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   OLG Köln, 20.08.2010 - I-17 W 131/10   

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https://dejure.org/2010,15332
OLG Köln, 20.08.2010 - I-17 W 131/10 (https://dejure.org/2010,15332)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.08.2010 - I-17 W 131/10 (https://dejure.org/2010,15332)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. August 2010 - I-17 W 131/10 (https://dejure.org/2010,15332)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erstattungsfähigkeit; Nichtzulassungsbeschwerde; Postulationsfähigkeit; sonstige Einzeltätigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    RVG § 19; ZPO § 78, § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3506, Nr. 3403
    Erstattungsfähigkeit; Nichtzulassungsbeschwerde; Postulationsfähigkeit; sonstige Einzeltätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3403
    Erstattungsfähigkeit der Kosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2011, 18
  • Rpfleger 2011, 181
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Köln, 20.08.2010 - 17 W 131/10
    Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 kann auch für Einzeltätigkeiten des beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei im Rahmen einer vom Prozessgegner betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde anfallen und unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein (Anschluss an BGH NJW 2006, 2266; NJW 2007, 1461; entgegen OLG Brandenburg MDR 2006, 1259).

    Der erkennende Senat hat zu der hier betroffenen Rechtsfrage, inwiefern Tätigkeiten des beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einer Partei im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die für "sonstige Einzeltätigkeiten" anfallende Gebühr Nr. 3403 VV RVG auslösen, anknüpfend an die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2006 (NJW 2006, 2266) sowie vom 01.02.2007 (NJW 2007, 1461), bereits mit seinem - von der Rechtspflegerin zutreffend herangezogenen - Beschluss vom 05.03.2009 (17 W 22/09) u. a. Folgendes ausgeführt:.

    Dem steht § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG nicht zwingend entgegen (BGH NJW 2006, 2266, 2267 f.).

    Denn in einem solchen Fall muss sich der Anwalt sachlich etwa mit der Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessgegners befassen und den Mandanten beraten, ob er diese für aussichtsreich hält und es von daher geboten ist, einen beim BGH postulationsfähigen Rechtsanwalt zu mandatieren (BGH NJW 2006, 2266, 2267 f.; Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 96, 99).

    Da es sich gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO um eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung handelt, sind die hierfür angefallenen Kosten im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten (BGH NJW 2006, 2266, 2268 f.; 2007, 1461, 1463).

    Im Übrigen ist für die vom OLG Brandenburg vertretene Rechtsauffassung vor dem Hintergrund der beiden eingangs erwähnten, jeweils später ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 2266; 2007, 1461), die ausdrücklich vom Anfall und der Erstattungsfähigkeit der Gebühr Nr. 3403 VV RVG ausgehen, ohnehin kein Raum mehr.

    Soweit der erkennende Senat in einem älteren Beschluss vom 07.08.2006 (AGS 2007, 301) ausdrücklich auch in Ansehung der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2266) die Auffassung vertreten hat, die im dortigen Verfahren für die Tätigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Gebühr Nr. 3403 VV RVG sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und deshalb auch nicht erstattungsfähig (§ 91 ZPO), steht diese Entscheidung zum vorliegenden Beschluss nicht im Widerspruch.

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus OLG Köln, 20.08.2010 - 17 W 131/10
    Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 kann auch für Einzeltätigkeiten des beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei im Rahmen einer vom Prozessgegner betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde anfallen und unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein (Anschluss an BGH NJW 2006, 2266; NJW 2007, 1461; entgegen OLG Brandenburg MDR 2006, 1259).

    Der erkennende Senat hat zu der hier betroffenen Rechtsfrage, inwiefern Tätigkeiten des beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einer Partei im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die für "sonstige Einzeltätigkeiten" anfallende Gebühr Nr. 3403 VV RVG auslösen, anknüpfend an die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2006 (NJW 2006, 2266) sowie vom 01.02.2007 (NJW 2007, 1461), bereits mit seinem - von der Rechtspflegerin zutreffend herangezogenen - Beschluss vom 05.03.2009 (17 W 22/09) u. a. Folgendes ausgeführt:.

    Da es sich gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO um eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung handelt, sind die hierfür angefallenen Kosten im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten (BGH NJW 2006, 2266, 2268 f.; 2007, 1461, 1463).

    Im Übrigen ist für die vom OLG Brandenburg vertretene Rechtsauffassung vor dem Hintergrund der beiden eingangs erwähnten, jeweils später ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 2266; 2007, 1461), die ausdrücklich vom Anfall und der Erstattungsfähigkeit der Gebühr Nr. 3403 VV RVG ausgehen, ohnehin kein Raum mehr.

  • OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten des nicht beim BGH

    Auszug aus OLG Köln, 20.08.2010 - 17 W 131/10
    Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 kann auch für Einzeltätigkeiten des beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei im Rahmen einer vom Prozessgegner betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde anfallen und unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein (Anschluss an BGH NJW 2006, 2266; NJW 2007, 1461; entgegen OLG Brandenburg MDR 2006, 1259).

