Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.01.2011 - 17 UF 304/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7298
OLG Stuttgart, 11.01.2011 - 17 UF 304/10 (https://dejure.org/2011,7298)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2011 - 17 UF 304/10 (https://dejure.org/2011,7298)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 17 UF 304/10 (https://dejure.org/2011,7298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,7298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 Familienverfahrensgesetz (FamFG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 137 Abs. 2 S. 1
    Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Folgesachenanträge im Scheidungsverbundverfahren und die Zwei-Wochen-Frist

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Der Familienrichter darf nicht so knapp terminieren, dass die Frist des § 137 II FamFG für Folgesachen-Anträge nicht mehr eingehalten werden kann.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1522
  • FamRZ 2011, 1083
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Oldenburg, 23.08.2010 - 13 UF 46/10

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist von § 137 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.01.2011 - 17 UF 304/10
    Sollen im Scheidungsverbundverfahren Folgesachenanträge anhängig gemacht werden, so muss die Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingehalten werden können (im Anschluss an OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 2015 m. Anm. Löhnig).

    Die Vorschrift des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG sei deshalb einschränkend auszulegen, wie dies auch durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg - 13 UF 46/10 - erfolgt sei.

    b) Der Senat folgt der letztgenannten Variante und schließt sich damit dem Oberlandesgericht Oldenburg an, dessen bereits oben zitierte Entscheidung in FamRZ 2010, 2015 m. Anm. Löhnig veröffentlicht ist.

    Indem nur die letztgenannte Frist eingehalten werden (können) muss, sind Ladungsfristen auch nicht zu addieren (vgl. Heiter, a.a.O., Rn. 51; anders OLG Oldenburg, a.a.O., Seite 2017 m.w.N.; Löhnig, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 137 Rn. 7; ders., Anmerkung zur Entscheidung des OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 2015, 2017 f.; ders., FamRZ 2009, 737, 738; Helms, in: Prütting/Helms, FamFG, § 137 Rn. 48).

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10

    Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.01.2011 - 17 UF 304/10
    Insbesondere ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, welcher sich der Senat angeschlossen hat, bereits bei dem Rechtsbeschwerdegericht anhängig (BGH - XII ZB 447/10 -).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10

    Terminsbestimmung in Ehesachen: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach

    Zum weit überwiegenden Teil wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass es den Ehegatten vom Familiengericht ermöglicht werden muss, auch noch nach Erhalt der Ladung zum Termin eine Folgesache anhängig zu machen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083; OLG Braunschweig Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 UF 92/11 - juris; Hoppenz FPR 2011, 23, 25; Helms in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 48 mwN; Musielak/Borth FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 31; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 137 FamFG Rn. 20 mwN; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 137 Rn. 19; Löhnig FamRZ 2010, 2017).

    Die Rechtsbeschwerde beanstandet allerdings zu Recht die Erwägung des Oberlandesgerichts, dass die Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG an den verfassungsrechtlichen Maßstäben der zivilprozessualen Präklusionsfristen zu messen sei (wie das Oberlandesgericht auch OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083, 1084).

    Da die Ladungsfrist aber kürzer ist als die Frist zur Einreichung von Folgesachen, kann sie - wie der vorliegende Fall zeigt (ebenso der Fall des OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083) - bei kurzfristiger Terminierung durch das Gericht mit dem Zugang der Ladung zum Termin bereits abgelaufen sein.

    Beabsichtigen die Parteien somit, noch Folgesachen anhängig zu machen, oder bedarf dies noch der Klärung, so haben sie bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminbestimmung durch das Familiengericht einen Anspruch auf Terminverlegung (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083, 1084).

  • KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17

    Beschwerdeentscheidung im Scheidungsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung des

    Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG, der sicherstellen soll, dass Folgesachenanträge nicht zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden, um taktische Vorteile zu erzielen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, FamRZ 2011, 1083, zitiert nach juris Rn. 16 unter Bezugnahme auf BT-Drucks . 16/6308 v. 07.09.2007, dort Seite 374).

    Das Verbundverfahren leidet zwar an einem wesentlichen Mangel, wenn das Amtsgericht die Scheidung unter Verletzung des § 137 FamFG ausspricht, ohne eine Folgesache wie geboten einzubeziehen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2011, 1522, zitiert nach juris Rn. 20; MüKo-Fischer, FamFG, 2.Aufl., § 69 FamFG, Rn. 43).

  • OLG Braunschweig, 06.10.2011 - 2 UF 92/11

    Unbezifferter Zahlungsanspruch als Voraussetzung an die Geltendmachung des

    In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hält der Senat die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (FamRZ 2010, 2015, juris, Rdziff.14 ff; Anschluss: OLG Stuttgart, NJW 2011, 1522), wonach trotz Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 S.1 FamFG Folgesachen einzubeziehen sind, wenn die Terminsladung weniger als vier Wochen vor dem Verhandlungstermin erfolgt, für zu pauschal und weitgehend; vielmehr sind zur Beantwortung der Frage, ob die Zwei-Wochen-Frist zumutbar eingehalten werden konnte, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls heranzuziehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht