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   OLG Celle, 06.02.2013 - 17 W 13/12   

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https://dejure.org/2013,1641
OLG Celle, 06.02.2013 - 17 W 13/12 (https://dejure.org/2013,1641)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.02.2013 - 17 W 13/12 (https://dejure.org/2013,1641)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 17 W 13/12 (https://dejure.org/2013,1641)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ehenamen nach erfolgter Eheaufhebung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eheregister ist bei Führen des vorehelichen Familiennamens nach Rechtskraft der Eheaufhebung von Amts wegen zu berichtigen

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Wie heißt Du ? Namensrechtliche Folgen der Eheaufhebung - Wegfall der Graf-Bezeichnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2292
  • NJW 2013, 6
  • FamRZ 2013, 955
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Auszug aus OLG Celle, 06.02.2013 - 17 W 13/12
    Als eigener und nicht nur "geliehener" Name genieße dieser Name den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlass für den Namenserwerb gewesen sei, fortbestehe oder nicht (BGH FamRZ 2006, 190, BVerfG FamRZ 2004, 515).

    Da das Bundesverfassungsgericht auch einen erheirateten Namen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterstelle (BVerfG FamRZ 2004, 515), werde die Analogie durch verfassungskonforme Überlegungen gestützt (Erman/Roth, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1318 BGB, Rdn 11, Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflage, § 1318 BGB, Rn. 16, im Ergebnis ebenso: Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 14, Rdn 26).

    Die dort in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft schon im Ausgangspunkt eine andere Konstellation, nämlich diejenige, dass Eheleute, die einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen führen wollen, dazu nur den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen können, nicht aber einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt (BVerfG FamRZ 2004, 515, Tz 1 [juris]).

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