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   OLG Köln, 22.06.2011 - I-17 W 69/11   

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https://dejure.org/2011,16262
OLG Köln, 22.06.2011 - I-17 W 69/11 (https://dejure.org/2011,16262)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - I-17 W 69/11 (https://dejure.org/2011,16262)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - I-17 W 69/11 (https://dejure.org/2011,16262)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    § 16 RVG
    Beratungshilfe - in Familiensachen - Nachliquidation wegen geänderter Rechtsprechung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1294
  • FamRZ 2012, 328
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 09.02.2009 - 16 Wx 252/08

    Begriff derselben Angelegenheit im Anwaltsgebührenrecht

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 17 W 69/11
    Unter dem 17.12.2009 beantragte er nachträglich - unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (AGS 2009, 79) und des OLG Köln (AGS 2009, 422), wonach die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen nicht nur eine Angelegenheit im Sinne der §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG sei - für die Angelegenheiten "Ehegattenunterhalt", "Kindesunterhalt", "Umgangs-/Sorgerecht", "Ehewohnung", "Ehegattenunterhalt" jeweils eine weitere Vergütung in Höhe 99, 96 EUR bzw. 42, 84 EUR.

    Dass dem Antragsteller diese Ansprüche aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln grundsätzlich zuzubilligen sind, weil die mit dem Berechtigungsschein vom 03.01.2006 gewährte Beratungshilfe sich auf mehrere familienrechtliche Angelegenheiten bezog (vgl. Rspr. OLG Düsseldorf AGS 2009, 79; OLG Köln (16.Zs.) AGS 2009, 422 ff.; OLG Köln -17. ZS.

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08

    Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 17 W 69/11
    Unter dem 17.12.2009 beantragte er nachträglich - unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (AGS 2009, 79) und des OLG Köln (AGS 2009, 422), wonach die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen nicht nur eine Angelegenheit im Sinne der §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG sei - für die Angelegenheiten "Ehegattenunterhalt", "Kindesunterhalt", "Umgangs-/Sorgerecht", "Ehewohnung", "Ehegattenunterhalt" jeweils eine weitere Vergütung in Höhe 99, 96 EUR bzw. 42, 84 EUR.

    Dass dem Antragsteller diese Ansprüche aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln grundsätzlich zuzubilligen sind, weil die mit dem Berechtigungsschein vom 03.01.2006 gewährte Beratungshilfe sich auf mehrere familienrechtliche Angelegenheiten bezog (vgl. Rspr. OLG Düsseldorf AGS 2009, 79; OLG Köln (16.Zs.) AGS 2009, 422 ff.; OLG Köln -17. ZS.

  • RG, 30.11.1906 - II 180/06

    Warenzeichen

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 17 W 69/11
    Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 17.03.2011 wird unter Abänderung des Beschlusses der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.03.2011 (9 T 15/11) und der Beschlüsse des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 12.04.2010 und 15.03.2010 (3 UR II 180/06) als an den Antragsteller aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung über den bereits festgesetzten Betrag hinaus festgesetzt:.
  • BGH, 28.10.2010 - VII ZB 15/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 17 W 69/11
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.10.2010 (VII ZB 15/10) die Nachfestsetzung einer restlichen Verfahrensgebühr, deren Berechtigung sich aus der Neufassung des § 15 a RVG ergab, (trotz rechtskräftigem Kostenfestsetzungsbeschluss) für zulässig und begründet gehalten und dazu ausgeführt: "Der Kläger hat.
  • OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09

    Anwaltsgebühren bei zeitgleich erfolgender Beratung des Mieters wegen zweier

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 17 W 69/11
    - Rpfleger 2010, 378 ff. und 522 ff.), steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und wird auch von den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 10.11.1999 - 2 ARs 418/99

    Zuständigkeit für Erinnerungen gegen Kostenrechnungen der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 17 W 69/11
    Abgesehen davon, dass der damaligen Entscheidung des Rechtspflegers als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle auf Auszahlung der beantragten Vergütung keine Rechtskraft zukommt (vgl. LSG Niedersachsen, AGS 2000, 231; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., RN 770), beinhaltet sie auch nicht eine (negative) Entscheidung über die jetzigen Ansprüche, die eine Nachliquidation hindern könnte.
  • OLG Saarbrücken, 26.03.2019 - 9 W 30/18

    Kostenhaftung des Zweitschuldners

    Die Regelung dient dem Vertrauensschutz des Kostenschuldners (OLG Köln, NJW-RR 2011, 1294, 1295; NK-GK/Volpert, 2. Aufl., § 20 GKG Rn. 2; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 20 GKG Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 12.08.2019 - 1 WF 128/19

    Rückforderung überhöht gewährter Vergütung im Rahmen einer Beiordnung aufgrund

    Das Vertrauen des Bürgers - auch als Rechtsanwalt - in die Bestandskraft eines Hoheitsakts ist in besonderem Maße zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2012, 328, 329) und in aller Regel schutzwürdig.
  • OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 14 U 14/13

    Kommanditgesellschaft: Passivlegitimation für eine Klage auf Feststellung der

    Andererseits kann bereits in einem vorangegangenen widersprechenden Vortrag ein konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen liegen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1294; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 10); es mag hier nicht völlig von der Hand zu weisen sein, dass es so liegt, wenngleich der vorangehende Vortrag der Beklagten sich der Sache nach darin erschöpfte, das vom Kläger zunächst gehaltene Vorbringen unstreitig zu stellen.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2023 - L 10 SF 1600/20 E-B
    Schon in Ansehung des ausdrücklich in der Gesetzesbegründung (s.o.) artikulierten Willens des Gesetzgebers und des (beredeten) fehlenden Verweises in § 56 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 RVG auf § 33 Abs. 3 RVG (im Gegensatz zur Beschwerde, s. § 56 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 RVG) erschließt sich eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung der genannten GKG-Regelung mit den dort genannten Fristen nicht ansatzweise und entbehrt mithin jeglicher tragfähiger Grundlage (wie hier auch z.B. Thüringer LSG 24.07.2019, L 1 SF 389/18 B, in juris, Rn. 5; OLG Düsseldorf 14.03.2017, I-10 W 35-37/17 u.a., in juris, Rn. 5 m.w.N.; OLG Köln 22.06.2011, 17 W 69/11, in juris, Rn. 17; s. auch bereits Kammergericht - KG   - 08.12.2003, 19 WF 261/03, in juris, Rn. 4 zum vormaligen Recht).
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