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   OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09   

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OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09 (https://dejure.org/2009,5565)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.02.2009 - 17 W 28/09 (https://dejure.org/2009,5565)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 17 W 28/09 (https://dejure.org/2009,5565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 247; ; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; RpflG § 11 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten von teils unterliegenden und teils obsiegenden Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Mit seinen beiden Grundsatzentscheidungen hat sich der BGH (NJW-RR 2004, 536 = JB 2004, 323 = Rpfleger 2004, 314; MDR 2007, 1160 = NJW 2007, 2257) der u.a. vom erkennenden Senat schon von jeher vertretenen Ansicht (zuletzt: Beschluss vom 17. Juni 2008 - 17 W 130/08 -) angeschlossen, dass die Frage, ob Streitgenossen gehalten sind, sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nur aufgrund der Umstände im jeweiligen Einzelfall entschieden werden kann.

    Nach Treu und Glauben ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei erfolgreichem Ausgang vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig als möglich zu halten, so lange ihre berechtigten Interessen nicht tangiert werden (BGH MDR 2007, 1160, 1161; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdnr. 12 m. w. N.).

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Mit seinen beiden Grundsatzentscheidungen hat sich der BGH (NJW-RR 2004, 536 = JB 2004, 323 = Rpfleger 2004, 314; MDR 2007, 1160 = NJW 2007, 2257) der u.a. vom erkennenden Senat schon von jeher vertretenen Ansicht (zuletzt: Beschluss vom 17. Juni 2008 - 17 W 130/08 -) angeschlossen, dass die Frage, ob Streitgenossen gehalten sind, sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nur aufgrund der Umstände im jeweiligen Einzelfall entschieden werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 31.08.1994 - 11 W 86/94
    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Werden zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt, die sich sodann selbst vertreten oder sich jeweils durch einen dritten Rechtsanwalt vertreten lassen, so liegt etwa in einem Regressprozess ein sachlicher Grund hierfür jedenfalls dann vor, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandates aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 -).
  • OLG Köln, 17.06.2008 - 17 W 130/08

    Vorliegen eines besonderen sachlichen Grundes als Anforderung für die

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Mit seinen beiden Grundsatzentscheidungen hat sich der BGH (NJW-RR 2004, 536 = JB 2004, 323 = Rpfleger 2004, 314; MDR 2007, 1160 = NJW 2007, 2257) der u.a. vom erkennenden Senat schon von jeher vertretenen Ansicht (zuletzt: Beschluss vom 17. Juni 2008 - 17 W 130/08 -) angeschlossen, dass die Frage, ob Streitgenossen gehalten sind, sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nur aufgrund der Umstände im jeweiligen Einzelfall entschieden werden kann.
  • OLG Köln, 02.07.2004 - 8 W 14/04

    Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei Gesamtschuldnerhaftung im

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Die Mandatierung verschiedener Anwälte ist etwa dann gerechtfertigt, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges zusammen mit seiner Haftpflichtversicherung verklagt wird, letztere ihren Versicherungsnehmer aber verdächtigt, den Unfall zusammen mit dem Unfallgegner gestellt zu haben (Senat, Beschluss vom 26. September 2005 - 17 W 200/05 - = MDR 2006, 896; Beschluss vom 6. September 2004 - 17 W 165/04 - = MDR 2005, 106; Belz MK-ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 89 m. w. N.).
  • OLG Köln, 17.11.2005 - 17 W 224/05

