Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 12.07.2021

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.09.2021 - 17 U 42/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,38686
OLG Frankfurt, 22.09.2021 - 17 U 42/20 (https://dejure.org/2021,38686)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.09.2021 - 17 U 42/20 (https://dejure.org/2021,38686)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. September 2021 - 17 U 42/20 (https://dejure.org/2021,38686)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,38686) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 268 AEUV, Art 16 lit I) RL 2011/83/EU, Art 2 lit b) RL 2002/65/EG, Art 2 Nr 12 RL 2011/83/EU, § 312g Abs 2 Nr 9 BGB
    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Ausschluss und Befristung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts beim Kilometer-Leasingvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Ausschluss und Befristung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts beim Kilometer-Leasingvertrag

  • rechtsportal.de

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Ausschluss und Befristung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts beim Kilometer-Leasingvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Kilometerleasing vorgelegt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    OLG Frankfurt legt EuGH Fragen zum Widerrufsrecht für Verbraucher bei Kilometerleasingverträgen zur Entscheidung vor

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auto-Leasingverträge - In den Fällen von Sixt und BMW über den Leasing-Widerruf wird entschieden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbraucherwiderrufsrecht beim Kilometer-Leasing - Vorlage an den EuGH

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Vorlage - Widerrufsrecht beim Kilometer-Leasing?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG legt EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Kilometerleasing vor

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2021 - 17 U 42/20
    (23) Das Landgericht Ravensburg hat mit ergänzendem Vorlagebeschluss vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, ECLI:DE:LGRAVEN:2021:0824.2O238.20.00, Rn. 53, 75 ff., juris) die hier aufgeworfene Frage bereits dem Gerichtshof vorgelegt.

    (38) Das Landgericht Ravensburg hat auch diese Vorlagefrage bereits mit ergänzendem Vorlagebeschluss vom 24. August 2021 - 2 O 238/20 -, ECLI:DE:LGRAVEN:2021:0824.2O238.20.00, Rn. 51 ff., juris) dem Gerichtshof vorgelegt.

  • BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

    Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2021 - 17 U 42/20
    (16) Aus diesem Grund ordnet der Bundesgerichtshof diese Art von Verträgen nicht als Kreditverträge und namentlich nicht als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen bei Nutzungsverträgen im Sinne von § 506 BGB (in der Fassung vom 20. September 2013), mit der die Vorschriften der RL 2008/48/EG in deutsches Recht umgesetzt worden sind, ein, wobei hier u.a. an Art. 2 Abs. 2 lit. d) RL 2008/48/EG ("Diese Richtlinie gilt nicht für ... Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist"), angeknüpft wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0, Rn. 22 ff., juris m.w.N.).

    (34) Deshalb ist, wie oben dargestellt, der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Kilometerleasingverträge keine (sonstigen ähnlichen) entgeltlichen Finanzierungshilfen gemäß § 506 Abs. 2 BGB darstellen, weshalb kein Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 1 BGB in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0, Rn. 20 ff., juris) und daher das Widerrufsrecht gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB bei Verbraucherverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden sowie bei Fernabsatzverträgen zur Anwendung gelangt.

  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2021 - 17 U 42/20
    Stehen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - C-336/03 -, ECLI:EU:C:2005:150, Rn. 21, juris; Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17 -, ECLI:EU:C:2019:576, Rn. 37, juris; jew. m.w.N.).

    (18) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Jahr 2005 zur Vorgängerregelung in Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) entschieden, dass der Begriff "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung" Automietverträge umfasst (EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - C-336/03 -, ECLI:EU:C:2005:150, easyCar UK Ltd/Office of Fair Trading).

  • OLG München, 18.06.2020 - 32 U 7119/19

    Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung unterliegt nicht dem Anwendungsbereich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2021 - 17 U 42/20
    (20) Unter dem Gesichtspunkt der termingebundenen Bereitstellung von Kapazitäten wird in der deutschen Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass die Ausnahmeregel in Art. 16 lit. l) RL 2011/83/EU nur auf Kurzzeit-Mietverträge Anwendung finden könne (vgl. Wendehorst in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, BGB, § 312g Rn. 44; OLG München, Urteil vom 18. Juni 2020 - 32 U 7119/19 -, ECLI:DE:OLGMUEN:2020:0618.32U7119.19.0A, Rn. 67, juris; a.A.: Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355 (361 f.), beck-online; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 5 U 1194/20 (Anlage BB 20 = Bl. 665 ff. der Akte); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. März 2021 - 6 U 124/20 (Anlage BB 19 = Bl. 632 ff. der Akte)), wobei völlig unklar bleibt, von welcher zeitlichen Grenze in diesem Fall auszugehen wäre.

    (31) Wie bereits im Zusammenhang mit der ersten Vorlagefrage dargestellt, steht bei Kilometerleasingverträgen wie dem vorliegenden die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund, so dass der vorlegende Senat erwägt, nicht von einer Finanzdienstleistung auszugehen, was auch in Übereinstimmung stünde mit dem Wortlaut der Richtlinie, der den Finanzierungscharakter der Leistung in den Vordergrund stellt (ebenso Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355 ff, 365 f; a.A. i.E. OLG München, Urteil vom 18. Juni 2020 - 32 U 7119/19 -, ECLI:DE:OLGMUEN:2020:0618.32U7119.19.0A, Rn. 63 ff., juris).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-65/20

    Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2021 - 17 U 42/20
    (33) Wie bereits im Zusammenhang mit der Begründung zur ersten Vorlagefrage aufgezeigt, ist bei der Auslegung des Begriffs der Finanzdienstleistung die konkret sachbezogene Regelungsdichte des Unionsrecht zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-65/20 -, VI/Krone - Verlag GmbH & Co. KG, ECLI:EU:C:2021:471, Rn. 25, juris m.w.N.).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-649/17

    Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2021 - 17 U 42/20
    Stehen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - C-336/03 -, ECLI:EU:C:2005:150, Rn. 21, juris; Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17 -, ECLI:EU:C:2019:576, Rn. 37, juris; jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 149/21

    Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags:

    bb) Die erstgenannte Frage zum Vorliegen eines Vertrags über Finanzdienstleistungen (vgl. hierzu auch Vorlagebeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22. September 2021 - 17 U 42/20, juris Rn. 29 ff., beim Gerichtshof anhängig unter C-594/21) ist entscheidungserheblich, da ein Widerrufsrecht des Klägers - das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags unterstellt - in zeitlicher Hinsicht erloschen wäre, wenn es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag nicht um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handelte.
  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZR 305/21

    Aussetzen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des beim

    bb) Diese Frage zum Vorliegen eines Vertrags über Finanzdienstleistungen (vgl. hierzu auch Vorlagebeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22. September 2021 - 17 U 42/20, juris Rn. 29 ff.) ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, da ein Widerrufsrecht des Klägers infolge des zu seinen Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellenden Abschlusses des streitgegenständlichen Leasingvertrags im Wege des Fernabsatzes in zeitlicher Hinsicht erloschen wäre, wenn es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag nicht um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handelte.
  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZR 149/21

    Bestehen eines Widerrufsrechts infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung

    bb) Die erstgenannte Frage zum Vorliegen eines Vertrags über Finanzdienstleistungen (vgl. hierzu auch Vorlagebeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22. September 2021 - 17 U 42/20, juris Rn. 29 ff., beim Gerichtshof anhängig unter C-594/21) ist entscheidungserheblich, da ein Widerrufsrecht des Klägers - das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags unterstellt - in zeitlicher Hinsicht erloschen wäre, wenn es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag nicht um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handelte.
  • OLG Frankfurt, 26.10.2021 - 17 U 80/21

    Vermittelte Kilometerleasingverträge unterliegen keinem Widerrufsrecht

    Die von dem Senat in dem Vorlagebeschluss vom 22. September 2021 ( 17 U 42/20 , juris) für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen betreffen Ausschlussfragen zum Widerrufsrecht bei unstreitig zugrunde zu legenden Fernabsatzgeschäften und sind für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht von Relevanz.

    Die Richtlinie ist nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern nach der konkret sachbezogenen Regelungsdichte des Unionsrechts auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-65/20 -, VI/Krone - Verlag GmbH & Co. KG, ECLI:EU:C:2021:471, Rn. 25, juris m.w.N.; Senat, Beschluss vom 22. September 2021 - 17 U 42/20 -, Rn. 37 , juris).

    Klarstellend merkt der Senat an, dass der Vorlagebeschluss des Senats in der Sache 17 U 42/20 (aaO) das hier vorliegende Verfahren auch in diesem Zusammenhang nicht tangiert, weil dort unstreitig von einem Fernabsatzgeschäft auszugehen war mit der Wirkung gemäß § 312g Abs. 3 BGB und der damit zu beantwortenden Frage nach dem Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 1 Nr. 9 BGB oder dessen nicht mehr fristgerechter Ausübung gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB.

  • OLG München, 21.06.2022 - 32 U 557/22

    EuGH-Vorlage bzgl. Kraftfahrzeugleasingvertrag

    Der Senat nimmt Bezug auf die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 24.08.2021 (Aktenzeichen 2 O 238/20; verbundene Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 des Gerichtshofs der Europäischen Union) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.09.2021 (Aktenzeichen: 17 U 42/20), die zum Teil identische Vorlagefragen betreffen.
  • OLG Frankfurt, 06.10.2023 - 17 W 23/23

    Sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung

    Wegen der vorliegend maßgeblichen Fragen, ob die Widerrufserklärung des Klägers vom 14. November 2022 gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB idF vom 21. März 2016 bis 27. Mai 2022 (aF) verfristet war und, ob es sich hierbei (nicht) um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handelte, hat sich der Bundesgerichtshof bereits im Sinne einer Vorlage eindeutig positioniert (vgl. Beschluss vom 8. März 2022 - VIII ZR 149/21 -, Rn. 4, juris; Senat, Vorlagebeschluss vom 22. September 2021 - 17 U 42/20 -, Rn. 29, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.07.2021 - 17 U 42/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,38061
OLG Frankfurt, 12.07.2021 - 17 U 42/20 (https://dejure.org/2021,38061)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.07.2021 - 17 U 42/20 (https://dejure.org/2021,38061)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Juli 2021 - 17 U 42/20 (https://dejure.org/2021,38061)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,38061) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht