Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 31.07.2015 - 17 UF 127/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Zulässigkeit einer ohne Beschwerdebegründung eingelegten Beschwerde in einem HKÜ-Verfahren.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 40 Abs 2 IntFamRVG, § 65 Abs 1 FamFG, § 65 Abs 2 FamFG, Art 13 Abs 1 Buchst b KiEntfÜbk Haag, Art 13 Abs 2 KiEntfÜbk Haag
Rückführungsverfahren: Zulässigkeit einer ohne Beschwerdebegründung eingelegten Beschwerde in einem HKÜ-Verfahren; schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls; entgegenstehender Wille des Kindes - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer nicht begründeten Beschwerde im Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kindesentführung - und die fehlende Beschwerdebegründung im HKÜ-Verfahren
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zulässigkeit einer ohne Beschwerdebegründung eingelegten Beschwerde in einem HKÜ-Verfahren
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zulässigkeit einer ohne Beschwerdebegründung eingelegten Beschwerde in einem HKÜ-Verfahren
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 12.05.2015 - 28 F 783/15
- OLG Stuttgart, 31.07.2015 - 17 UF 127/15
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- EGMR, 26.11.2013 - 27853/09
X v. LATVIA
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2015 - 17 UF 127/15
Ansonsten wäre Art. 8 EMRK verletzt (EGMR, Urteil vom 26. November 2013, Az. 27853/09, zitiert nach juris).
- OLG Bamberg, 18.11.2015 - 2 UF 228/15
Zulässigkeitsvoraussetzung der rechtzeitigen Beschwerdebegründung im …
Die Anordnung in § 40 Abs. 2 Satz 1 2. HS IntFamRVG, dass § 65 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2015, 17 UF 127/15).Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 31.7.2015 ( 17 UF 127/15, zitiert nach Juris) ist eine Beschwerde in einem Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begründet wurde.
- OLG Koblenz, 21.06.2016 - 13 UF 289/16
Rückführungsverfahren nach Internationaler Kindesentführung: Frist für die …
Die Beschwerde in Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist nicht nur binnen zwei Wochen einzulegen, sondern innerhalb dieser Frist auch zu begründen (Anschluss an: OLG Bamberg FamRZ 2016, 835; entgegen: OLG Stuttgart FamRB 2015, 459).Das war hier mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.07.2015 (vgl. FamRB 2015, 459) zunächst der Fall.
- OLG Schleswig, 08.03.2021 - 15 UF 31/21
Verfahren gem. Haager Kindesentführungsabkommen: Fristgerechte Begründung der …
Soweit das OLG Stuttgart in einer früheren Entscheidung aus dem Jahre 2015 (FamRB 2015, 459) noch vertreten hatte, dass es der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegenstehe, wenn diese nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen begründet werde, hält das OLG Stuttgart an seiner damaligen Auffassung mittlerweile ausdrücklich nicht mehr fest (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2020, 2024).
- OLG Stuttgart, 04.08.2020 - 17 UF 125/20
Rückführungsverfahren nach Internationaler Kindesentführung: Frist für die …
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 31.07.2015, 17 UF 127/15 -, juris, noch vertreten hat, der Zulässigkeit der Beschwerde stehe nicht entgegen, dass die Beschwerde nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG begründet worden ist, hält er daran nicht mehr fest. - OLG Schleswig, 25.08.2020 - 15 WF 124/20
Beschwerdebegründungsfrist in Verfahren nach dem Haager …
Der abweichenden Auffassung des OLG Stuttgart (FamRB 2015, 459) ist nicht zu folgen. - OLG Zweibrücken, 21.09.2016 - 6 UF 67/16
Internationale Kindesentführung: Ablehnung der Rückgabe wegen der mit der …
Ansonsten wäre Art. 8 EMRK verletzt (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 31. Juli 2015 -17 UF 127/15 Rn 15 -juris).