    Mandatierung verschiedener Rechtsanwälte durch Streitgenossen

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Die Mandatierung verschiedener Anwälte ist etwa dann gerechtfertigt, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges zusammen mit seiner Haftpflichtversicherung verklagt wird, letztere ihren Versicherungsnehmer aber verdächtigt, den Unfall zusammen mit dem Unfallgegner gestellt zu haben (Senat, Beschluss vom 26. September 2005 - 17 W 200/05 - = MDR 2006, 896; Beschluss vom 6. September 2004 - 17 W 165/04 - = MDR 2005, 106; Belz MK-ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 89 m. w. N.).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Wenn Streitgenossen, von denen einer obsiegt und der andere teilweise verliert, von dem selben Rechtsanwalt vertreten werden, so kann nur der der Beteiligung des obsiegenden Streitgenossen am Prozess entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten gegen die Gegenpartei festgesetzt werden (BGH NJW-RR 2006, 215; 1508; 2003, 1507; MDR 2003, 1140; Senat, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 17 W 239/03 -).
  • BGH, 05.07.2005 - VIII ZB 114/04

    Umfang der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei teilweisem Obsiegen und

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Wenn Streitgenossen, von denen einer obsiegt und der andere teilweise verliert, von dem selben Rechtsanwalt vertreten werden, so kann nur der der Beteiligung des obsiegenden Streitgenossen am Prozess entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten gegen die Gegenpartei festgesetzt werden (BGH NJW-RR 2006, 215; 1508; 2003, 1507; MDR 2003, 1140; Senat, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 17 W 239/03 -).
  • OLG Hamm, 01.02.2007 - 23 W 220/06

    Wechsel von der gemeinsamen Vertretung zur Einzelvertretung während des

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Wenn auch ein möglicherweiser drohender Regress grundsätzlich geeignet wäre, die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt wegen denkbarer Interessenskonflikte auch in erstattungsrechtlicher Hinsicht zu billigen, so reicht eine rein theoretisch bestehende Möglichkeit hierfür nicht aus (OLG Hamm OLGR 2007, 771 = AGS 2007, 476; Müller-Rabe, a.a.O., Rdnr. 323).
  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 3/09

    Gegenstandswert der Terminsgebühr des Klägervertreters: Tilgung der

    Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei allgemein anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 mwN; Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, WM 2010, 1323; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2006 - 24 W 79/06, OLGR 2007, 326; OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 17 W 28/09, OLGR 2009, 779; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 12 mwN).
  • OLG Nürnberg, 02.08.2011 - 14 W 1371/11

    Klage eines Anlegers gegen Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin sowie den

    Teilweise wird die Abgrenzung, ob eine interessengerechte Prozessführung auch bei Mandatierung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar war und ob ein sachlicher Grund vorliegt, nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs vorgenommen, sondern direkt auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, also auf die Frage der Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zurückgeführt (so das OLG Köln in ständiger Rspr., vgl. nur Beschlüsse v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 6 nach juris; v. 19.12.2006 - 17 W 255-261/06, Rn. 5 nach juris; v. 17.6.2008 - 17 W 130/08, Rn. 7 nach juris; v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris, und v. 2.6.2010 - 17 W 107-108/10, MDR 2010, 1428, Rn. 8 nach juris).

    Die hierauf beruhenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise dahin präzisiert, dass Streitgenossen unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein können, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist (so OLG Celle, Beschl. v. 8.1.1987 - 8 W 520/86, JurBüro 1987, 601; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1999 - 3 W 82/99, OLGReport 1999, 418, Rn. 7 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris; OLG Köln, Beschlüsse v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; v. 9.9.1998 - 17 W 286-288/98, JurBüro 1998, 418; und v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris; s.a. OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 nach juris, und v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79, Die Justiz 1980, 20, und v. 31.3.1980 - 8 W 558-559/79, Rpfleger 1980, 194; ähnlich OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 12 f. nach juris).

    Anders liegt es nur, wenn plausible Gründe für eine unterschiedliche Einlassung oder Interessengegensätze bestehen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.4.1989 - 5 W 55/89, JurBüro 1989, 1417; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79. Die Justiz 1980, 20; MünchKommZPO/Giebel, aaO., § 100 Rn. 20), etwa beim Verdacht eines durch den Versicherungsnehmer gestellten Unfalls (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522, Rn. 11 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Köln, Beschlüsse v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 7 nach juris; v. 17.6.2008 - 17 W 130/08, Rn. 7 nach juris; v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 9 nach juris).

    Dem folgt - soweit ersichtlich - die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 9 ff. juris; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 5.6.1997 - 10 W 78/97, MDR 1997, 981, Rn. 4 nach juris; v. 6.11.2006 - I-24 W 79/06, MDR 2007, 747, Rn. 6 nach juris; v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris, und v. 26.10.2010 - I-10 W 13/10, Rn. 6 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 9 nach juris; anders noch OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.8.1980 - 9 W 2110/80, JurBüro 1982, 763, wobei allerdings konkret ein Rechtsmissbrauch verneint wurde).

    Jedenfalls reicht die theoretisch bestehende Möglichkeit eines drohenden Regresses nicht aus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 1.2.2007 - 23 W 220/06, OLGReport 2007, 771, Rn. 5 nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter als einfacher

    Werden zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt, die sich sodann selbst vertreten oder sich jeweils durch einen dritten Rechtsanwalt vertreten lassen, so liegt etwa in einem Regressprozess ein sachlicher Grund dann vor, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandates aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Köln OLGR 2009, 779; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 - bei JURIS [KORE460769500]).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 10 W 91/11

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Entsprechendes wird angenommen, wenn zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt werden und nur einer von ihnen das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (vgl. OLG Düsseldorf v. 21.12.2009, I-24 W 61/09; OLG Köln, OLGR 2009, 779).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 10 W 13/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

    Ein sachlich rechtfertigender Grund für eine eigenständige Verteidigung liegt etwa vor, wenn zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt werden und nur einer von ihnen das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Düsseldorf v. 21.12.2009, I-24 W 61/09; OLG Köln, OLGR 2009, 779).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 08.02.2010 - 17 W 28/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,16897
OLG Schleswig, 08.02.2010 - 17 W 28/09 (https://dejure.org/2010,16897)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.02.2010 - 17 W 28/09 (https://dejure.org/2010,16897)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08. Februar 2010 - 17 W 28/09 (https://dejure.org/2010,16897)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kostenrechtliche Behandlung des Austauschs der beklagten Partei durch den Kläger

  • rechtsportal.de

    ZPO § 269 Abs. 3
    Kostenrechtliche Behandlung des Austauschs der beklagten Partei durch den Kläger

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Itzehoe - 5 O 128/06
  • OLG Schleswig, 08.02.2010 - 17 W 28/09
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2010 - 17 W 28/09
    Soweit nach Einführung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO mit dem ZPO -Reformgesetz 2001 die Kostentragungspflicht des Klägers analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ausgesprochen worden ist (BGH NJW-RR 2005, 1662 ; BGH NJW 2006, 1351 ; BGH NJW 2007, 769 ; OLG Dresden, BauR 2006, 1513; OLG Koblenz, OLGR 2006, 939), betraf dies, soweit es aus den veröffentlichten Entscheidungen hervorgeht, bereits anfänglich gegen den ursprünglichen Beklagten unzulässige oder unbegründete Klagen.

    Auch der Beschluss des BGH vom 06. Juli 2005 (NJW-RR 2005, 1662 ) steht der Entscheidung nicht entgegen.

    So liegt es hier, weil die Fallgestaltung eines gewillkürten Beklagtenwechsels aufgrund eines Wegfalls des Klageanlasses verallgemeinerungsfähig ist und aufgrund der Ausführungen in dem Beschluss des BGH vom 06. Juli 2005 (NJW-RR 2005, 1662 ), nach denen die Regelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht erweiternd ausgelegt werden könne, an einer Orientierungshilfe für die Lösung der kostenrechtlichen Fragen fehlt.

