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   OLG Köln, 20.04.2010 - I-17 W 51/10   

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https://dejure.org/2010,3676
OLG Köln, 20.04.2010 - I-17 W 51/10 (https://dejure.org/2010,3676)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2010 - I-17 W 51/10 (https://dejure.org/2010,3676)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. April 2010 - I-17 W 51/10 (https://dejure.org/2010,3676)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 91 Abs. 1 ZPO; Nr. 1004 VV RVG
    Zur Frage, ob ein ausländisches Unternehmen einen deutschen "Hausanwalt” mandatieren darf

  • openjur.de

    Kostenerstattung; Notwendigkeit; ausländische Partei; inländischer Hausanwalt

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO § 91 Abs. 1; Nr. 7004 VV RVG
    Kostenerstattung; Notwendigkeit; ausländische Partei; inländischer Hausanwalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Reisekosten des "inländischen Rechtsanwalts" einer ausländischen Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2
    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 91 ZPO
    Reisekosten des "inländischen Rechtsanwalts" einer ausländischen Partei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1023
  • AnwBl 2010, 536
  • AnwBl Online 2010, 124
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
    In diesem Rahmen ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 2003, 898, 900 f.; NJW 2003, 2027 f.; NJW-RR 2004, 858; NJW 2004, 3187; NJW-RR 2004, 1724; NJW-RR 2005, 922; NJW 2008, 2122; NJW-RR 2009, 556).

    Hierbei wird - neben anderen Erwägungen - für wesentlich erachtet, dass eine Partei ein berechtigtes Interesse haben kann, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858).

    Dieser Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 901; NJW-RR 2004, 858; NJW 2006, 3008, 3009; OLG Düsseldorf InsTGE 11, 177, Rz. 10 des juris-Abdrucks).

    Hier ist ebenso dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858; NJW-RR 2005, 707; NJW 2006, 3008, 3009; ferner BGH NJW-RR 2005, 1662; NJW-RR 2007, 1561).

    Auch von einer kostenbewussten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und einen neuen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen (vgl. BGH NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 858).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 430; NJW-RR 2004, 1724; NJW-RR 2008, 1378).

    In diesem Rahmen ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 2003, 898, 900 f.; NJW 2003, 2027 f.; NJW-RR 2004, 858; NJW 2004, 3187; NJW-RR 2004, 1724; NJW-RR 2005, 922; NJW 2008, 2122; NJW-RR 2009, 556).

    Dieser Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 901; NJW-RR 2004, 858; NJW 2006, 3008, 3009; OLG Düsseldorf InsTGE 11, 177, Rz. 10 des juris-Abdrucks).

    Auch von einer kostenbewussten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und einen neuen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen (vgl. BGH NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 858).

  • OLG Köln, 01.12.2008 - 17 W 211/08

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des inländischen Prozessbevollmächtigen

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
    Der Rechtspfleger hat sich hierbei zwar ersichtlich sehr eingehend mit dem Senatsbeschluss vom 01.12.2008 - 17 W 211/08 (abrufbar bei juris) befasst; die von ihm auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung beruht aber zum einen offenbar auf einem Missverständnis der Entscheidungsgründe und es bleiben zum anderen auch weitere wesentliche Gesichtspunkte, die in die kostenrechtliche Betrachtung hätten einfließen müssen, unberücksichtigt:.

    Für die ausländische Partei ist es insbesondere grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für ihren Fall örtlich zuständige deutsche Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2008 - 17 W 211/08, juris).

    Soweit im vorbezeichneten Senatsbeschluss vom 01.12.2008 - 17 W 211/08 - des weiteren ausgeführt ist, im seinerzeit zu entscheidenden Falle seien die Kosten der Reise des Berliner Anwalts nach Köln dem Grunde nach erstattungsfähig, weil Berlin von Köln annähernd gleich weit entfernt liege wie Salzburg, nämlich jeweils ungefähr 600 km, und deshalb keine höheren Kosten zu erstatten seien, als wenn die erstattungsberechtigte Partei in Deutschland ansässig (gewesen) wäre, etwa in Rosenheim, und dort ihren Anwalt des Vertrauens für die Terminswahrnehmung in Köln mandatiert hätte, dürfen diese Ausführungen nicht in dem Sinne (miss-)verstanden werden, dass eine Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts der ausländischen Partei allein unter diesen Voraussetzungen in Betracht kommt.

    So hat der erkennende Senat bereits in seinem - in dem vom Rechtspfleger herangezogenen Beschluss vom 01.12.2008 (17 W 211/08) wiedergegebenen - früheren Beschluss vom 15.07.2002 (17 W 6/02, JurBüro 2002, 591) einer in Mailand ansässigen und in Köln prozessierenden ausländischen Partei die Kosten für die Fahrt ihres in München residierenden Prozessbevollmächtigten nach Köln mit der Begründung zuerkannt, die Kosten einer (fiktiven) Informationsreise von Mailand nach Köln seien höher als die tatsächlichen angefallenen Reisekosten München - Köln.

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
    Dem mit dem Nachfestsetzungsverlangen verbundenen Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung BGH NJW 2009, 3101 liegt ersichtlich ein grundlegendes Missverständnis des betreffenden Beschlusses, der ausschließlich die Frage der Anrechnungs fähigkeit einer außerhalb des gerichtlichen Verfahrens angefallenen Geschäftsgebühr, nicht aber deren Festsetzungs fähigkeit im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO betrifft, zugrunde.

    An dem Grundsatz, dass eine vorgerichtlich angefallene (nicht anrechenbare) Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO nicht angemeldet werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2006, 501, Rz. 9 des Abdrucks bei juris), ändert sich durch die BGH-Entscheidung vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 - nichts.

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
    Dieser Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 901; NJW-RR 2004, 858; NJW 2006, 3008, 3009; OLG Düsseldorf InsTGE 11, 177, Rz. 10 des juris-Abdrucks).

    Diese Erwägungen müssen nach heute vorherrschender Instanzrechtsprechung in ganz besonderem Maße gerade auch für den inländischen "Hausanwalt" einer ausländischen Partei gelten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2003, 427; InstGE 11, 177, Rz. 11 des juris-Abdrucks; OLG München OLGR 2004, 204 = AGS 2004, 362; LG Hanau, JurBüro 2004, 35; LG Detmold, AnwBl 2009, 149; s. auch LG Berlin, JurBüro 2007, 37; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl. VV 7003-7006 Rn. 82).

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
    Dieser Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 901; NJW-RR 2004, 858; NJW 2006, 3008, 3009; OLG Düsseldorf InsTGE 11, 177, Rz. 10 des juris-Abdrucks).

    Hier ist ebenso dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858; NJW-RR 2005, 707; NJW 2006, 3008, 3009; ferner BGH NJW-RR 2005, 1662; NJW-RR 2007, 1561).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 430; NJW-RR 2004, 1724; NJW-RR 2008, 1378).

    In diesem Rahmen ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 2003, 898, 900 f.; NJW 2003, 2027 f.; NJW-RR 2004, 858; NJW 2004, 3187; NJW-RR 2004, 1724; NJW-RR 2005, 922; NJW 2008, 2122; NJW-RR 2009, 556).

  • OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07

    Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts; Umfang

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
    Die Kosten eines (ausländischen) Verkehrsanwalts sind dabei grundsätzlich in Höhe der Gebühren eines deutschen (Verkehrs-)Anwalts erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2005, 1373 = AGS 2005, 268 = MDR 2005, 895; OLG Stuttgart OLGR 2008, 74; OLGR 2009, 452; Senatsbeschlüsse vom 22.04.2009 - 17 W 47/09 - und vom 13.08.2009 - 17 W 187/09 sowie 17 W 218 + 232/09 - Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 13 "Ausländer"), und zwar neben den Kosten eines - in diesem Falle regelmäßig am Sitz des Prozessgerichts zu beauftragenden (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2009, 452) - inländischen Prozessbevollmächtigten.
  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04

    Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
    Die Kosten eines (ausländischen) Verkehrsanwalts sind dabei grundsätzlich in Höhe der Gebühren eines deutschen (Verkehrs-)Anwalts erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2005, 1373 = AGS 2005, 268 = MDR 2005, 895; OLG Stuttgart OLGR 2008, 74; OLGR 2009, 452; Senatsbeschlüsse vom 22.04.2009 - 17 W 47/09 - und vom 13.08.2009 - 17 W 187/09 sowie 17 W 218 + 232/09 - Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 13 "Ausländer"), und zwar neben den Kosten eines - in diesem Falle regelmäßig am Sitz des Prozessgerichts zu beauftragenden (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2009, 452) - inländischen Prozessbevollmächtigten.
  • OLG Stuttgart, 05.02.2009 - 8 W 40/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines von einem

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
    Die Kosten eines (ausländischen) Verkehrsanwalts sind dabei grundsätzlich in Höhe der Gebühren eines deutschen (Verkehrs-)Anwalts erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2005, 1373 = AGS 2005, 268 = MDR 2005, 895; OLG Stuttgart OLGR 2008, 74; OLGR 2009, 452; Senatsbeschlüsse vom 22.04.2009 - 17 W 47/09 - und vom 13.08.2009 - 17 W 187/09 sowie 17 W 218 + 232/09 - Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 13 "Ausländer"), und zwar neben den Kosten eines - in diesem Falle regelmäßig am Sitz des Prozessgerichts zu beauftragenden (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2009, 452) - inländischen Prozessbevollmächtigten.
  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

  • LG Detmold, 27.08.2008 - 8 O 177/06

    Kostenfestsetzung Erstattungsfähigkeit Reisekosten auswärtiger Rechtsanwalt

  • OLG München, 16.03.2004 - 29 W 867/04

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer von einer ausländischen Partei

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2003 - 20 W 80/02

    Festsetzung von Reisekosten nebst Abwesenheitsgeld eines Prozessbevollmächtigten

  • LG Hanau, 15.08.2003 - 3 T 118/02

    Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren als Kosten für eine zweckentsprechende

  • BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

  • BGH, 03.03.2005 - I ZB 24/04

    Zweigniederlassung

  • BGH, 13.07.2004 - X ZB 40/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

  • OLG Köln, 15.07.2002 - 17 W 6/02

    Erstattungsfähigkeit von Fahrradkurier-, Dolmetscher-, Patentanwalts- und

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04

    Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07

    Auswärtiger Rechtsanwalt VII

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - 15 W 9/14

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Nach diesen Grundsätzen sind insbesondere einer ausländischen Partei regelmäßig die gesamten Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten zu erstatten, der seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat, wenn dieser die Partei bereits vorgerichtlich vertreten hat und regelmäßig für sie als inländischer "Hausanwalt" in Angelegenheiten aus demselben Rechtsgebiet tätig ist (OLG Düsseldorf, InstGE 11, 177 (2. ZS) m. w. N.; OLG München OLGR 2004, 204; OLG Köln, MDR 2010, 1023; vgl. auch BGH GRUR 2012, 319 - Ausländischer Verkehrsanwalt).

    Außerdem kann sie als Prozessbevollmächtigten keinen ausländischen Rechtsanwalt an ihrem Heimatort, sondern muss einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen (OLG Köln, MDR 2010, 1023).

  • OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 18 W 79/14

    Reisekosten des auswärtigen Anwalts als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

    Würde man eine ausländische Partei deshalb darauf beschränken, sich ihren Prozessbevollmächtigten unter den am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten auszusuchen, bedeutete dies eine Schlechterstellung gegenüber inländischen Parteien (vgl. OLG Köln, B. v. 20.04.2010 - 17 W 51/10 - juris).
  • OLG Köln, 30.12.2010 - 17 W 308/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einschaltung eines italienischen

    Damit setzt er sich in Widerspruch zu der, von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 zutreffend angeführten Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (Beschluss vom 20. April 2010 - 17 W 51/10 - vom 26. Oktober 2010 - 17 W 228/10 - vom 28. Dezember 2010 - 17 W 297/10 -).
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