Rechtsprechung
   OLG Celle, 18.04.2013 - 17 UF 17/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8429
OLG Celle, 18.04.2013 - 17 UF 17/13 (https://dejure.org/2013,8429)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2013 - 17 UF 17/13 (https://dejure.org/2013,8429)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. April 2013 - 17 UF 17/13 (https://dejure.org/2013,8429)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,8429) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsanspruch bei gestufter Ausbildung und Zweitausbildung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unterhaltspflicht der Eltern bei Studiumsaufnahme nach vorangegangener Lehre

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2688
  • FamRZ 2014, 219
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92

    Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des

    Auszug aus OLG Celle, 18.04.2013 - 17 UF 17/13
    Die Ausbildungsgänge gehören nicht derselben Berufssparte an und hängen auch nicht so zusammen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeuten würde (BGH FamRZ 1993, 1057, Tz. 16-17 [juris], vgl. hierzu auch die zahlreichen Beispiele bei Müting in Weinreich/Klein, Familienrecht, 5. Aufl., § 1610 BGB, Rn. 161/162).

    Eltern schulden ihrem Kind nämlich jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (BGH FamRZ 1993, 1057, Tz. 20 [juris]).

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus OLG Celle, 18.04.2013 - 17 UF 17/13
    Eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen ist nur dann geschuldet, wenn der von dem Kind erlernte Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann oder aus sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen keine Lebensgrundlage mehr bietet (BGH FamRZ 2006, 1100, Tz. 11 [juris], Botur, a. a. O., Rn. 45).

    Haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht "in rechter Weise" erfüllt, sind sie im Einzelfall auch verpflichtet, dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren (BGH FamRZ 2006, 1100, Tz. 21/22 [juris]).

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG Celle, 18.04.2013 - 17 UF 17/13
    Allerdings gilt dies für eine zunächst nur vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn der Schuldner nicht erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig gewesen ist (BGH NJW 2009, 3101, Palandt/Grüneberg, § 286 BGB, Rn. 45).
  • BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90

    Keine angemessene Vorbildung zum Beruf bei zweijährigem Wehrdienst eines

    Auszug aus OLG Celle, 18.04.2013 - 17 UF 17/13
    Allerdings sind Eltern, die ihrem Kind eine begabungs- und neigungsgerechte Berufsausbildung haben zukommen lassen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten, die sie für die Ausbildung haben aufwenden müssen, ihrer Unterhaltspflicht damit in ausreichendem Maße nachgekommen und deshalb im Normalfall nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGH FamRZ 1992, 170, Tz. 11 [juris], Botur, a. a. O., Rn. 44).
  • OLG Oldenburg, 14.12.2023 - 3 UF 127/23

    Zweitausbildung; Unterhalt volljähriges Kind; enger zeitlicher und sachlicher

    Die Finanzierungspflicht besteht nur, sofern sich die zweite Ausbildung als bloße Weiterbildung darstellt; bei fehlenden engem sachlichem Zusammenhang ist das ausgeschlossen (BGH FamRZ 1992; 1991, 1044; OLG Celle NJW 2013, 2688; Klinkhammer in Wendl/Dose UnterhaltsR, 10. Auflage, § 2 Rn. 106).
  • OLG Bamberg, 24.01.2023 - 5 U 472/21

    Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits ist daher zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 20, 1440; BGH NJW 13, 2688; 07, 3429; OLG Saarbrücken ZInsO 2019, 261; Zöller, ZPO, 34. A., § 91 a Rdnr. 24, 25 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht