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   OLG Köln, 08.03.2007 - 17 W 37/07   

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https://dejure.org/2007,5841
OLG Köln, 08.03.2007 - 17 W 37/07 (https://dejure.org/2007,5841)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2007 - 17 W 37/07 (https://dejure.org/2007,5841)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. März 2007 - 17 W 37/07 (https://dejure.org/2007,5841)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terminsgebühr durch eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete telefonische Besprechung der Prozessbevollmächtigten in Abgrenzung zur bloßen Nachfrage nach dem Sachstand; Voraussetzungen für den Beginn eines Gerichtstermins gemäß § 220 Abs. 1 Zivilprozessordnung ...

  • Judicialis

    BGB § 247; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 220 Abs. 1; ; RpflG § 11 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Terminsgebühr durch Sachstandsanfrage - Terminsgebühr aufgrund verhandlungsbereiter Anwesenheit bei Aufruf der Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 14.07.2006 - 5 W 420/06

    Kostentragungspflicht bei kurzfristiger Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2007 - 17 W 37/07
    Das Versäumnis, seinen Rechtsanwalt nicht früher mit der Rücknahme des Rechtsmittels beauftragt zu haben, muss sich der Beklagte zurechnen lassen und kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen (s. a. : OLG Koblenz MDR 2007, 55).
  • OLG Köln, 14.11.2005 - 17 W 233/05

    Keine Terminsgebühr bei bloßer Sachstandsanfrage

    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2007 - 17 W 37/07
    Gespräche, die allein Nachfragen nach dem Sachstand zum Gegenstand haben, sind dagegen nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen (Senat, Beschluss vom 14. November 2005 - 17 W 233/05 = AGS 2006, 226 mit zust. Anm. Schons = OLGR 2006, 290 = RVGreport 2006, 63;.
  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 3/09

    Gegenstandswert der Terminsgebühr des Klägervertreters: Tilgung der

    Hierfür genügt nach allgemeiner Ansicht allein die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 4 W 13/07, BeckRS 2007, 04335; OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 17 W 28/06, OLGR 2006, 884; Beschluss vom 8. März 2007 - 17 W 37/07, BeckRS 15438; Bischof, RVG, 3. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 20, 22; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 28, 31; Müller-Rabe/Mayer, aaO, Vorbem. 3 VV Rn. 29, 61; Onderka/Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 99).
  • OLG Stuttgart, 03.02.2021 - 8 W 343/19

    Anfallende und erstattungsfähige Kosten für die Wahrnehmung eines Termins nach

    Ob etwas anderes gegolten hätte, wenn das Gericht diese Kenntnis bei Aufruf nicht gehabt hätte (vgl. dazu OLG Köln AGS 2008, 28), kann dahinstehen.

    Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG ist nicht erfüllt (vgl. OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 15.05.2012, Az. 8 W 179/12; OLG Köln AGS 2008, 28 mit zustimmender Anmerkung N. Schneider; Zöller/Greger, a.a.O., § 269 ZPO, Rdnr. 24).

  • OLG Stuttgart, 18.02.2009 - 5 W 81/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehen der Terminsgebühr bei telefonisch angefragter und

    Nicht ausreichend sind sonstige Gespräche im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, die nur auf den Verfahrensablauf oder Modalitäten der Auseinandersetzung oder Einigung gerichtet sind, z.B. mündliche Nachfragen nach dem Sachstand, die Anfrage, ob trotz PKH-Ablehnung das Verfahren durchgeführt, ein bestimmter Verhandlungstermin stattfinden oder ein Zeuge gehört werden muss, die Nachfrage nach einer angekündigten Zahlung, die Frage, ob Gesprächsbereitschaft besteht, die Bitte um Zustimmung zu einer Fristverlängerung oder die Absprache über eine Terminsaufhebung wegen eines vorgreiflichen Parallelverfahrens (vgl. OLG Hamburg OLGR 2006, 574, OLG Köln NJW-RR 2006, 720 und OLGR 2008, 30; OLG Koblenz NJW 2005, 2162, etwas großzügiger im Fall des Parallelverfahrens allerdings KG AnwBl. 2007, 384; weitere Nachweise bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 101).
  • OLG Köln, 16.10.2008 - 17 W 252/08

