Rechtsprechung
OLG Celle, 06.02.2013 - 17 W 13/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1313 BGB; § 1318 Abs. 1 BGB; § 1355 Abs. 5 BGB; § 15 PStG; § 48 PStG
Namensrechtliche Folgen in der Folge einer Eheaufhebung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Namensrechtliche Folgen in der Folge einer Eheaufhebung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Namensrechtliche Folgen der Eheaufhebung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- beck-blog (Kurzinformation)
Und weg war der Graf
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Ehenamen nach erfolgter Eheaufhebung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Namensrechtliche Folgen der Eheaufhebung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Ehenamen nach erfolgter Eheaufhebung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Eheregister ist bei Führen des vorehelichen Familiennamens nach Rechtskraft der Eheaufhebung von Amts wegen zu berichtigen
- unterhalt24.com (Kurzinformation)
Wie heißt Du ? Namensrechtliche Folgen der Eheaufhebung - Wegfall der Graf-Bezeichnung
Verfahrensgang
- AG Hildesheim, 26.10.2011 - 36 F 255/11
- AG Hildesheim, 21.05.2012 - 10 III 25/12
- OLG Celle, 06.02.2013 - 17 W 13/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 2292
- NJW 2013, 6
- FamRZ 2013, 955
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung …
Auszug aus OLG Celle, 06.02.2013 - 17 W 13/12
Als eigener und nicht nur "geliehener" Name genieße dieser Name den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlass für den Namenserwerb gewesen sei, fortbestehe oder nicht (BGH FamRZ 2006, 190, BVerfG FamRZ 2004, 515).Da das Bundesverfassungsgericht auch einen erheirateten Namen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterstelle (BVerfG FamRZ 2004, 515), werde die Analogie durch verfassungskonforme Überlegungen gestützt (…Erman/Roth, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1318 BGB, Rdn 11, Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflage, § 1318 BGB, Rn. 16, im Ergebnis ebenso: Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 14, Rdn 26).
Die dort in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft schon im Ausgangspunkt eine andere Konstellation, nämlich diejenige, dass Eheleute, die einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen führen wollen, dazu nur den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen können, nicht aber einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt (BVerfG FamRZ 2004, 515, Tz 1 [juris]).