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   OLG Frankfurt, 21.12.2015 - 17 W 61/15   

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https://dejure.org/2015,62644
OLG Frankfurt, 21.12.2015 - 17 W 61/15 (https://dejure.org/2015,62644)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.12.2015 - 17 W 61/15 (https://dejure.org/2015,62644)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 17 W 61/15 (https://dejure.org/2015,62644)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 79 ZPO, § 269 ZPO
    Klageeinreichung durch bevollmächtigten Zedenten im Name des Zessionars - Kostenfolge bei Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klageeinreichung durch bevollmächtigten Zedenten im Name des Zessionars - Kostenfolge bei Klagerücknahme

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.07.1997 - XI ZB 15/97

    Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte; Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2015 - 17 W 61/15
    Dies entspricht dem Grundsatz, dass eine Partei, die einen Prozess (oder ein Rechtsmittel) nicht zurechenbar veranlasst hat, für die dadurch entstandenen Kosten nicht in Anspruch genommen werden darf (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1981 - II ZR 71/81 -, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 - XI ZB 15/97 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 16.02.2011 - VIII ZR 80/10

    Kosten bei Klagerücknahme: Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2015 - 17 W 61/15
    Zu diesem Zweck fingiert sie im Falle der Klagerücknahme den geltend gemachten Klageanspruch ohne Rücksicht auf seine materiell-rechtliche Begründetheit als für den anhängigen Rechtsstreit nicht bestehend und bildet damit den Rechtsgrund für das prozessuale Unterliegen des Klägers und seine hieran anknüpfende kostenrechtliche Haftung (BGH, Urteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10 -, Rn. 11, juris).
  • BGH, 26.10.1981 - II ZR 71/81

    Wirksame Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH - Gerichtlich bestellter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2015 - 17 W 61/15
    Dies entspricht dem Grundsatz, dass eine Partei, die einen Prozess (oder ein Rechtsmittel) nicht zurechenbar veranlasst hat, für die dadurch entstandenen Kosten nicht in Anspruch genommen werden darf (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1981 - II ZR 71/81 -, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 - XI ZB 15/97 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 23.02.2017 - III ZB 60/16

    Entsprechende Anwendung des Veranlasserprinzips bei der Kostenentscheidung:

    bb) Die Forderungsabtretung hat, wie das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, auch nicht die Unwirksamkeit der Vollmacht zur Folge (vgl. OLG Frankfurt [17. Zivilsenat], Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 17 W 61/15, juris Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2016 - 2 W 2/16

    Veranlasserhaftung des vollmachtlosen Vertreters für Kosten einer Klage

    Diese Kosten des Rechtsstreits, welche hiernach der Kläger zu tragen hätte, waren aber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH als der vormaligen vermeintlichen Bevollmächtigten des Klägers im Mahnverfahren aufzuerlegen, da sie insoweit vorwerfbar als vollmachtlose Vertreterin des Klägers gehandelt und der Kläger dieses Auftreten nicht veranlasst hatte (ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.1.2015, Az. 24 W 4/15; LG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 14.10.2015, 28.10.2015 und 3.12.2015, Az. 2-24 O 118/15; 19.10.2015, Az. 2-12 O 249/15; 23.11.2015 und 8.12.2015, Az. 2-24 O 154/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 21.10.2015, Az. 2 W 45/15; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 3.12.2015, Az. 3 W 55/15; 21.12.2015, Az. 17 W 61/15; 23.12.2015, Az. 18 W 253/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; 30.12.2015, Az. 10 W 45/15; 10 W 55/15; 10 W 59/15; 17 W 66/15).

    Bei der Auslegung der Erklärungen kann nicht offenbleiben, ob die Beteiligten durch ihre Unterzeichnung wirksam eine Abtretung der Forderung oder eine Inkassovollmacht vereinbarten; dies muss vielmehr durch eine Auslegung der Willenserklärungen und deren rechtliche Würdigung auf der Basis dieser Auslegung entschieden werden, da nur dann eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob die B GmbH zur Einleitung des Mahnverfahrens gerade im Namen des Klägers bevollmächtigt war (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 14.10.2015, 28.10.2015 und 3.12.2015, Az. 2-24 O 118/15; 19.10.2015, Az. 2-12 O 249/15; 23.11.2015 und 8.12.2015, Az. 2-24 O 154/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 21.10.2015, Az. 2 W 45/15; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 3.12.2015, Az. 3 W 55/15; 21.12.2015, Az. 17 W 61/15; 23.12.2015, Az. 18 W 253/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; 30.12.2015, Az. 10 W 45/15; 10 W 55/15; 10 W 59/15; 17 W 66/15).

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