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   OLG Stuttgart, 04.03.2016 - 17 UF 292/15   

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https://dejure.org/2016,78085
OLG Stuttgart, 04.03.2016 - 17 UF 292/15 (https://dejure.org/2016,78085)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2016 - 17 UF 292/15 (https://dejure.org/2016,78085)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. März 2016 - 17 UF 292/15 (https://dejure.org/2016,78085)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung der Entscheidung über die Religionserziehung eines 9 Jahre alten Kindes auf die Mutter allein

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1628 BGB, § 5 KErzG
    Elterliche Sorge: Entscheidung über Religionszugehörigkeit des Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1628; RelKErzG § 5
    Übertragung der Entscheidung über die Religionserziehung eines 9 Jahre alten Kindes auf die Mutter allein

  • rechtsportal.de

    BGB § 1628 ; RelKErzG § 5
    Übertragung der Entscheidung über die Religionserziehung eines 9 Jahre alten Kindes auf die Mutter allein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Familiengerichtliche Entscheidungen über die religiöse Kindererziehung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfassende Kindeswohlprüfung bei Entscheidung über die religiöse Kindererziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1378
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2009 - 4 UF 221/09

    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge hinsichtlich der Zugehörigkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2016 - 17 UF 292/15
    Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Wille des Kindes deshalb nicht oder nur in geringerem Maße zu berücksichtigen wäre, weil nach § 5 RelKErzG die eigene Entscheidungsbefugnis des Kindes erst mit Erreichen der dort genannten Altersgrenze eintritt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 1712 Rn. 27; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1255, 1256).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2016 - 17 UF 292/15
    Der BGH hat sich in dieser Frage offen gezeigt (BGH FamRZ 2005, 1167 f. Rn. 9 "kann, muss aber nicht notwendig").
  • OLG Schleswig, 11.07.2014 - 10 UF 87/14

    Kindesunterhalt: Geltendmachung durch das Kind im eigenen Namen vertreten durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2016 - 17 UF 292/15
    Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Wille des Kindes deshalb nicht oder nur in geringerem Maße zu berücksichtigen wäre, weil nach § 5 RelKErzG die eigene Entscheidungsbefugnis des Kindes erst mit Erreichen der dort genannten Altersgrenze eintritt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 1712 Rn. 27; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1255, 1256).
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2020 - 3 WF 186/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss;

    In Rechtsprechung und Literatur ist unstreitig, dass die Frage, ob ein Kind getauft werden und an der Kommunion teilnehmen soll, eine solche von erheblicher Bedeutung ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 116 zit. nach juris Rz. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. März 2016, 17 UF 292/15, FamRZ 2016, 1378f zitiert nach juris Rz. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 24.6.2014, II-12 UF 53/14, FamRZ 2014, 1712, zitiert nach juris; Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1628, Rz. 29; Döll in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1628 BGB, Rz. 10).Ob es sich bei der hier allein streitigen Frage nach dem Termin der von der Kindesmutter für das Kind A... gewünschten Taufe, mit der der Kindesvater im Grundsatz einverstanden ist, ebenfalls um einen Angelegenheit der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung handelt, die in den Anwendungsbereich des § 1628 BGB fällt, hat das Amtsgericht verneint und sich hierbei gestützt auf die Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck vom 23.05.2002, 129 F 116/02, FamRZ 2003, 549, (mit kritischer Anmerkung Söpper FamRZ 2003, 1035f) zitiert nach juris Rz. 17 (ersichtlich jedoch lediglich angenommen für den Fall, dass die Vorstellung der Eltern über den möglichen Tauftermin nur geringfügig differieren).
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