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   OLG Dresden, 13.08.2014 - 17 W 748/14   

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https://dejure.org/2014,33274
OLG Dresden, 13.08.2014 - 17 W 748/14 (https://dejure.org/2014,33274)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.08.2014 - 17 W 748/14 (https://dejure.org/2014,33274)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. August 2014 - 17 W 748/14 (https://dejure.org/2014,33274)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ,1 Gebühr(-enerhöhung) für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt bei Eintragung der Änderung eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern

  • notar-drkotz.de

    Eintragung einer Änderung eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    30 Grundbuchämter an Rechtsänderung beteiligt: Bei jedem 0,1-Gebühr ansetzen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 448
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 77/12

    Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Rechtsbehelf gegen die

    Auszug aus OLG Dresden, 13.08.2014 - 17 W 748/14
    Nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (I ZB 77/12) verbietet dergleichen die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
  • KG, 15.11.2013 - 5 W 241/13
    Auszug aus OLG Dresden, 13.08.2014 - 17 W 748/14
    Das Kammergericht (5 W 241/13) etwa meint, jedes der beteiligten Grundbuchämter könne eine 0, 5-Eintragungsgebühr aus dem Nennwert des Gesamtrechtes berechnen.
  • OLG Stuttgart, 17.09.2014 - 8 W 333/14

    Kosten des Grundbuchverfahrens: Kostenansatz für die Eintragung der Veränderung

    Sie hat in der Sache Erfolg, da sich der Senat nicht der vom KG Berlin (ZfIR 2014, 203) und vom Amtsgericht Böblingen vertretenen Rechtsauffassung anschließen kann, sondern vielmehr der des OLG Dresden in dem Beschluss vom 13. August 2014, Az. 17 W 748/14, sowie der von Wilsch (Anm. zur Entscheidung des KG Berlin, ZfIR 2014, 206) und der von Böhringer (BWNotZ 2014, 17 ff., 23/24).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2016 - 20 W 312/15

    Analoge Anwendung von Nr. 14141 KV GNotKG

    Nach einer weiteren in der Rechtsprechung stark vertretenen Auffassung sollen die Regelungen in Nrn. 14122 und 14141 KV GNotKG über die Eintragung und Löschung der Gesamtgrundschuld auf deren Abtretung analog anwendbar sein (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2015, 448; OLG Saarbrücken FGPrax 2015, 186; OLG Stuttgart FGPrax 2015, 94, je zitiert nach juris und m. w. N. aus der Literatur).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2014 - 10 W 135/14

    Gebühren für die Eintragung der Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten

    Soweit die Beschwerdeführerin den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. August 2014 (17 W 748/14, Bl. 233 ff GA) in Bezug nimmt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
  • OLG Saarbrücken, 09.03.2015 - 9 W 30/14

    Kosten des Grundbuchverfahrens: Eintragung der Abtretung einer bei mehreren

    Nach der mittlerweile wohl überwiegenden Auffassung sind die Regelungen in Nr. 14122 und Nr. 14141 KV GNotKG über die Eintragung und die Löschung der Gesamtgrundschuld auf deren Abtretung analog anwendbar (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 2015, 171, 172; OLG Dresden, Beschluss vom 13. August 2014 - 17 W 748/14, juris = ZfIR 2014, 756 [Ls.]; Korintenberg/Hey'l, GNotKG, 19. Aufl., Nr. 14130 KV Rn. 83; Böhringer, aaO; Mattes, BWNotZ 2014, 151; Wilsch, ZfIR 2014, 206, 207 ff.).
  • OLG Naumburg, 19.03.2015 - 2 W 74/14

    Grundbuchsache: Gebühren für die Eintragung der Abtretung einer sich auf mehrere

    Nach der ersten Meinung (OLG Dresden, Beschluss vom 13.08.2014, 17 W 748/14, ZfIR 2014, 756; Wilsch, Anmerkung zu der unter Ziff. 2. angeführten kammergerichtlichen Entscheidung, ZfIR 2014, 206) können das Grundbuchamt, bei dem der erste Antrag eingegangen ist, nach Nr. 14130 KV-GNotKG eine 0, 5 Eintragungsgebühr und sämtliche weiteren Grundbuchämter im Wege einer analogen Anwendung der Nr. 14122, 14141 KV-GNotKG jeweils lediglich eine 0, 1-Eintragungsgebühr erheben.
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