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   OLG Köln, 15.01.2019 - 17 W 173/18   

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https://dejure.org/2019,749
OLG Köln, 15.01.2019 - 17 W 173/18 (https://dejure.org/2019,749)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2019 - 17 W 173/18 (https://dejure.org/2019,749)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - 17 W 173/18 (https://dejure.org/2019,749)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gerichtsgebühren nach Vergleich: Durch vorangegangenes Versäumnisurteil vereitelte Kostenreduzierung keine (Mehr-) Kosten der Säumnis

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gerichtsgebühren nach Vergleich: Durch vorangegangenes Versäumnisurteil vereitelte Kostenreduzierung keine (Mehr-) Kosten der Säumnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 614
  • MDR 2019, 574
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 10.07.2006 - 1 W 105/06

    Kosten des Vergleichs: Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs bei

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2019 - 17 W 173/18
    Eine andersartige Auslegung einer entsprechenden Regelung in einem Vergleich (vgl. KG, KGR 2006, 924) kommt ohne konkrete Anhaltspunkte im Ver-gleich oder sonstiger (unstreitiger) Umstände grundsätzlich nicht in Betracht.

    Für eine entgegenstehende "Auslegung" des Vergleichs (vgl. KG, KGR 2006, 924 = juris Rn 5 ff.) bieten weder der Wortlaut der Kostenregelung noch der Sachvortrag der Parteien irgendwelche Anhaltspunkte.

  • OLG Köln, 13.11.2017 - 17 W 210/17
    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2019 - 17 W 173/18
    Insoweit vermag der Senat der - auch vom Bezirksrevisor angeführten - Ansicht des AG Hannover (AGS 2010, 305 f.; zustimmend Zöller/Herget, 32. Aufl., § 344 ZPO Rn 4) nicht zu folgen, wie er bereits in seinem Beschluss vom 13. November 2017 - 17 W 210/17 - (AGS 2018, 101 ff. = juris Rn 13 mwN) entschieden hat.

    Der Erlass des Versäumnisurteils hat keinerlei Einfluss auf die Höhe der von Anfang an in Höhe von 3, 0 entstandenen und später nicht ermäßigten Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (vgl. Hansens, RVGReport 2018, 71, 73 aE).

  • LG Aachen, 07.09.2018 - 1 O 199/17

    Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bzgl. Vertauschens der auf

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2019 - 17 W 173/18
    Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. August 2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26. Juli 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. September 2018 - 1 O 199/17 - folgendermaßen abgeändert:.

    Auf Grund des Beschlusses (Vergleichs) des Landgerichts Aachen vom 1. Juni 2018 - 1 O 199/17 - sind von der Klägerin 1.207,46 EUR - eintausendzweihundertundsieben Euro und sechsundvierzig Cent - (statt 1.532,36 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2018 an die Beklagte zu erstatten.

  • OLG Bremen, 13.05.2005 - 2 W 16/05

    Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr; Anwendung von Ermäßigungstatbeständen;

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2019 - 17 W 173/18
    Eine "durch die Versäumnis veranlasste" Verhinderung von Ersparnissen bei dem Monate später geschlossenen Vergleich ist dem Entstehen von neuen Kosten nicht gleichzustellen (Touissant in Beck-OK/ZPO, Stand 01.12.2018, § 344 ZPO Rn 3.2 unter Hinweis auf OLG Bremen, OLGR 2005, 563 f. = juris Rn 12).
  • AG Hannover, 05.05.2009 - 414 C 812/08

    Festsetzung von zu erstattenden Kosten

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2019 - 17 W 173/18
    Insoweit vermag der Senat der - auch vom Bezirksrevisor angeführten - Ansicht des AG Hannover (AGS 2010, 305 f.; zustimmend Zöller/Herget, 32. Aufl., § 344 ZPO Rn 4) nicht zu folgen, wie er bereits in seinem Beschluss vom 13. November 2017 - 17 W 210/17 - (AGS 2018, 101 ff. = juris Rn 13 mwN) entschieden hat.
  • OLG Brandenburg, 07.03.2023 - 6 W 71/22

    Höhe und Aufteilung der Gerichtskosten bei Versäumnisurteil und nachfolgendem

    Denn die 3, 0 Verfahrensgebühr fällt - entsprechend des im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzips - bereits mit der Einreichung der Klage an, § 6 GKG, sie ist keine Entscheidungsgebühr und damit nicht durch die Säumnis und das darauf hin ergehende Versäumnisurteil veranlasst (OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 17 W 173/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. November 2007 - 14 W 789/07; KG, Beschluss vom 6. November 2001 - 1 W 467/01; OLG München, JurBüro 1997, 95; LG Freiburg, JurBüro 2019, 135; BeckOK Kostenrecht, Dörndörfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 39. Ed. Stand 01.01.2021 Rn 16; Haberl, NJW 1997, 2357; Schneider, NJW 2019, 556; a.A.: AG Hannover, JurBüro 2009, 487; Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 104 Rn 21.71).
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