem Fahrzeugkauf des Klägers besaß oder gemäß § 311 Abs. 3 BGB in besonderem Maße für sich Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hätte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19 unter II. 2. a)).

    Im Übrigen besteht der Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auch deshalb nicht, weil aufgrund des fehlenden Zurechnungszusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden auch der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers nicht gerechtfertigt ist ( OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19 - unter II. 2. b) bb) mwN).

    Eine Einschätzung der Beklagten, das Software-Update sei zur Mangelbeseitigung geeignet gewesen, war vielmehr auch objektiv naheliegend, nachdem das Software-Update vom Kraftfahrtbundesamt zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung freigegeben worden war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19 , aaO).

    ee) Da ein deliktisches, zum Schadensersatz führendes Verhalten eines etwaigen Verrichtungsgehilfen aus den aufgezeigten Gründen ebenfalls nicht festgestellt werden kann, ist überdies kein Raum für eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19 , aaO unter II. 2. b) dd).

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 4.7.2002 - V ZB 16/02 -, juris Rn. 4; vom 4.7.2002 - V ZR 75/02 -, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19 unter II. 5. mwN).

    In der bislang ergangenen Rechtsprechung zu einem erst im Jahr 2016 erfolgten Erwerb eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuges wurde eine Haftung der Beklagten weit überwiegend verneint ( OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19 , aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.8.2018 - 25 U 72/18 , n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2010 - 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 6.6.2019 - 24 U 5/19 -, juris Rn. 46; jeweils mwN).

  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18
    Es kann dahinstehen, ob diese Schritte - insbesondere die Ad-hoc-Mitteilung - bereits für sich genommen geeignet waren, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen (dagegen OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019 - 13 U 149/18 -, juris Rn. 66); denn die Beklagte hat in den darauffolgenden Tagen und Wochen weitere Maßnahmen ergriffen, um die Folgen ihres Verhaltens zu minimieren.

    bb) Hinzu kommt, dass der Kläger im Streitfall nach den insoweit unangegriffenen und damit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts vor Abschluss des Kaufvertrages entgegen seines erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vorbringens nicht nur Kenntnis von dem Abgasskandal im Allgemeinen hatte, sondern - anders als die Käuferin in dem der Entscheidung des OLG Hamm vom 10.9.2019 (Az. 13 U 149/18, juris) zugrunde liegenden Sachverhalt - wusste, dass das konkret zum Verkauf stehende Fahrzeug mit dem vom Abgasskandal betroffenen Motortyp EA 189 ausgestattet war und ein Software-Update erhalten sollte.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 10.9.2019 (Az. 13 U 149/18, juris) die Haftung der Beklagten bejaht hatte, beruhte dies nach den im dortigen Einzelfall getroffenen Feststellungen darauf, dass - anders als vorliegend - die Käufer vor Vertragsschluss nicht wussten, dass das Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen war.

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99

    Ersatzansprüche gegen Gutachter bei unrichtiger Wertermittlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18
    Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf einer Pflichtverletzung des Schädigers beruhen und durch einen selbstständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht sind, bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen, wenn der Entschluss des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und keine ungewöhnliche Reaktion auf die Schädigung darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2.7.2013 - II ZR 293/11 -, juris Rn. 12; vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 14; jeweils mwN).

    Eine die Haftung ausschließende Unterbrechung des Kausalverlaufs wird etwa dann angenommen, wenn ein Rechtsanwalt einen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (BGH, Urteile vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04-, juris Rn. 17; vom 5.11.1987 - IX ZR 86/86, juris Rn. 46 ff.) oder der Geschädigte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat (BGH, Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 14 [zur Haftung eines Sachverständigen aufgrund Unrichtigkeit des von ihm erstatteten Verkehrswertgutachtens bei möglicher Kenntnis des Auftraggebers]; Beschluss vom 14.11.2017 - VI ZR 92/17 -, juris Rn. 20 [zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch einen Berufswechsel des Geschädigten]).

    b) In Anwendung dieser - allgemein und für das gesamte Schadensrecht geltenden (BGH, Urteile vom 11.9.1999 - III ZR 98/99 -, aaO; vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, aaO) - Grundsätze scheidet eine Haftung der Beklagten vorliegend aus.

  • BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99

    Haftung des Hausverwalters für Frostschäden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18
    Vielmehr ist die Verantwortlichkeit des Schädigers durch weitere Zurechnungskriterien einzuschränken, um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern (BGH, Urteile vom 11.9.1999 -III ZR 98/99 -, juris Rn. 13 mwN; vom 6.6.2013 - IX 204/12 -, juris Rn. 20 ff.).

    Als solche sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs sowie des Schutzzwecks der Norm anerkannt (BGH, Urteile vom 11.9.1999 - III ZR 98/99 -, aaO; vom 6.6.2013 - IX 204/12 -, aaO; vom 22.9.2016 - VII ZR 14/16 -, juris Rn. 14 ff.; vom 22.5.2012 - VI ZR 147/11 -, juris, Rn. 14 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 142 ff.; zu den in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Fallgruppen ferner Palandt/Grünewald, BGB, 78. Aufl., Vorb. v. § 249 BGB Rn. 24 ff. mwN).

    b) In Anwendung dieser - allgemein und für das gesamte Schadensrecht geltenden (BGH, Urteile vom 11.9.1999 - III ZR 98/99 -, aaO; vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, aaO) - Grundsätze scheidet eine Haftung der Beklagten vorliegend aus.

  • OLG Nürnberg, 28.05.2020 - 13 U 56/19

    Darlegungs- und Beweislast des Sachverständigen für mündliche Aufklärung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18
    Eine Haftung scheidet danach aus, wenn der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf bei wertender Betrachtung durch später hinzugetretene Umstände unterbrochen wurde, weil diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird (Münch/KommBGB/Oetker, aaO Rn. 143) beziehungsweise der geltend gemachte Schaden nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffene Gefahrenlage steht; denn ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht (BGH, Urteile vom 22.5.2012 - VI ZR 157/11 -, aaO Rn. 14; vom 9.4.2019 - VI ZR 89/18 -, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 56/19 unter II. 2) b) aa); jeweils mwN).

    Sie hat außerdem - wie gerichtsbekannt ist - im Februar 2016 alle betroffenen Halter angeschrieben und über die die anstehende Rückrufaktion und deren Umsetzung durch Aufspielen des Software-Updates informiert (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 56/19 unter II 2) b) aa); OLG Celle, Beschluss vom 27.5.2019 - 7 U 335/18 -, juris Rn. 23 ff.).

    Jedenfalls im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im August 2016 hatte die Beklagte damit das ihr zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Fahrzeugen noch entstehen konnten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 56/19 aaO; OLG Celle, Beschlüsse vom 27.5.2019 - 7 U 335/18 -, juris Rn. 21 ff.; vom 1.7.2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 -, juris Rn. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019 - 9 U 9/19 -, juris Rn. 45).

  • OLG Stuttgart, 07.08.2019 - 9 U 9/19

    Haftung des Herstellers bei Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs mit unzulässiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18
    Jedenfalls im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im August 2016 hatte die Beklagte damit das ihr zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Fahrzeugen noch entstehen konnten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 56/19 aaO; OLG Celle, Beschlüsse vom 27.5.2019 - 7 U 335/18 -, juris Rn. 21 ff.; vom 1.7.2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 -, juris Rn. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019 - 9 U 9/19 -, juris Rn. 45).

    In der bislang ergangenen Rechtsprechung zu einem erst im Jahr 2016 erfolgten Erwerb eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuges wurde eine Haftung der Beklagten weit überwiegend verneint ( OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19 , aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.8.2018 - 25 U 72/18 , n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2010 - 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 6.6.2019 - 24 U 5/19 -, juris Rn. 46; jeweils mwN).

  • OLG Celle, 01.07.2019 - 7 U 33/19

    Erwerb eines manipulierten Diesel-PKW als Gebrauchtfahrzeug im Februar 2016 nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18
    Jedenfalls im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im August 2016 hatte die Beklagte damit das ihr zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Fahrzeugen noch entstehen konnten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 56/19 aaO; OLG Celle, Beschlüsse vom 27.5.2019 - 7 U 335/18 -, juris Rn. 21 ff.; vom 1.7.2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 -, juris Rn. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019 - 9 U 9/19 -, juris Rn. 45).