    Soweit das OLG Brandenburg (MDR 2006, 1259) die Auffassung vertreten hat, die Kosten für das Tätigwerden eines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts - da er keine wirksamen Anträge stellen könnte - nicht notwendig sei, kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden.

  • OLG Köln, 07.08.2006 - 17 W 136/06

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf eine Verfahrensgebühr für seine Tätigkeit im

    Auszug aus OLG Köln, 20.08.2010 - 17 W 131/10
    Soweit der erkennende Senat in einem älteren Beschluss vom 07.08.2006 (AGS 2007, 301) ausdrücklich auch in Ansehung der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2266) die Auffassung vertreten hat, die im dortigen Verfahren für die Tätigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Gebühr Nr. 3403 VV RVG sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und deshalb auch nicht erstattungsfähig (§ 91 ZPO), steht diese Entscheidung zum vorliegenden Beschluss nicht im Widerspruch.
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 20.08.2010 - 17 W 131/10
    Da durch das eingeleitete Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwischen den Parteien ein (neues) Prozessrechtsverhältnis entsteht, ist der Prozessgegner befugt, einen Anwalt zu beauftragen und sich wegen des weiteren Vorgehens beraten zu lassen, wofür diesem ein Gebührenanspruch erwächst, auch wenn derselbe Anwalt den Mandanten schon in der Vorinstanz vertreten hatte (s. a. BGH NJW 2003, 756, 757 für den Fall der Berufung).
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit

    Eine gesonderte Beratungsgebühr kann jedenfalls dann anfallen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte auf ausdrücklichen Auftrag des Mandanten die Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (vgl. OLG Köln, JurBüro 2010, 654, 655; OLG München, AGS 2010, 217 f.; Müller-Rabe, aaO, Rn. 91; Ebert in Mayer/Kroiß, aaO, § 19 RVG Rn. 72; Hartmann, aaO, RVG-VV 3403 Rn. 5).
  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).
  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 5/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).
  • OLG Köln, 30.12.2013 - 17 W 179/13

    Vergütung eines nicht am BGH (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts für eine sinnvolle

    In diesem Zusammenhang hat sie auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05 - = NJW 2006, 2266 = AGS 2006, 491 = RP 2006, 508), des OLG Hamm (Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 25 W 93/12 -) und des erkennenden Senats vom 20. August 2010 (- 17 W 131/10 - = AGS 2010, 533 = JP 2010, 654) verwiesen, denen sie folge.

    Er hat sie hingegen bejaht, wenn der Anwalt mit Wissen und Wollen seiner Partei mit deren Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der gegnerischen Beschwerde korrespondiert hat (Beschl. v. 20.08.2010 - 17 W 131/10 - = AGS 2010, 530 ff. = JurBüro 2010 654 ff.).

    Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich damit maßgeblich von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 20.08.2010 (AGS 2010, 530 ff.) zugrundelag.

  • OLG Köln, 21.09.2012 - 17 W 155/12

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

    Er hat sie hingegen bejaht, wenn der Anwalt mit Wissen und Wollen seiner Partei mit deren Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der gegnerischen Beschwerde korrespondiert hat (Beschl. v. 20.08.2010 - 17 W 131/10 - = AGS 2010, 530 ff. = JurBüro 2010 654 ff.).

    Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich damit maßgeblich von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 20.08.2010 (AGS 2010, 530 ff.) zugrundelag.

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 30/16
    Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht daher hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird (OLG Köln, Beschl. v. 22.09.2016 - 17 W 234/16, juris; OLG Köln, JurBüro 2010, 654, 655 = AGS 2010, 530; OLG Naumburg, AGS 2013, 488 = NJOZ 2013, 1768).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 22/16
    Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht daher hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird (OLG Köln, Beschl. v. 22.09.2016 - 17 W 234/16, juris; OLG Köln, JurBüro 2010, 654, 655 = AGS 2010, 530; OLG Naumburg, AGS 2013, 488 = NJOZ 2013, 1768).
  • OLG Köln, 22.09.2016 - 17 W 234/16

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

    Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 VV zu § 2 RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird (OLG Naumburg, AGS 2013, 488 f. mit Zitierung der Entscheidung des Senats vom 20. August 2010 - 17 W 131/10 -, AGS 2010, 530 ff.; BGH, NJW 2014, 557 ff. = juris Rn 12 und 15 f. und Hansens, RVG-Report 2014, 76, 77 unter III.1.; Senatsbeschluss vom 6. September 2016 - 17 W 203/16 -).
  • OLG Naumburg, 22.04.2013 - 2 W 36/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Insoweit schließt sich der Senat dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20.08.2010 an (17 W 131/10, JurBüro, 2010, 654) in dem es unter zutreffender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 04.05.2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, und vom 01.02.2007, V ZB 110/06, NJW 2007, 1461) u. a. heißt:.
  • OLG Bamberg, 18.07.2011 - 6 W 10/11

    Kostenfestsetzung: Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren der

    3 Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.05.2006 - III ZB 120/05 - und vom 01.02.2007 - V ZB 110/08 - jeweils juris; OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2010 - 17 W 131/10 - juris) kann grundsätzlich zwar dann, wenn sich ein Mandant im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigen bedient, eine 0, 8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG entstehen.
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