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

    Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2010 - 17 W 28/09
    Soweit nach Einführung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO mit dem ZPO -Reformgesetz 2001 die Kostentragungspflicht des Klägers analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ausgesprochen worden ist (BGH NJW-RR 2005, 1662 ; BGH NJW 2006, 1351 ; BGH NJW 2007, 769 ; OLG Dresden, BauR 2006, 1513; OLG Koblenz, OLGR 2006, 939), betraf dies, soweit es aus den veröffentlichten Entscheidungen hervorgeht, bereits anfänglich gegen den ursprünglichen Beklagten unzulässige oder unbegründete Klagen.

    Dies ist u. a. der Fall, wenn die Passivlegitimation des Beklagten wegfällt (vgl. BGH NJW 2006, 1351, 1354; Zöller/Vollkommer, aaO.).

  • OLG Dresden, 16.02.2006 - 13 W 106/06
    Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2010 - 17 W 28/09
    Soweit nach Einführung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO mit dem ZPO -Reformgesetz 2001 die Kostentragungspflicht des Klägers analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ausgesprochen worden ist (BGH NJW-RR 2005, 1662 ; BGH NJW 2006, 1351 ; BGH NJW 2007, 769 ; OLG Dresden, BauR 2006, 1513; OLG Koblenz, OLGR 2006, 939), betraf dies, soweit es aus den veröffentlichten Entscheidungen hervorgeht, bereits anfänglich gegen den ursprünglichen Beklagten unzulässige oder unbegründete Klagen.
  • BGH, 19.10.2006 - V ZB 91/06

    Anwaltsgebühren bei Parteiwechsel

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2010 - 17 W 28/09
    Soweit nach Einführung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO mit dem ZPO -Reformgesetz 2001 die Kostentragungspflicht des Klägers analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ausgesprochen worden ist (BGH NJW-RR 2005, 1662 ; BGH NJW 2006, 1351 ; BGH NJW 2007, 769 ; OLG Dresden, BauR 2006, 1513; OLG Koblenz, OLGR 2006, 939), betraf dies, soweit es aus den veröffentlichten Entscheidungen hervorgeht, bereits anfänglich gegen den ursprünglichen Beklagten unzulässige oder unbegründete Klagen.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2010 - 17 W 28/09
    Dies ist der Fall, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung u. a. des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen, wobei der Anlass nur besteht, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH NJW 2003, 1943, 1945).
  • BGH, 17.12.2020 - I ZB 38/20

    Zur Frage der Anwendbarkeit des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufgrund des

    Der Anlass zur Klageerhebung ist danach weggefallen, wenn die Klage zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen wäre und eine dafür erforderliche Voraussetzung später weggefallen ist (vgl. BeckOK.ZPO/Bacher, 39. Edition [Stand 1. Dezember 2020], § 269 Rn. 14 mit Verweis ua auf BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05, GRUR 2006, 168 Rn. 13 = WRP 2006, 106, wo dieses Begriffsverständnis stillschweigend zugrunde gelegt wurde; ebenso OLG Köln, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 W 85/03, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 1166 [juris Rn. 5]; KG, ZUM-RD 2008, 229 [juris Rn. 3]; OLG Frankfurt, NJW-RR 2014, 1406 [juris Rn. 3]; OLG Karlsruhe, MDR 2020, 759 [juris Rn. 7]; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 269 Rn. 18c; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 269 Rn. 16; Baudewin in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 269 Rn. 14; explizit in diese Richtung KG, NJW-RR 2009, 1411, 1412 [juris Rn. 5]; OLG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 W 28/09, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011 - 6 W 73/11, juris Rn. 17 f.; OLG Karlsruhe, ZIP 2020, 2415, 2416 [juris Rn. 15]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rn. 52; im Ergebnis auch MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard aaO § 269 Rn. 60).

    (3) Nur vereinzelt wird vertreten, § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO sei auch auf die im Streitfall vorliegende Konstellation einer nie aussichtsreichen Klage anwendbar, zu der der Kläger dennoch veranlasst wurde (vgl. KG, MDR 2019, 510 [juris Rn. 12]; Foerste in Musielak/Voit aaO § 269 Rn. 13b; Saenger/Saenger aaO § 269 Rn. 40; aA KG, NJW-RR 2009, 1411, 1412 [juris Rn. 5]; wohl auch OLG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 W 28/09, juris Rn. 16; OLG Dresden, Beschluss vom 23. November 2007 - 8 W 1230/07, juris Rn. 3; offenlassend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2016 - I-6 W 79/15, juris Rn. 14; dagegen auch BeckOK.ZPO/Bacher aaO § 269 Rn. 14 unter Verweis ua auf BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05, NJW 2006, 775 Rn. 13).

  • AG Bad Segeberg, 12.03.2014 - 17a C 209/13

    Schuldnerverzug: Verzugsschadensersatz hinsichtlich Mahnkosten und Einholung

    Teilweise wird ohne nähere Begründung für die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage vorausgesetzt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2003 - 13 W 1/03, MDR 2003, 951, 952; OLG Dresden, Beschl. v. 17.03.2003 - 19 W 50/03, OLGR 2004, 104, 106, juris Rn. 13; OLG Schleswig, Beschl. v. 08.02.2010 - 17 W 28/09, SchlHA 2010, 178 f., juris Rn. 17; LG Bremen, Beschl. v. 21.03.2003 - 1 T 166/03, juris Rn. 7; LG Darmstadt, Beschl. v. 05.08.2003 - 19 T 308/03, MDR 2004, 57; LG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2002 - 314 O 144/02; LG Mönchengladbach, Beschl. v. 08.09.2005 - 5 T 352/05, MDR 2006, 229 f., juris Rn. 10).
  • OLG Hamburg, 20.07.2018 - 11 W 27/18

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme: Wegfall des Klageanlasses bei Eröffnung

    (1) Hierfür ist grundsätzlich maßgeblich, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 W 28/09 -, Rn. 16, juris; Musielak/ Voit , ZPO, 15. Auflage 2018, § 269 ZPO Rn. 13b; Thomas/Putzo/ Reichold , a.a.O.).

    Ein Beklagtenwechsel käme aufgrund des Wegfalls der Rechtshängigkeit nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht mehr in Betracht, wobei offenbleiben kann, ob andernfalls nicht auch gegenüber dem ausgeschiedenen Beklagten § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO Anwendung finden müsste (so OLG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 W 28/09 -, Rn. 9, juris).

  • LG Fulda, 24.04.2015 - 1 S 168/14

    Zur Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten nach einem

    Es besteht Einigkeit, dass der gewillkürte Parteiwechsel auf Beklagtenseite im Rahmen der Kostenentscheidung wie eine Klagerücknahme zu behandeln ist ( vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2010 - 17 W 28/09, zitiert nach Beck online m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 09.01.2019 - 6 O 225/18
    Dies ist der Fall, wenn der Eilantrag zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen wäre und eine dafür erforderliche Voraussetzung später weggefallen ist (vgl. BGH NJW 2006, 775 Rn. 13; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1166; OLG Schleswig SchlHA 2010, 178) sowie dass der Antragsteller Veranlassung hatte, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (vgl. OLG Frankfurt a. M. NZM 2007, 340; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1166; OLGR München 2005, 57; BeckOK ZPO/Bacher, ZPO, § 269, Rn. 14 f., beck-online).
  • VG Düsseldorf, 08.11.2012 - 11 K 6393/10
    Der vom Kläger herbeigeführte gewillkürte Parteiwechsel auf Beklagtenseite ist kostenrechtlich wie eine Klagerücknahme zu behandeln, mit der Folge, dass der Kläger die durch seine Klage verursachten außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Beklagten (S1. -Kreis O. ) trägt, vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 W 28/09 -, juris.
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