    In der bislang ergangenen Rechtsprechung zu einem erst im Jahr 2016 erfolgten Erwerb eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuges wurde eine Haftung der Beklagten weit überwiegend verneint ( OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19 , aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.8.2018 - 25 U 72/18 , n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2010 - 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 6.6.2019 - 24 U 5/19 -, juris Rn. 46; jeweils mwN).

  • OLG Köln, 06.06.2019 - 24 U 5/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18
    Jedenfalls im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im August 2016 hatte die Beklagte damit das ihr zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Fahrzeugen noch entstehen konnten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 56/19 aaO; OLG Celle, Beschlüsse vom 27.5.2019 - 7 U 335/18 -, juris Rn. 21 ff.; vom 1.7.2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 -, juris Rn. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019 - 9 U 9/19 -, juris Rn. 45).

    In der bislang ergangenen Rechtsprechung zu einem erst im Jahr 2016 erfolgten Erwerb eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuges wurde eine Haftung der Beklagten weit überwiegend verneint ( OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19 , aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.8.2018 - 25 U 72/18 , n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2010 - 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 6.6.2019 - 24 U 5/19 -, juris Rn. 46; jeweils mwN).

  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 17 U 45/19

    Deliktische Haftung des Herstellers im Abgasskandal

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18
    Denn der Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, das in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen der mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge liegt (Senatsbeschluss vom 25.9.2019 - 17 U 45/19 -, juris Rn. 4 ff. mwN), und einer möglichen Schädigung späterer Erwerber dieser Fahrzeuge ist aufgrund der von der Beklagten seit 22.9.2015 eingeleiteten Maßnahmen jedenfalls im Hinblick auf den vorliegenden Kaufvertrag unterbrochen worden.

    Die in der Eingehung der Zahlungsverpflichtung durch den mit dem Autohaus geschlossenen Kaufvertrag liegende Schädigung (Senatsbeschluss vom 25.9.2019 - 17 U 45/19 , aaO Rn. 18 ff. mwN) beruht vielmehr auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss des Klägers, der nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage steht.

  • BGH, 02.07.2013 - II ZR 293/11

    Haftung des Wirtschaftsprüfers: Informationspflichtverletzung bei Prüfung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18
    Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf einer Pflichtverletzung des Schädigers beruhen und durch einen selbstständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht sind, bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen, wenn der Entschluss des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und keine ungewöhnliche Reaktion auf die Schädigung darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2.7.2013 - II ZR 293/11 -, juris Rn. 12; vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 14; jeweils mwN).

    Dass der Kläger sich gleichwohl aufgrund des pflichtwidrigen Vorverhaltens der Beklagten zum Abschluss des vermeintlich nachteiligen Kaufvertrages herausgefordert fühlen durfte und der Kausalzusammenhang deshalb fortbestünde, lässt sich dem Vorbringen des hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.2013 - II ZR 293/11 -, aaO mwN; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn. 177) nicht entnehmen.

  • OLG Celle, 27.05.2019 - 7 U 335/18

    Erwerb eines manipulierten Diesel-PKW als Gebrauchtfahrzeug nach Bekanntwerden

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • OLG Frankfurt, 13.08.2018 - 25 U 72/18

    Unzulässigkeit einer Berufung wegen unzureichenden Fallbezugs der Begründung

  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

  • BGH, 22.09.2016 - VII ZR 14/16

    Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18

    Zur Haftung für Uploads durch Dritte

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17

    Schadensersatz bei Verletzung durch einen Verkehrsunfall: Ausgrenzung späterer

  • BGH, 22.05.2012 - VI ZR 157/11

    Arzthaftung: Einstandspflicht für die Folgen eines notwendigen Zweiteingriffs

  • BGH, 05.11.1987 - IX ZR 86/86

    Haftungsausfüllende Kausalität bei der Anwaltshaftung

  • OLG Karlsruhe, 09.01.2020 - 17 U 133/19

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Zweitkäufers eines vom Abgasskandal

    Damit ist der Abschluss des hier in Streit stehenden Kaufvertrages für den Kläger keine ungewollte Verbindlichkeit gewesen, sondern Resultat einer in Kenntnis sämtlicher die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände getroffenen eigenverantwortlichen Entscheidung (ähnlich OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2019 - 17 U 313/18 -, juris Rn. 30 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. November 2019 - 9 U 120/19 -, juris Rn. 16).

    dd) Aber selbst wenn der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags keine Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs von dem sog. Abgasskandal und dem Vorhandensein der hier in Streit stehenden Software gehabt hätte, fehlt es jedenfalls nach dem 16. Dezember 2015 am Zurechnungszusammenhang zwischen der sittenwidrigen, vorsätzlichen Handlung der Beklagten und einem Schaden des Klägers (ähnlich OLG Köln, Urteil vom 6. Juni 2019 - 24 U 5/19 -, juris Rn. 46 ["ab Herbst 2015"]; OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 26 ["ab Herbst 2015"]; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2019 - 17 U 313/18 - juris Rn. 21 ff.; vgl. allgemein zum Zurechnungszusammenhang BGH, Urteil vom 21. November 2019 - III ZR 244/18 -, juris Rn. 27 mwN).

  • OLG Brandenburg, 11.02.2020 - 3 U 89/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    cc) Ebenso fraglich ist, ob der Zurechnungszusammenhang ab dem genannten Zeitpunkt unter Rückgriff auf den allgemein im Schadensrecht geltenden Grundsatz entfällt, dass eine Haftung dann ausscheidet, wenn der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf bei wertender Betrachtung durch später hinzugetretene Umstände unterbrochen wurde, weil diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird, beziehungsweise der geltend gemachte Schaden nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffene Gefahrenlage steht (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019 - 17 U 313/18 -, juris Rn. 25 ff m.w.N.; dort wusste der Käufer allerdings zudem, dass das konkrete Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war).
  • OLG Naumburg, 04.02.2020 - 12 U 155/19

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen

    Damit ist der Abschluss des hier in Streit stehenden Kaufvertrages für ihn keine ungewollte Verbindlichkeit gewesen, sondern Resultat einer in Kenntnis sämtlicher die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände getroffenen eigenverantwortlichen Entscheidung für ein Fahrzeug, welches über einen von der Diesel-Problematik betroffenen Motor verfügte (ähnlich OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2019, 17 U 313/18, Rdn. 30 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. November 2019, 9 U 120/19, Rdn. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2020, 17 U 107/19, Rdn. 25; sämtlich zitiert nach Juris).

    (2) Aber selbst wenn der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich keine Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs von dem sog. Abgasskandal und dem Vorhandensein der hier in Streit stehenden Software gehabt hätte, wie er vorträgt, fehlte es jedenfalls am 23. August 2016, dem Tag des Kaufvertragsabschlusses, am Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten sittenwidrigen, vorsätzlichen Handlung der Beklagten und einem Schaden des Klägers (ähnlich OLG Köln, Urteil vom 6. Juni 2019, 24 U 5/19, Rdn. 46 ("ab Herbst 2015"); OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019, 7 U 33/19, Rdn. 26 ("ab Herbst 2015"); OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2019, 17 U 313/18, Rdn. 21 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2020, 17 U 107/19.

    Die in der Eingehung der Zahlungsverpflichtung durch den mit dem Autohaus geschlossenen Kaufvertrag liegende behauptete Schädigung beruht vielmehr auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss des Klägers, der nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage steht (z. B. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2019, 17 U 313/18, Rdn. 26, zitiert nach Juris).

    Unabhängig davon, ob der Kläger von den o.g. Informationen subjektiv Kenntnis hatte, scheidet damit eine Haftung aus § 826 BGB jedenfalls mangels objektiven Zurechnungszusammenhangs aus (z. B. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2019, 17 U 313/18, Rdn. 29; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2020, 17 U 107/19, Rdn. 42; beide zitiert nach Juris).

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