    Erfallen der Terminsgebühr bei kurzfristiger Aufhebung des Termins

    In einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 8. März 2007 - 17 W 37/07 - = OLGReport 2008, 30) hat der Senat eine 0, 5 Terminsgebühr als erstattungsfähig dann angesehen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Termin erschien und das Gericht davon unterrichtete, dass ihm der gegnerische Kollege telefonisch mitgeteilt habe, er habe die Berufung zwischenzeitlich zurückgenommen und während einer Sitzungsunterbrechung seitens des Gerichts festgestellt wurde, dass etwa 1 Stunde zuvor ein entsprechender Schriftsatz eingegangen war.
  • OLG Stuttgart, 27.03.2009 - 8 W 118/09

    Kostenentscheidung: Terminsteilnahme des Beklagtenvertreters nach Klagerücknahme;

    Der vom OLG Köln (AGS 2008, 28) entschiedene Fall weicht von der vorliegenden Sachverhaltskonstellation dadurch ab, dass die Berufungsrücknahme fünf Minuten vor dem Terminsbeginn per Telefax erfolgt und den Richtern bei Aufruf der Sache nicht bekannt war, der Zeitpunkt einer vorherigen Information des Prozessgegners über die zwischenzeitliche Berufungsrücknahme (fünf Minuten vor dem Termin) nicht bekannt war, vielmehr am Vortag auf entsprechende Nachfrage noch mitgeteilt worden war, dass über eine Rücknahme vom Mandanten nicht entschieden sei.
  • OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 458/07

    Terminsgebühr

    Gespräche, die allein der Nachfrage nach dem Sachstand des Verfahrens oder der Informationsbeschaffung dienen, sind nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen (OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2007 - 17 W 37/07-; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 17. Aufl., Vorb. 3 VV Rz. 95; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., Vorbemerkung 3 Rz. 52).
  • LG Saarbrücken, 30.05.2011 - 5 T 143/11

    Kostenentscheidung: Anfall der Terminsgebühr des Beklagtenvertreters bei

    Des Weiteren muss der Rechtsanwalt, für dessen Tätigkeit die Terminsgebühr geltend gemacht wird, verhandlungsbereit im Sitzungssaal anwesend sein (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2007, Az 17 W 37/07, AG S 2008, 28 - 29, zitiert nach juris Rdnr. 8; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, VV-RVG Nr. 3104 Rdnr. 4).
  • OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 459/07

    Terminsgebühr

    Gespräche, die allein der Nachfrage nach dem Sachstand des Verfahrens oder der Informationsbeschaffung dienen, sind nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen (OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2007 - 17 W 37/07-; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 17. Aufl., Vorb. 3 VV Rz. 95; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., Vorbemerkung 3 Rz. 52).
  • OLG Köln, 14.05.2012 - 17 W 75/12

    Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten; Entstehung der Verhandlungsgebühr bei

    Unterredungen, die im Wesentlichen nur der Nachfrage bzw. Unterrichtung hinsichtlich des Sachstands in dem zugrunde liegenden oder einem anderweitigen Verfahren bzw. der Information über das bei Eintritt bestimmter Umstände vom Erklärenden beabsichtigte weitere prozessuale Vorgehen dienen, lösen hingegen keine Terminsgebühr aus (vgl. SenE v. 08.03.2007 - 17 W 37/07 - = AGS 2008, 28, 29).
  • SG Osnabrück, 02.04.2009 - S 1 SF 67/08
    Entscheidend ist insoweit allein, dass er tatsächlich v e r h a n d l u n g s b e r e i t beim Gericht erschienen ist, vgl. Beschluss des OLG Köln vom 08.03.2007 zum Az. 17 W 37/07 mwN.
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