Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.05.2009 - I-17 W 81/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9458
OLG Köln, 15.05.2009 - I-17 W 81/09 (https://dejure.org/2009,9458)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.05.2009 - I-17 W 81/09 (https://dejure.org/2009,9458)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - I-17 W 81/09 (https://dejure.org/2009,9458)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,9458) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    RVG § 13; ; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 13; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3
    Erfallen der Terminsgebühr bei Telefonkontakt der Prozessbevollmächtigten nach Klageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1364
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 07.06.2007 - 1 W 221/07

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung einer Terminsgebühr bei telefonischer Mitteilung

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2009 - 17 W 81/09
    Durch die Einbeziehung von Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts in den Gebührentatbestand soll das Bemühen der anwaltlichen Parteivertreter gefördert werden, in jedem Verfahrensstadium zu einer angemessenen Lösung des Streits und damit zu einer möglichst frühzeitigen Vermeidung oder Beendigung des Prozesses zu kommen (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48; Madert, JurBüro 2007, 587).

    Im Ergebnis nichts anderes gilt für Unterredungen, die im Wesentlichen nur der Nachfrage bzw. Unterrichtung hinsichtlich des Sachstands in dem zugrunde liegenden oder einem anderweitigen Verfahren (vgl. OLG Köln AGS 2006, 226) bzw. der Information über das bei Eintritt bestimmter Umstände vom Erklärenden beabsichtigte weitere prozessuale Vorgehen (vgl. KG JurBüro 2007, 587) dienen (vgl. zusammenfassend Onderka/N. Schneider in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG 4. Aufl. VV Vorb. 3 Rn. 143 m. weit. Nachw.).

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2009 - 17 W 81/09
    Von einer Besprechung ist daher auszugehen, wenn der Gegner sich auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und - zumindest konkludent durch die Ankündigung der Weiterleitung an die eigene Partei - deren Prüfung zusagt (vgl. BGH AGS 2007, 129; KG AGS 2009, 175).

    Verweigert der Gegner indes von vornherein ein sachbezogenes Gespräch, kommt eine Besprechung schon im Ansatz nicht in Betracht (vgl. BGH AGS 2007, 129).

  • OLG Köln, 14.11.2005 - 17 W 233/05

    Keine Terminsgebühr bei bloßer Sachstandsanfrage

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2009 - 17 W 81/09
    Im Ergebnis nichts anderes gilt für Unterredungen, die im Wesentlichen nur der Nachfrage bzw. Unterrichtung hinsichtlich des Sachstands in dem zugrunde liegenden oder einem anderweitigen Verfahren (vgl. OLG Köln AGS 2006, 226) bzw. der Information über das bei Eintritt bestimmter Umstände vom Erklärenden beabsichtigte weitere prozessuale Vorgehen (vgl. KG JurBüro 2007, 587) dienen (vgl. zusammenfassend Onderka/N. Schneider in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG 4. Aufl. VV Vorb. 3 Rn. 143 m. weit. Nachw.).
  • KG, 06.11.2008 - 2 W 11/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Terminsgebühr bei einer telefonischen

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2009 - 17 W 81/09
    Von einer Besprechung ist daher auszugehen, wenn der Gegner sich auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und - zumindest konkludent durch die Ankündigung der Weiterleitung an die eigene Partei - deren Prüfung zusagt (vgl. BGH AGS 2007, 129; KG AGS 2009, 175).
  • LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 Ta 307/06

    Einigungsgebühr nach Einigung über Fortsetzung eines gekündigten

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2009 - 17 W 81/09
    Vielmehr reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt der einen Partei die andere Seite in der Besprechung zum einseitigen Nachgeben in Gestalt einer Klagerücknahme oder eines Anerkenntnisses bewegen will (vgl. OLG Naumburg JurBüro 2006, 529; OLG Hamburg AGS 2007, 31; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl. Vorb 3 VV Rn. 95).
  • OLG Hamburg, 16.03.2006 - 8 W 30/06

    Rechtsanwaltsgebühren: Entstehen einer Terminsgebühr für außergerichtliche

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2009 - 17 W 81/09
    Vielmehr reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt der einen Partei die andere Seite in der Besprechung zum einseitigen Nachgeben in Gestalt einer Klagerücknahme oder eines Anerkenntnisses bewegen will (vgl. OLG Naumburg JurBüro 2006, 529; OLG Hamburg AGS 2007, 31; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl. Vorb 3 VV Rn. 95).
  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2009 - 17 W 81/09
    Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher - ggf. auch bloß fernmündlicher (vgl. BGH AGS 2006, 488) - Austausch von Erklärungen jedoch die Bereitschaft voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
  • LAG Köln, 28.02.2017 - 12 Ta 314/16

    Terminsgebühr bei außergerichtlicher Besprechung

    Der Gesetzgeber wollte mit der Möglichkeit des Entstehens einer Terminsgebühr nicht nur für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine, sondern auch für außergerichtliche Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honorieren und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - fördern (BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209; BGH, Beschluss vom 27.02.2007, XI ZB 38/05, juris, Rn 8; OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2009, 17 W 81/09, juris, Rn 3, m. w. N.).

    Erledigung kann gerade auch ein vollumfängliches Durchsetzen der Interessen einer Partei in Form einer Antrags- oder Klagerücknahme bzw. hier im Berufungsverfahren einer Berufungsrücknahme sein (BGH 27.02.2007, a. a. O., zur Berufungsrücknahme; OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2009, I-17 W 81/09,17 W 81/09, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005, 14 W 257/05, juris, jeweils zur Klagerücknahme).

    Insofern ist ausreichend, aber eben auch erforderlich, dass sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt (BGH 27.02.2007, a. a. O., Rn 10; OLG Köln 15.05.2009, a. a. O., Rn 3 f.).

    Es genügt, wenn die Unterredung von einer Seite mit der Zielrichtung der Erledigung des Verfahrens aufgenommen wird und die andere Seite sich hierauf einlässt (OLG Köln 15.05.2009, a. a. O., Rn 3).

    Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist insofern die Bereitschaft des Gesprächspartners, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (OLG Köln 15.05.2009, a. a. O.).

    Insofern kann vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob es zur Bekundung eines solchen Interesses bereits ausreicht, wenn der Gesprächspartner zusagt, den Erledigungsvorschlag des gegnerischen Rechtsanwalts mit seiner Partei besprechen zu wollen (insofern bereits den Anfall einer Terminsgebühr bejahend OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005, 14 W 257/05; demgegenüber ohne Hinzutreten weiterer Umstände bei der bloßen Weitergabe einer Information an den Mandaten eine Terminsgebühr ablehnend OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2009, 17 W 81/09).

  • OLG Köln, 14.05.2012 - 17 W 75/12

    Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten; Entstehung der Verhandlungsgebühr bei

    Dabei genügt es, wenn die Unterredung von einer Seite mit dieser Zielrichtung aufgenommen wird und die andere Seite sich hierauf einlässt (SenE v. 15.05.2009 - 17 W 81/09 = AGS 2010, 9ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht