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OLG München, 23.01.2012 - 17 U 3527/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra-skwar.de
Phishing - Fahrlässigkeit, grobe
- rabüro.de
Zur Sorgfaltspflicht des Bankkunden beim Umgang mit TANs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Landshut, 14.07.2011 - 24 O 1129/11
- OLG München, 23.01.2012 - 17 U 3527/11
Papierfundstellen
- MMR 2013, 163
Wird zitiert von ... (4)
- LG Köln, 30.07.2015 - 15 O 505/14
Grobe Fahrlässigkeit bei Eingabe einer Vielzahl von TANs bei einem …
In der Rechtsprechung wurde bereits mehrfach entschieden, dass die Eingabe einer Vielzahl von TANs bei einem Pharming-Angriff als grob fahrlässig anzusehen ist (…LG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, 21 S 211/13; OLG München, Urt. v. 23.01.2012, 17 U 3527/11;… LG Berlin, Urt. v. 08.11.2011, 21 O 80/11;… für die Annahme - nach damaliger Rechtslage ausreichender - einfacher Fahrlässigkeit BGH, Urt. v. 24.04.2012, XI ZR 96/11). - AG Krefeld, 06.07.2012 - 7 C 605/11
Schadensersatz gegen Bank wegen unberechtigter Abbuchungen nach erfolgtem …
Unter der hier gebotenen Gesamtschau der Umstände, insbesondere der völlig unüblichen Aufforderung zur Eingabe diverser TAN entgegen den Hinweisen der Beklagten und der der Klägerin merkwürdig erscheinenden Kontosperrung, ist ihr, die sie trotz der selbst vorgetragenen Zweifel mindestens diverse TAN eingegeben hat, daher grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.1.2012 - 17 U 3527/11). - AG Köln, 20.01.2014 - 142 C 406/13
Kein Anspruch auf Erstattung einer nicht autorisierten Überweisung bei …
Es handelte sich um eine deutlich von den üblichen Online Sitzungen abweichende Eröffnung (vgl. ähnlich OLG München, Urteil vom 23.01.2012 - 17 U 3527/11 zitiert nach juris). - AG Düsseldorf, 06.06.2013 - 37 C 13695/12
Anspruch eines Kontoinhabers auf Ausgleich einer aufgrund nicht autorisierten …
Diese Erkenntnis hätte sich ihr auch aufgrund des erheblichen Zeitaufwandes, der mit der Eingabe von 120 TANs verbunden ist, aufdrängen müssen (vgl. OLG München, Urt. v. 23.01.2012, Az.: 17 U 3527/11, juris).