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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2001 - 17 B 1116/00   

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https://dejure.org/2001,15069
OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2001 - 17 B 1116/00 (https://dejure.org/2001,15069)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.07.2001 - 17 B 1116/00 (https://dejure.org/2001,15069)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Juli 2001 - 17 B 1116/00 (https://dejure.org/2001,15069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ; Beachtlichkeit der zeitlichen Beschränkung der nationalen Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung ; Begründung eines Beschäftigungsrechts und Aufenthaltsrechtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.05.1997 - C-386/95

    Eker / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2001 - 17 B 1116/00
    Diese Vorschrift verlangt, dass der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, ein Jahr lang ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und dem selben Arbeitgeber ausgeübt hat, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 - (Eker), InfAuslR 1997, 336.

    Der Fortbestand eines nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erworbenen Erneuerungsanspruchs nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist bis zum Erreichen der Integrationsstufe des 2. Spiegelstrichs der Vorschrift an den Fortbestand des ersten Beschäftigungsverhältnisses gebunden, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 -, a.a.O.

    Denn das Recht des türkischen Arbeitnehmers, sich "nach drei Jahren" ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben, besteht - entgegen der weit gefassten Formulierung - erst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 -, a.a.O.

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2001 - 17 B 1116/00
    vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98 - (Savas), InfAuslR 2000, 326 (zur vergleichbaren Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963).

    Ob eine konkrete Maßnahme gegen das Stillhaltegebot des Art. 13 ARB 1/80 verstößt, entscheidet sich danach, ob die auf den Ausländer angewandte innerstaatliche Regelung seine Situation im Verhältnis zu den Vorschriften, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gebotes in dem Mitgliedstaat galten, erschwert, vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs C-37/98 - , aaO (Rdn. 70) zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2001 - 17 B 1116/00
    Art. 13 ARB 1/80 hat in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung; das bedeutet (auch), dass sich der Einzelne gegenüber einer Behörde auf die ihm dadurch zuerkannten Rechte berufen kann, vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - (Sevince), InfAuslR 1991, 2 = NVwZ 1991, 255.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1999 - 18 B 1448/99

    Aufenthaltsrecht; Türkei; Assoziierungsabkommen; Unbefristete Arbeitserlaubnis

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2001 - 17 B 1116/00
    kein selbständiges, neben etwaige Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 tretendes Aufenthaltsrecht, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 1999 - 18 B 1448/99 -, InfAuslR 1999, 485 = AuAS 1999, 254, und vom 21. März 2000 - 17 B 2079/99; a.A.: Gutmann, NVwZ 2000, 281.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1995 - 17 B 44/93

    Begrenzung eines Ausreisezwecks; Erlöschen einer Aufenthaltsberechtigung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2001 - 17 B 1116/00
    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1995 - 17 B 44/93 -, InfAuslR 1995, 282, zu Recht zugrundegelegt, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr in die Türkei im November 1991 bis zu seiner Wiedereinreise im Januar 1997 dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr angehört hat mit der Folge, dass er schon deshalb seine Integration in den Arbeitsmarkt nach seiner Rückkehr erneut aufbauen musste.
  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2001 - 17 B 1116/00
    vom 2. März 1999 - Rs. C-416/96 -, InfAuslR 1000, 218 ( zum Diskriminierungsverbot nach Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2001 - 17 B 237/00
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2001 - 17 B 1116/00
    Aus der Bindung des Erneuerungsanspruchs an die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses folgt, dass der Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 entfällt, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Erreichen der nächsten Integrationsstufe aufgelöst wird, ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 - 17 B 1803/99 - und vom 9. Juli 2001 - 17 B 237/00 -.
  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2001 - 17 B 1116/00
    Im Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltserlaubnis, auf den insoweit abzustellen ist, ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom 23. April 1996 - 17 B 3024/95 -, vom 11. November 1996 - 17 B 1963/96 -, vom 21. November 1996 - 17 B 2500/96 - und vom 9. Januar 1997 - 17 B 271/96 -, stand dem Antragsteller ein Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht nach § 6 Abs. 1 ARB 1/80, das zur Unbeachtlichkeit der zeitlichen Beschränkung der nationalen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung führen würde, vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96 - (Ertanir), InfAuslR 1997, 434, nicht zu.
  • VG Aachen, 14.02.2002 - 8 L 1301/01

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung; Ermessen der

    Unter Abänderung der Beschlüsse der Kammer vom 26. Juni 2000 - 8 L 525/00 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 20. Juli 2001 - 17 B 1116/00 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. April 2000 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2000 angeordnet.

    Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2000 - 8 L 525/00 - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2001 - 17 B 1116/00 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2000 anzuordnen, hat Erfolg.

    An der in dem Beschluss vom 26. Juni 2000 - 8 L 525/00 - vertretenen Ansicht, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO sei unzulässig, weil der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine der Fiktionswirkungen nach § 69 des Ausländergesetzes (AuslG) ausgelöst habe, hält das Gericht in Ansehung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in dem Beschluss vom 20. Juli 2001 - 17 B 1116/00 -, Seiten 2 und 3 oben, nicht mehr fest.

  • BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Unterlassung einer Vorlage an

    gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2001 - 17 B 1116/00 -.
  • VGH Hessen, 08.06.2004 - 12 TG 1525/04

    Eilrechtsschutz vom Inland aus bei Versagung der rechtzeitig beantragten

    Unabhängig davon, ob sich aus dieser Regelung grundsätzlich auch dann kein Aufenthaltsrecht ableiten lässt, wenn der türkische Arbeitnehmer eine unbefristete Arbeitserlaubnis besitzt (so bisher Hess. VGH, 21.01.2000 - 12 TZ 3110/99, 10.01.2000 - 12 TZ 2280/99 - im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1999 - 18 B 1448/99 -, EZAR 029 Nr. 11 = InfAuslR 1999, 485; 20.07.2001 - 17 B 1116/00 -, InfAuslR 2001, 502 und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 26. April 1986, 02.03.1999 - C 416/96 -, EZAR 811 Nr. 40 = InfAuslR 1999, 218), ist festzustellen, dass eine unbefristete Arbeitsgenehmigung auf Grund des in Deutschland geltenden Verhältnisses zwischen Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung jedenfalls kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges Recht auf Fortsetzung einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit vermittelt (vgl. Hess. VGH, 22.01.2004 - 12 TG 3506/03 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2004 - 19 B 1741/03

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung oder Verlängerung einer

    OVG NRW, Beschlüsse vom 30.3.2004 - 19 B 1530/03 -, 20.7.2001 - 17 B 1116/00 -, InfAuslR 2001, 502 (505 f.) und vom 27.8.1999 - 18 B 1448/99 -, InfAuslR 1999, 485, unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 2.3.1999 (El Yassini), a.a.O., und 6.6.1995 - C-434/93 - (Bozkurt); VG Darmstadt, Beschluss vom 4.2.2003 - 8 G 2865/02 (1) -, InfAuslR 2003, 173 (177).
  • VGH Hessen, 11.06.2003 - 12 TG 1238/03

    Ausländerehe - zumutbare Lebensführung in einem der beiden Herkunftsstaaten

    Aus dieser Regelung lässt sich auch dann kein Aufenthaltsrecht ableiten, wenn der türkische Arbeitnehmer eine unbefristete Arbeitserlaubnis besitzt (so bereits Hess. VGH, 21.01.2000 - 12 TZ 3110/99, 10.01.2000 - 12 TZ 2280/99; OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1999 - 18 B 1448/99 -, EZAR 029 Nr. 11 = InfAuslR 1999, 485; 20.07.2001 - 17 B 1116/00 -, InfAuslR 2001, 502; a.A. Gutmann, NVwZ 2000, 281).
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