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   OLG Köln, 10.05.1993 - 17 W 120/93   

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https://dejure.org/1993,8809
OLG Köln, 10.05.1993 - 17 W 120/93 (https://dejure.org/1993,8809)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.1993 - 17 W 120/93 (https://dejure.org/1993,8809)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Mai 1993 - 17 W 120/93 (https://dejure.org/1993,8809)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mitgliedsvertreter; BGB-Gesellschaft; Gesamthandsschuld; Gesamthänderische Verbundenheit; Unterlassungsanspruch; Abwehr; Rechtsverletzungen; Gemeinsamer Prozeßbevollmächtigter; Mehrere Auftraggeber; Erhöhung der Prozeßgebühr; Prozeßgebührerhöhung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Köln - 28 O 448/92
  • OLG Köln, 10.05.1993 - 17 W 120/93

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 1034
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 04.06.1991 - 17 W 223/91
    Auszug aus OLG Köln, 10.05.1993 - 17 W 120/93
    Die Mitfestsetzung der Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Antragsteller ihre Vorsteuerabzugsberechtigung bestritten haben und eine Prüfung dieser materiellrechtlichen Frage im Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet (auch nicht auf vermeintliche "Offenkundigkeit"); hierzu kann auf die Gründe der Senatsbeschlüsse vom 4.6.1991 - 17 W 223/91 - (veröffentlicht in JMBl.NW 1992, 58 und AnwB1.1992, 95) sowie vom 8.7.1991 - 17 W 51/91 - (veröffentlicht u.a. in NJW 1991, 3156, VersR 1991, 1073 und JurBüro 1991, 1337) verwiesen werden.4.
  • OLG Köln, 17.02.1993 - 17 W 274/91

    Anwaltssozietät Geltendmachung Mehrvertretungszuschlag

    Auszug aus OLG Köln, 10.05.1993 - 17 W 120/93
    Es bedarf schon besonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Interesse eines Gläubigers, selbst als Partei an einem seine Rechte betreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot tunlichster Kostenersparnis unterzuordnen sein soll, wie dies der Senat beispielsweise - in einem Sonderfall - für die gerichtliche Verfolgung einer Nachlaßforderung durch Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft (OLGR Köln 1992, 79) oder für die gerichtliche Geltendmachung der Honorarforderung einer Anwaltssozietät gegenüber dem Mandanten (Beschluß vom 17.2.1993 - 17 W 274/91 - zur Veröffentlichungvorgesehen) bejaht hat.
  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 21/87

    Ermächtigung eines Gesellschafters zur Geltendmachung eines Anspruchs der

    Auszug aus OLG Köln, 10.05.1993 - 17 W 120/93
    Der Umstand, daß nach § 8 Abs. 2 S.3 UrhG jeder Miturheber berechtigt ist, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen, und die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft allgemein auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angewandt werden können (BGH, NJW 1988, 1585), führt erstattungsrechtlich nicht ohne weiteres dazu, daß die Miturheber/Mitgesellschafter die Prozeßführung einem von ihnen als Prozeßstandschafter überlassen müssen.
  • OLG Köln, 08.07.1991 - 17 W 51/91

    Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer trotz Vorsteuerabzugs

    Auszug aus OLG Köln, 10.05.1993 - 17 W 120/93
    Die Mitfestsetzung der Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Antragsteller ihre Vorsteuerabzugsberechtigung bestritten haben und eine Prüfung dieser materiellrechtlichen Frage im Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet (auch nicht auf vermeintliche "Offenkundigkeit"); hierzu kann auf die Gründe der Senatsbeschlüsse vom 4.6.1991 - 17 W 223/91 - (veröffentlicht in JMBl.NW 1992, 58 und AnwB1.1992, 95) sowie vom 8.7.1991 - 17 W 51/91 - (veröffentlicht u.a. in NJW 1991, 3156, VersR 1991, 1073 und JurBüro 1991, 1337) verwiesen werden.4.
  • BGH, 18.06.2002 - VIII ZB 6/02

    Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr

    a) Die Frage, ob die Prozeßvertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auslöst, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur seit langem umstritten (für Gewährung einer Erhöhungsgebühr u.a. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 109/82, RPfl 1984, 202; OLG Köln VersR 1993, 1034; OLG München RPfl 1993, 85; OLG Nürnberg RPfl 1993, 215; OLG Düsseldorf DB 1996, 721; OLG Koblenz RPfl 1997, 453 für Wohnungseigentümer- und Erbengemeinschaften; OLG Stuttgart RPfl 2000, 427; OLG Nürnberg MDR 2001, 1378; siehe auch von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rdnr. 10 f; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 12 f; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 6 BRAGO, Rdnr. 7; a.A.: OLG Nürnberg MDR 1997, 689; OLG Frankfurt MDR 1999, 766; s. jetzt OLG Karlsruhe NJW 2001, 1072; LG Frankfurt a.M. NJW-aktuell NJW 2002 XII; LG Koblenz, NJW 2001, 2727).

    Nur ausnahmsweise kann es einem Gläubiger zugemutet werden, aus Kostengründen einen Prozeß nicht selbst zu führen (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 1034).

  • OLG Köln, 15.08.2005 - 17 W 161/05

    Erstattungsfähigkeit erhöhter Verfahrensgebühr in Wohnungseigentumssachen

    Es bedarf schon besonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Interesse eines Gläubigers, selbst als Partei an einem seine Rechte betreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot eines auch im Interesse der Gegenpartei tunlichst kostensparenden Vorgehens untergeordnet sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom 10.5.1993 - 17 W 120/93 - in: OLGR 1993, 187; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.06.2005 - 3 W 112/05 - abgedruckt bei JURIS).
  • LG Mannheim, 26.11.2013 - 2 O 315/12

    Haarspange - Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung gegen den Verletzer:

    Für den Fall, dass das Schutzrecht den Inhabern zur gesamten Hand zusteht, ist zudem bereits obergerichtlich entschieden worden, dass dann die Geltendmachung des den Inhabern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zustehenden Unterlassungsanspruchs denselben Gegenstand betrifft (vgl. KG, Beschl. v. 30.6.2005, Az.: 1 W 93/05, juris; OLG Köln, Beschl. v. 10.5.1993, Az.: 17 W 120/93, juris).
  • OLG Koblenz, 31.01.2011 - 14 W 58/11

    Kostenfestsetzung: Mehrvertretungsgebühr im Unterlassungsprozess gegen

    In der Kommentarliteratur werden zwar die in JurBüro 1994, 157 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln und der in MDR 2000, 727 veröffentlichte Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg als Beleg für die Auffassung zitiert, Verfolgung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen durch BGB - Gesellschafter seien dieselbe Angelegenheit.
  • OLG Köln, 22.04.1998 - 17 W 136/98

    Mehrheitsvertretungszuschlag; Wohnungseigentümergemeinschaft; Wohnungseigentum

    Es bedarf schon besonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Interesse eines Gläubigers, selbst als Partei an einem seine Rechte betreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot eines auch im Interesse der Gegenpartei tunlichst kostensparenden Vorgehens untergeordnet sein soll (vgl. Senat, OLGR Köln 1993, 187).
  • OLG Köln, 21.10.1996 - 17 W 326/96
    Richtig ist, daß die gemeinsame Prozeßvertretung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossener Antragsteller, die einen ihnen in gesamthänderischer Verbundenheit zustehenden Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen, die Prozeßgebührenerhöhung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAG 0 auslöst (vgl. Senat, Beschluß vom 10. Mai 1993 - 17 W 120/903 - OLG Köln 1993, 187 = VersR 1993, 1034 = JurBüro 1994, 157).
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